Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.582/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_582/2019

Urteil vom 29. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,

B.A.________,

vertreten durch Advokatin Dr. Nina Blum.

Gegenstand

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 14. Mai 2019

(VD.2018.212 VD.2018.213).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. xx.xx.2007) ist die Tochter von A.A.________ und
C.________. Ende November 2017 kam es zu Gefährdungsmeldungen des Gymnasiums
U.________ und der Musikschule V.________. Nachdem sie die Situation untersucht
hatte, errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt
mit Entscheid vom 5. April 2018 für B.A.________ eine Erziehungsbeistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

A.b. Am 29. Mai 2018 erklärte sich A.A.________ damit einverstanden,
B.A.________ zeitweilig im Heim D.________ unterzubringen. Darauf beschloss die
KESB, zur Sicherung dieser Unterbringung der Mutter gestützt auf Art. 445 Abs.
1 und Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter
vorsorglich zu entziehen und das Kind im erwähnten Heim unterzubringen. Der
Beiständin wurden zusätzliche Aufgaben und Befugnisse aufgetragen, darunter die
Sicherstellung der medizinischen Versorgung, die Aufgleisung einer
kinderpsychiatrischen Abklärung und bei Bedarf entsprechende therapeutische
Massnahmen, die Überprüfung der schulischen Situation und nötigenfalls die
Organisation des Schulbesuchs, die Koordination des Kontakts zwischen Mutter
und Tochter mit Einbezug des Heims sowie den Einbezug der Mutter in die
erforderlichen Prozesse und die Stärkung ihrer Erziehungsrolle sowie
-kompetenzen. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. August 2018
befristet.

A.c. Nachdem sie am 6. August 2018 gestützt auf Art. 314a bis ZGB Advokatin
Nina Blum als Kindesvertreterin eingesetzt hatte, bestätigte die KESB mit
Entscheid vom 29. August 2018 die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
und B.A.________s Unterbringung im Heim D.________. Die
Erziehungsbeistandschaft wurde beibehalten und die erwähnten Aufgaben und
Befugnisse der Beiständin (Bst. A.b) wurden bestätigt, wobei die Beiständin
zusätzlich abzuklären hatte, ob und inwieweit der Kontakt zwischen B.A.________
und ihrem Vater wiederhergestellt werden kann. A.A.________ wurde angewiesen,
sich weiterhin in psychotherapeutische Behandlung zu begeben.

B.

B.a. Sowohl A.A.________ als auch B.A.________ erhoben Beschwerde beim
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Soweit vor
Bundesgericht noch streitig, beantragte A.A.________ die sofortige Erteilung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts über ihre Tochter und die sofortige
Wiederherstellung der normalen Mutter-Kind-Beziehung. Handelnd durch ihre
Kindervertreterin verlangte auch B.A.________, wieder zu Hause bei der Mutter
platziert zu werden. Eventualiter verlangte sie, die Massnahme spätestens im
Juli 2019 und danach jährlich zu überprüfen.

B.b. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 kündigte das Verwaltungsgericht an, eine
Verhandlung anzusetzen, an der neben den Beschwerdeführerinnen, der Vorinstanz
und der Beiständin auch eine Vertreterin des Teams Multisystemische Therapie
Kinderschutz (MST-CAN) der Klinik für Kinder und Jugendliche der UPK Basel als
Auskunftsperson teilnehmen sollte. Ferner wurde die Spitex X.________ ersucht,
telefonisch oder schriftlich über den Zustand der Familienwohnung zu berichten.
Ausserdem kündigte der Verfahrensleiter an, B.A.________ in Anwesenheit der
Kindesvertreterin anzuhören.

B.c. In der Folge beantragte A.A.________ einen zweiten Schriftenwechsel und
umfassende Akteneinsicht. Weiter verlangte sie, an der Kindesanhörung
(gegebenenfalls per Videoübertragung) teilnehmen zu können. Soweit die
Erkundigung bei der Spitex einen Besuch ihrer Wohnung zur Folge habe, sei ihr
und ihrem Rechtsvertreter die Teilnahme zu ermöglichen; der Bericht der Spitex
sei schriftlich abzugeben und ihr dazu eine Stellungnahme zu ermöglichen. Am 4.
Februar 2019 verfügte das Verwaltungsgericht, die Akten A.A.________
zuzustellen; die weiteren Verfahrensanträge wurden abgewiesen.

B.d. Nachdem es entsprechend dem Antrag der Kindesvertreterin einen Bericht bei
B.A.________s behandelnder Psychologin eingeholt und die Beiständin zu einem
Hausbesuch bei A.A.________ geschickt hatte, führte das Verwaltungsgericht am
6. Mai 2019 die Kindesanhörung in Anwesenheit der Kindesvertreterin durch. Am
14. Mai 2019 fand die Verhandlung statt. Gleichentags entschied das
Verwaltungsgericht, die Beschwerden abzuweisen. Ausserdem ordnete es an, dass
der nächste Verlaufsbericht der Beiständin per Ende Mai 2020 zu erfolgen habe.

C.

C.a. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 wendet sich A.A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; "evtl. abschliessend (reformatorisch) durch das
Bundesgericht zu entscheiden" (Ziffer 1). Weiter ersucht sie um Akteneinsicht
in sämtliche von den am Verfahren Beteiligten herangezogenen Unterlagen,
Aufzeichnungen usw. (Ziffer 2). Ausserdem seien ein zweiter Schriftenwechsel
und eine mündliche Parteiverhandlung anzuberaumen (Ziffer 3). "Im Hinblick
dazu" beantragt die Beschwerdeführerin unter Ziffer 4 ihrer Anträge, die KESB
und die Vorinstanz aufzufordern

"im Einzelnen anzugeben, aufgrund welcher

a. Beweise aus dem Zeitraum des Urteils der Vorinstanz,

b. unmittelbaren Begegnungen aus dem Zeitraum des Urteils der Vorinstanz,
Untersuchungen, Begutachtungen, Augenscheinen in der Wohnung usw. (mit) der
Beschwerdeführerin, ihrer Tochter, Personen aus dem schulischen und
persönlichen Umfeld,

c. Personen, Behörden und Institutionen, welche nicht in die rechtliche
Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin einbezogen und somit unbefangen
sind,

die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen sind, es gebe im
vorliegenden Fall keine Möglichkeit, eine weniger schwere Massnahme als die
vollständige Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts anzuordnen,
insbesondere die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
(Rückplatzierung) kombiniert mit weniger weitgehenden Massnahmen gemäss Art.
307 f. ZGB mit dem regelmässigen Besuch einer Psychotherapie verbunden mit
einem Coaching für Erziehungsfragen abhängig zu machen."

Weiter stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, von einer in der aktuellen
rechtlichen Auseinandersetzung nicht involvierten Fachperson ein
psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, das die Frage beantwortet, ob es
von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in eine
Psychotherapie begibt, sich coachen lässt und sich an Ratschläge und Auflagen
im Sinne von Art. 307 f. ZGB hält (Ziffer 5). Für das bundesgerichtliche
Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin überdies um unentgeltliche
Rechtspflege (Ziffer 6).

C.b. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 teilte die II. zivilrechtliche Abteilung
der Beschwerdeführerin mit, dass das Bundesgericht die kantonalen Akten
einstweilen nicht einhole, damit ihr Rechtsvertreter entsprechend dem
gestellten Begehren direkt bei den kantonalen Behörden Akteneinsicht nehmen
kann. Ein Schriftenwechsel wurde im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
angeordnet.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG)
über eine Massnahme zum Schutz des Kindes geurteilt hat. Das ist eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) und keinen Vermögenswert
hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG),
die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist
grundsätzlich gegeben.

2.

In Ziffer 3 ihrer Anträge verlangt die Beschwerdeführerin, einen zweiten
Schriftenwechsel und eine mündliche Parteiverhandlung "anzuberaumen" (s.
Sachverhalt Bst. C.a). In der Beschwerde findet sich dazu keine Erklärung. Im
Dunkeln bleibt namentlich, ob sich das Begehren auf das bundesgerichtliche
Verfahren oder auf die Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht bezieht, an
welches das Bundesgericht die Sache zurückweisen soll. Mangels Begründung ist
auf den Antrag nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren befasst sich das Bundesgericht
nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104
f.; s. auch Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Nach Art. 42 Abs. 2
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin muss auf den
angefochtenen Entscheid eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 140 III 115
E. 2 S. 116). Allgemein gehaltene Einwände, die sie ohne aufgezeigten oder
erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorbringt, genügen
nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749).

3.2. Für Vorbringen betreffend die Verletzung von Grundrechten gilt ausserdem
das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 a.a.O.). Die
Beschwerdeführerin muss in ihrer Eingabe präzise angeben, welche Grundrechte
verletzt worden sind, und im Einzelnen substanziiert darlegen, worin die
Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte,
klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41; 134
II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Das Rügeprinzip gilt
überdies auch dort, wo die Vorinstanz Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung nach Massgabe von Art. 450f ZGB oder gestützt auf einen
entsprechenden Verweis des kantonalen Rechts als kantonales Verfahrensrecht
anwendet (Urteil 5A_145/2019 vom 25. Februar 2019 E. 3 mit Hinweisen). Die
korrekte Handhabung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur auf
Willkür (Art. 9 BV) hin (s. dazu BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).

3.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich
kann die Beschwerdeführerin nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen
seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich
(vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis),
oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B.
Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010
E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der
gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

4.

Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Erkenntnis, dass der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft
im Zeitpunkt, als das Verwaltungsgericht sein Urteil fällte, weiterhin
erforderlich und verhältnismässig sind.

4.1. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die
Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1
ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den
Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil
entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die
Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012
E. 3.1). Zutreffend erläutert der angefochtene Entscheid die Voraussetzungen
für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wie sie sich aus der
Rechtsprechung zur zitierten Norm ergeben (s. dazu die Urteile 5A_404/2016 vom
10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3; je mit Hinweisen).
Insbesondere ist die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur zulässig,
wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307
und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und
der Subsidiarität; s. dazu Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht
publ. in: BGE 142 I 188; ferner die Urteile 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E.
3.1 und 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3).

Laut Vorinstanz war die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und
B.A.________s Platzierung im Heim D.________ zur Wahrung des Kindeswohls
offensichtlich geboten, notwendig und angemessen gewesen, als die KESB am 29.
August 2018 ihren Entscheid fällte (s. Sachverhalt Bst. B). Das
Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass für die Beurteilung der
Kindesschutzmassnahme auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Entscheids
abzustellen, ein einmal angeordneter Obhutsentzug aber aufzuheben ist, wenn das
Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist.
Entsprechend prüft es, "ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss".
Gegen diese Vorgehensweise hat die Beschwerdeführerin vom Grundsatz her nichts
einzuwenden.

4.2. Das Verwaltungsgericht zitiert aus dem Abschlussbericht MST-CAN vom 3.
Januar 2019 betreffend die Begleitung vom 4. März bis 30. September 2018. Der
Bericht empfehle, B.A.________ weiterhin in einer geeigneten, familiär
geführten, sozialpädagogischen Institution unterzubringen, damit sie lerne,
positive und tragfähige Beziehungen aufzubauen und sich neue Strategien im
Umgang mit Frustrationen und Überforderung anzueignen. In der Anhörung vom 6.
Mai 2019 habe B.A.________ gesagt, dass es ihr bei der Familie D._________
schlecht gehe und sie sich in der Schule in Y.________ nicht wohl fühle. Zurück
zur Mutter wolle sie wegen der Freunde, der Schule, den nervigen
Familienmitgliedern im Heim D._________ und wegen ihrer Mutter, der es im
Moment nicht gut gehe, weil sie nicht da sei. Ihren Vater wolle B.A.________
nicht wiedersehen. Die Therapie bei Frau E.________ erachte sie als reine
Zeitverschwendung.

Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychologin vom 9. Mai 2019 befinde sich
B.A.________ seit Oktober 2018 in Therapie. Angesichts der momentan hohen
psychosozialen Belastung wirke B.A.________ trotz ihres prinzipiell offenen und
positiven Temperaments affektlabil; sie sei leicht zu verunsichern. In der
Meinungs- und Wertbildung scheine sie sich noch stark an ihrer Mutter zu
orientieren, an die sie - mit allen Vor- und Nachteilen - sehr loyal gebunden
sei. Die bestehende Belastungssituation bringe das Kind einzig mit der
Fremdplatzierung in Verbindung, während es andere Zusammenhänge nicht
wahrzunehmen scheine oder - gemäss der Mutter - im Rahmen der Therapie nicht
verbalisieren wolle.

Weiter zitiert das Verwaltungsgericht die Aussagen der Beiständin anlässlich
der Gerichtsverhandlung. Demnach fühle sich B.A.________ in der Schule wohl.
Sie komme gut mit und habe Anschluss gefunden. Bei der Familie D.________ zeige
sie sich angepasst und "funktioniere". Mit der Therapeutin werde versucht,
einen Kontakt mit dem Vater anzubahnen. Für das Wohl des Kindes sei es geboten,
die Platzierung noch weiterzuführen. Frau F.________ von MST-CAN habe an der
Gerichtsverhandlung ausgeführt, solange die Mutter die Fremdplatzierung nicht
bejahen könne, sei es für B.A.________ schwierig, sich dort zu entfalten;
diesbezüglich könne bis jetzt nur wenig Entwicklung beobachtet werden. Aufgrund
von B.A.________s Verhalten in den ersten Wochen der Begleitung sei die
Verdachtsdiagnose einer Anpassungsstörung, das heisst einer Reaktion auf die
Ereignisse im häuslichen Umfeld gestellt worden. Die Fremdplatzierung habe
sofort zu einer Beruhigung der Situation geführt. Schliesslich erwähnt das
Verwaltungsgericht die Aussagen der Vertreterin der KESB. Diese habe betont,
dass B.A.________ seit der Fremdplatzierung regelmässig zur Schule gehe und
dass eine sofortige Veränderung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ideal sei, da
B.A.________ viel erlebt habe und mit dem bevorstehenden Sekundarschulübertritt
sowie im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme des Vaters weitere
Herausforderungen anstünden. Zunächst sei auf eine weitere Ausarbeitung der
Besuche bei der Mutter hinzuarbeiten.

Was die Beschwerdeführerin angeht, stellt das Verwaltungsgericht fest, dass
diese aktuell nicht mehr von der Spitex betreut werde. Laut dem Bericht vom 7.
Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin nach dem letzten Kontakt am 26. Juli
2018 bei Besuchen die Tür nicht mehr geöffnet; schliesslich sei sie nicht mehr
erreichbar gewesen. An der Gerichtsverhandlung hätten die Erziehungsbeiständin,
die Kindesvertreterin und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
übereinstimmend berichtet, dass sich die Wohnsituation unterdessen stark
verbessert habe. Die Vertreterin der KESB habe zu bedenken gegeben, dass die
Wohnsituation nicht ausschlaggebend für die Kindesschutzmassnahmen gewesen sei
und die diesbezügliche Verbesserung "Symptombewältigung, aber nicht Lösung für
die Kernproblematik" sei. Dem angefochtenen Entscheid zufolge ergab sich an der
Gerichtsverhandlung überdies, dass die Beschwerdeführerin die begonnene
Psychotherapie nach zwei bis drei Sitzungen abgebrochen hatte. Die
Beschwerdeführerin habe erklärt, dass ihr die Psychotherapie nicht gut getan
habe, jedoch beteuert, an sich zu arbeiten. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin habe betont, dass die Mutter bereit sei, sich coachen zu
lassen; Frau F.________ von MST-CAN habe grosse Bedenken bezüglich einer
"Rückplatzierung" ohne Coaching der Beschwerdeführerin geäussert. Die
Erziehungsbeiständin habe darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
lernen müsse, Hilfe anzunehmen. Die Akzeptanz der Fremdplatzierung seitens der
Beschwerdeführerin sei sehr wichtig für die Zusammenarbeit und für die
Ausdehnung der Besuchsregelung. Die Erziehungskompetenzen der Mutter seien noch
nicht so gewachsen, dass B.A.________ zu Hause eine angemessene Erziehung
erfahre. Laut der Vertreterin der KESB sei eine Psychotherapie und ein Coaching
für die Kindsmutter sehr wichtig und eine solche Begleitung nicht erst in
Anspruch zu nehmen, wenn Probleme auftreten. Der Sinn der
Erziehungsbeistandschaft bestehe nicht darin, der Beschwerdeführerin immer
wieder Hilfe anzubieten; die Initiative müsse auch von ihr ergriffen werden.
Bei einer "Rückplatzierung" zum jetzigen Zeitpunkt bestehe das Risiko, dass
insbesondere die Nachhaltigkeit der Wohnsituation nicht gegeben sei.

Gestützt auf diese (resümierten) Feststellungen kommt das Verwaltungsgericht
zum Schluss, dass sich B.A.________s Situation seit dem Entscheid der KESB
massgeblich und erfreulich verändert habe. Demgegenüber habe sich die Situation
der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert. Hinsichtlich des Zustands
der Wohnung sei eine nachhaltige Instandhaltung noch nicht nachgewiesen.
Ohnehin sei die Wohnsituation für die Fremdplatzierung und die Errichtung einer
Erziehungsbeistandschaft nicht allein ausschlaggebend gewesen. Vor dem
Hintergrund des bisherigen Fallverlaufs könne nicht auf die Beteuerungen des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin abgestellt werden, wonach seine
Mandantin bereit sei, sich coachen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe
wiederholt signalisiert, sich helfen lassen zu wollen; eine Einsicht in den
eigenen Unterstützungsbedarf sei anlässlich der Gerichtsverhandlung jedoch
nicht zu erkennen gewesen. Die begonnene Psychotherapie habe sie nach kurzer
Zeit wieder abgebrochen und die Begleitung von MST-CAN lediglich als "nett"
bezeichnet. Damit fehle es am Nachweis, dass die Beschwerdeführerin zur
Verhaltensänderung bereit sei. Abschliessend weist das Verwaltungsgericht auf
die Gefahr hin, dass sich die Situation im Falle einer zu frühen
"Rückplatzierung" wieder verschlechtert und eine erneute Fremdplatzierung
erforderlich ist, der bisherige Heimplatz aber nicht mehr zur Verfügung steht.
Ein "Hin und Her" und den Beginn einer "Heimkarriere" gelte es unbedingt zu
vermeiden. Das Verwaltungsgericht stellt aber klar, dass B.A.________s Rückkehr
zur Mutter das Ziel sei, und nennt die Voraussetzungen, die im Hinblick darauf
erfüllt sein müssen.

4.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, nicht auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides abzustellen, sondern seinen Entscheid
stattdessen auf Geschehnisse im Zeitpunkt der Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts zu stützen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 307
f. und Art. 8 ZGB. Ausserdem verletze der angefochtene Entscheid eine Reihe von
Verfassungsbestimmungen (Art. 5 Abs. 2, Art. 9, 11, 13, 14, 29, 29a, 30, 36
Abs. 2 BV) sowie Art. 6 und 8 EMRK. Anstatt sich mit dem angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen, begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, die
Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht zu schildern. Das zeigen die
nachfolgenden Erwägungen:

4.3.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Erwägungen zu
B.A.________s Situation stört, übersieht sie, dass einer Aufhebung des
Entscheids der KESB in erster Linie die vorinstanzlichen Feststellungen
bezüglich ihrer eigenen Situation entgegenstehen. Die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichts zur Frage, ob sie im Zusammenhang mit der Psychotherapie zu
einem Coaching bereit wäre, will die Beschwerdeführerin jedoch nicht gelten
lassen. Dass sich ihre Situation nicht wesentlich verändert und verbessert
habe, tadelt sie als willkürliche Behauptung; die von der Vorinstanz zitierten
Äusserungen seien auf die Vergangenheit bezogen, nicht auf die Gegenwart. Da
eine Gerichtsverhandlung kein Gespräch zulasse, das dem Sachverhalt, der
Schwere des Eingriffs und der vielschichtigen Sachlage gerecht wird, sei ein
Gutachten unverzichtbar. Mittels einer Expertise sei abzuklären, ob sie, die
Beschwerdeführerin, bereit sei, sich in Psychotherapie zu begeben, sich in
Lebens- und Erziehungsfragen coachen zu lassen und Ratschläge zu befolgen.

Ist die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht mit dem
angefochtenen Entscheid einverstanden, so hat sie in einem ersten Schritt und
unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzutun, inwiefern die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz
vorgenommen wurden, unvollständig und daher offensichtlich unrichtig sind (s.
E. 3.3); darunter fällt auch der Vorwurf, das Gericht habe seine Auffassung aus
dafür untauglichen Beweismitteln abgeleitet, weil es beispielsweise mangels
eigener Fachkunde bestimmte Streitfragen nicht zu beurteilen vermag (Urteil
5A_361/2010 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweis). Hier begnügt sich die
Beschwerdeführerin damit, ihre Sichtweise auszubreiten. Insbesondere ist ihrem
Schriftsatz nicht zu entnehmen, warum das Verwaltungsgericht gestützt auf die
vorhandenen Feststellungen keine Prognose hinsichtlich ihrer Bereitschaft zu
einer Verhaltensänderung stellen konnte, welche Tatsachen diesbezüglich noch
zusätzlich zu erheben gewesen wären und inwiefern es für die Beurteilung
geradezu zwingend auf ihre persönliche Anhörung durch eine sachverständige
Person ankomme. Allein mit ihren pauschalen Klagen darüber, dass eine
Gerichtsverhandlung nicht den geeigneten Rahmen für ein vertieftes Gespräch
biete, vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten. Auch dass es dem
Verwaltungsgericht am Sachverstand fehle, um die erwähnte Gutachterfrage
beantworten zu können, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, noch stellt
sie in Abrede, dass sie die begonnene Psychotherapie nach kurzer Zeit abbrach,
sich den Kontakten mit der Spitex verschloss und die Begleitung durch die
MST-CAN wenig interessiert als "nett" abtat. Warum das Verwaltungsgericht
angesichts von alledem nicht zum Schluss kommen durfte, dass es ihr an der
Bereitschaft zur Verhaltensänderung fehle, mag die Beschwerdeführerin nicht
erklären.

4.3.2. Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäss, soweit die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 307 f. ZGB ausgemacht haben will.
Die Beschwerdeführerin gibt sich damit zufrieden, ohne Bezug zum konkreten Fall
die gesetzlich umschriebenen Möglichkeiten aufzuzählen. Sie argumentiert, dass
die Vorinstanz im Sinne des Verhältnismässigkeitsgebots den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts hätte aufheben und durch Massnahmen nach Art. 307
f. ZGB hätte ersetzen müssen. Es fehle der von der Vorinstanz und der KESB nach
Massgabe von Art. 8 ZGB "geschuldete Nachweis", dass die getroffenen Massnahmen
die einzig geeigneten sind und es keine weniger schwerwiegende, weniger in die
grundrechtlichen Positionen als Familie eingreifende und gleichwohl die
Interessen der Tochter wahrende Massnahmen gab. Die Rüge geht fehl. Art. 8 ZGB
handelt davon, wer das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen
hat. Ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Entscheidfällung im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
(Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB) geeignet und erforderlich ist, hat
mit der Feststellung von Tatsachen nichts zu tun, sondern beschlägt die
Rechtsfrage, wie die Kindesschutzbehörde auf einen bestimmten Sachverhalt
reagieren soll.

4.3.3. Darüber hinaus beruft sich die Beschwerdeführerin auf das
"Verhältnismässigkeitsprinzip als eigenständiges Handlungsgebot" (Art. 5 Abs. 2
BV), auf das Willkürverbot (Art. 9 BV), auf den "Schutz der Familie" (Art. 8
EMRK), den Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV), den Schutz der
Privatsphäre (Art. 13 BV), das Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) sowie auf
die Verhältnismässigkeit als Voraussetzung für die Einschränkungen der
Grundrechte (Art. 36 Abs. 2 BV). Soweit diesen Verfassungsrügen neben den
geltend gemachten Gesetzesverletzungen überhaupt eine selbständige Bedeutung
zukommt, genügt die Beschwerde den erhöhten Begründungsanforderungen (E. 3.2)
nicht; darauf ist nicht einzutreten. Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots
(Art. 9 BV) und der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 2 BV wiederholt die
Beschwerdeführerin die bereits erwähnten und behandelten Vorwürfe;
diesbezüglich kann auf die vorangehenden Erwägungen (E. 4.3.1 und 4.3.2)
verwiesen werden. Als willkürlich taxiert die Beschwerdeführerin, dass die
Vorinstanz "Psychotherapie und Coaching" als sinnvoll und notwendig erachte,
aber im Entscheid nicht einbeziehe. Auch dieser Vorwurf geht fehl. Die KESB
fordert die Beschwerdeführerin explizit zur psychotherapeutischen Behandlung
auf und ordnet die Stärkung der mütterlichen Erziehungsrolle und -kompetenzen
an (s. Sachverhalt Bst. A.b und A.c).

4.3.4. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre Ansprüche auf
ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf Zugang zu einem Gericht.
Sie rügt eine Verletzung von Art. 29, 29a und 30 BV sowie von Art. 6 EMRK.
Anlass zur Beanstandung gibt eine Textstelle aus dem angefochtenen Entscheid,
wonach "die Akzeptanz für die Fremdunterbringung seitens der Kindsmutter...
sehr wichtig für die Zusammenarbeit und für die Ausdehnung der Besuchsregelung
[sei]" und "die Erziehungskompetenzen der Kindsmutter... noch nicht so
gewachsen [seien], dass B.A.________ eine angemessene Erziehung erfahre". Die
Beschwerdeführerin findet, hier werde der Umstand, dass sie sich durch
rechtliche Schritte gegen eine Massnahme wehrt, "gegen sie gewertet und
verwertet" und offen angekündigt, dass die Ausdehnung der Besuchsregelung von
der Akzeptanz der Fremdplatzierung abhängig gemacht wird. Dies sei
rechtsmissbräuchlich und führe dazu, dass eine Anfechtung von Massnahmen
eingeschränkt oder verunmöglicht wird. Abermals versäumt es die
Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern die angerufenen Verfassungsnormen und
Art. 6 EMRK im Einzelnen verletzt sind (E. 3.2). Vor allem aber übersieht sie
grundlegend, dass die Vorinstanz an der besagten Stelle gar nicht ihre eigene
Einschätzung ausdrückt, sondern lediglich wiedergibt, was die
Erziehungsbeiständin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 14. Mai 2019 zu
Protokoll gab. Damit laufen auch diese Rügen ins Leere.

5.

5.1. Nach dem Gesagten hat es mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
Damit erübrigen sich Erörterungen zu den weiteren Anträgen, die - soweit sie
überhaupt begründet sind - jedenfalls vom Hauptbegehren abhängen (vgl.
Sachverhalt Bst. C.a), mit dem sich die Beschwerdeführerin gegen die
Kindesschutzmassnahmen wehrt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang
hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei grundsätzlich für die
Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den mit der Bearbeitung
der Beschwerde verbundenen Aufwand lastet das Bundesgericht zu einem
beträchtlichen Teil dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an. Die von ihm
verfasste Beschwerde lässt das nötige Verständnis für das bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren und die Sorgfalt vermissen, wie sie das Bundesgericht von
einem Rechtsanwalt erwartet. Es rechtfertigt sich daher, dem Rechtsvertreter
direkt die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen. Dem Kanton Basel-Stadt ist
kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

5.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen,
müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von vornherein
aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Armenrechts (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin
und zur Hälfte ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Heinrich Ueberwasser
auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, B.A.________, Rechtsanwalt Heinrich
Ueberwasser und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht, Dreiergericht, sowie C.________, Basel, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn