Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.581/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_581/2019

Urteil vom 23. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 6. Juni 2019 (PQ190035-O/U).

Sachverhalt:

A.________ musste in den letzten Jahren immer wieder in der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich (PUK) hospitalisiert werden. Aufgrund eines
Schreibens des Sozialdienstes der PUK errichtete die KESB der Stadt Zürich mit
Beschluss vom 24. Januar 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat
Zürich am 2. Mai 2019 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das
Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Juni 2019 mangels
verständlicher Begründung nicht ein, wobei es in einer materiellen
Eventualbegründung auch darlegte, wieso die Massnahme erforderlich ist. Gegen
den obergerichtlichen Beschluss hat A.________ eine Beschwerde erhoben, welche
am 19. Juli 2019 beim Bundesgericht einging.

Erwägungen:

1. 

Soweit die Beschwerdeführerin "Strafverfolgung und Entschädigung" verlangt,
stellt sie Anträge, welche neu sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) und über den
Anfechtungsgegenstand hinausgehen; dies ist unzulässig (BGE 136 II 457 E. 4.2
S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

Soweit die Beschwerdeführerin hingegen verlangt, man möge sie von der
unzumutbaren Beistandschaft befreien, stellt sie sinngemäss ein Begehren um
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Absehen von
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, womit sie den Anforderungen von Art.
42 Abs. 1 BGG grundsätzlich nachkommt.

2. 

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht
eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38
E. 1.2 S. 41). Dazu finden sich keine Ausführungen, womit die Beschwerde
unbegründet bleibt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Im Übrigen erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit der materiellen
Eventualbegründung des Obergerichtes, in welcher festgestellt worden ist, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund realitätsfremder Gedankeninhalte infolge
psychotischen Erlebens nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen,
insbesondere bezüglich Wohnsituation, medizinischer Betreuung sowie
finanzieller und administrativer Angelegenheiten. Ihre Schwester, welche sie
bislang unterstützte, ist am Ende ihrer Kräfte, und auch eine Nachbarin, welche
Hilfe beim Begleichen der Rechnungen leistete, hat nicht mehr die nötigen
Ressourcen.

Dem hält die Beschwerdeführerin (soweit ihre Ausführungen nachvollziehbar sind)
primär entgegen, sie habe bei der Tramstation selbständig ein Jahres-Abo wählen
können und vom Sozialdienst einen Termin zur Besprechung des Budgets erhalten.
Damit ist aber nicht im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG dargetan, inwiefern das
Obergericht Recht verletzt haben soll, wenn es ausgehend von seinen
Sachverhaltsfeststellungen auf einen die verfügte Massnahme indizierenden
Schwächezustand geschlossen hat.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB der Stadt Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli