Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.573/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_573/2019

Urteil vom 11. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Rückweisung einer Eingabe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Juli 2019

(ZK 19 209).

Sachverhalt:

A.________ und D.________ sind Geschwister. Im Zusammenhang mit einem
Erbschaftsstreit mit weiteren Verwandten reichten sie am 1. März 2019 beim
Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen eine Bank und eine Versicherung je
eine "zivilrechtliche Auskunftsklage im Erbfall" ein; sie erhoffen sich
Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation des Erblassers.

Im kantonalen Verfahren wird das Geschwisterpaar vom Ehemann von A.________
vertreten, welcher Arzt ist. Dessen Rechtsschriften sind regelmässig lang,
weitschweifig, schwer leserlich bzw. verständlich, unübersichtlich strukturiert
und juristisch laienhaft. Anträge in der Sache und Verfahrensanträge werden
vermischt, Zivilrecht und Strafrecht wird nicht auseinandergehalten und es wird
rechtlich Mögliches und Unmögliches verlangt. Analoge Eingaben erfolgen jeweils
auch vor Bundesgericht, wobei A.________ und D.________ diese zwischenzeitlich
jeweils selbst unterschreiben, nachdem sie darauf hingewiesen wurden, dass vor
Bundesgericht nur Rechtsanwälte, die nach BGG hierzu berechtigt sind, Vertreter
sein können.

Je mit Verfügung vom 17. März 2019 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland
die beiden Klagen im Sinn von Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung zurück. Je
mit weiterer Verfügung vom 26. März 2019 stellte das Regionalgericht Berner
Jura-Seeland fest, dass die verbesserten Eingaben nach wie vor unverständlich
seien und aus diesem Grund gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt
zu gelten hätten.

Die je gegen die zweite Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des
Kantons Bern mit zwei separaten Entscheiden vom 8. Juli 2019 gut. Es erwog, aus
der Klage sei ersichtlich, dass es um Auskunft und Offenlegung gehe, wobei in
den Rechtsbegehren auch die einzelnen Informationen konkret bezeichnet würden.
Im Weiteren gehe aus den Ausführungen zur Aktiv- und Passivlegitimation mit
hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich bei den Klägern um Erben handle
und sie die Informationsansprüche vor dem Hintergrund einer befürchteten
Pflichtteilsverletzung geltend machen würden. Hierfür könnten gerade auch
Auskünfte von Dritten, die mit dem Erblasser in einer vertraglichen Beziehung
standen, relevant sein. Auch wenn die Eingaben weitschweifig, langatmig und
unangenehm zu lesen seien, könne nicht von Unverständlichkeit im Sinn von Art.
132 Abs. 2 ZPO gesprochen werden. Daran ändere auch die umständliche Begründung
nichts; ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt und die Anliegen genügend
substanziiert seien, müsse im Rahmen eines Prozess- oder Sachentscheides
geprüft werden und eine Rücksendung ohne Bearbeitung die absolute Ausnahme
bleiben.

Gegen die obergerichtlichen Entscheide haben je in ihrer Sache sowohl
A.________ als auch D.________ am 15. Juli 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht. Für A.________ wurde das vorliegende Dossier 5A_573/
2019 und für D.________ das parallele Dossier 5A_574/2019 angelegt. Am 3.
August 2019 und am 16. August 2019 erfolgte in beiden Verfahren eine
Beschwerdeergänzung.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin stellt zahlreiche Begehren, welche bereits vom
Obergericht zu Recht als unzulässig bezeichnet wurden, weil sie nicht im
Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stehen, welche einzig die Frage
betrifft, ob das Regionalgericht die verbesserte Klage gestützt auf Art. 132
Abs. 2 ZPO ohne weitere Behandlung zurückweisen durfte.

Soweit die Beschwerdeführerin einen Teil dieser Begehren nunmehr auch dem
Bundesgericht unterbreiten möchte (insbesondere die Feststellung von
Amtspflichtsverletzungen durch den erstinstanzlichen Richter und dass dessen
Verfügung arglistig gewesen sei, ferner auch die sinngemäss angesprochene
Staatshaftung), ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, weil
es unzulässig ist, mehr oder anderes zu verlangen, als von der Vorinstanz
beurteilt wurde (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365;
142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

2.

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf den
vorinstanzlichen Beschwerdegegenstand - eben die Frage der Nichtbehandlung nach
Art. 132 Abs. 2 ZPO - zur Beschwerdeerhebung vor Bundesgericht legitimiert ist.

Zur Beschwerde ist nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit.
b BGG). Es müssen vor der Vorinstanz Anträge gestellt worden sein, die
vollständig oder teilweise abgewiesen wurden (vgl. BGE 133 III 421 E. 1.1 S.
426). Ob die Beschwerdeführerin im beschriebenen Sinn beschwert ist, beurteilt
sich mithin grundsätzlich nach dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids;
blosse Erwägungen bedeuten hingegen keine Beschwer (BGE 129 III 320 E. 5.1 S.
323; 130 III 321 E. 6 S. 328). Redaktionsänderungen von Entscheiderwägungen
könnten höchstens dann verlangt werden, wenn sie ausnahmsweise zur Auslegung
des Dispositivs dienen (Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 2.1).

Vorliegend wurde die kantonale Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung des
Regionalgerichtes vom 26. März 2019 aufgehoben, verbunden mit der Möglichkeit,
dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 23. März 2019 wieder einreichen
kann. Ferner wurden die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf den
Kanton genommen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin
beschwert sein könnte. Sie beanstandet etliche Textpassagen des angefochtenen
Entscheides und hält in zahlreichen "Berichtigungsanträgen" Texte fest, durch
welche sie die betreffenden Passagen ersetzt sehen möchte; insbesondere stört
sie sich an der Aussage, dass ihre Eingaben regelmässig weitschweifig und
schwer leserlich sind. Dies betrifft aber lediglich die Redaktion und begründet
keine Beschwer. Keine Beschwer ergibt sich ferner aus dem Vorbringen, dass das
Vorgehen des erstinstanzlichen Richters und die disqualifizierenden Äusserungen
des Obergerichtes zu psychosomatischen Beschwerden und Erschöpfungszuständen
geführt hätten. Schliesslich erfolgen nebst der Anrufung von zahllosen
verfassungsmässigen Rechten seitenlange Auszüge von Textpassagen aus
Gerichtsentscheiden zur Garantie des verfassungsmässigen Richters, zum Anspruch
auf rechtliches Gehör und zur Rechtsweggarantie; auch daraus ergibt sich
angesichts des umfassend gutheissenden obergerichtlichen Entscheides keinerlei
Beschwerdelegitimation.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig,
weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli