Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.570/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_570/2019

Urteil vom 18. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung (Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens
wegen Gegenstandslosigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 28. Juni 2019 (KES 19 463).

Sachverhalt:

A.________ befindet sich in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis U.________.
Vom Gefängnispsychiater wurde er zur psychiatrischen Evaluation und Therapie
bei paranoider Schizophrenie in die Bewachungsstation Insel überwiesen.

Am 19. Juni 2019 ordnete Oberarzt Dr. med. B.________ zwecks medizinischer
Zwangsbehandlung in der Bewachungsstation Insel eine ärztliche fürsorgerische
Unterbringung an.

Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ beim Obergericht des
Kantons Bern eine Beschwerde. Nachdem er am 24. Juni 2019 aus der
Bewachungsstation Insel ausgetreten und in die forensisch-psychiatrische
Spezialstation C.________ der UPD Bern überwiesen worden war, schrieb das
Obergericht die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2019 als gegenstandslos
ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 8. Juli 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer hält (einzig) fest, sein Anliegen sei vor allem, die
Zwangsmedikation zu reduzieren; er würde sich auch gerne zu seinen
Zukunftsplänen äussern und die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben.

2. 

Ob förmlich eine Zwangsmedikation angeordnet wurde und/oder inwieweit eine
solche tatsächlich erfolgte bzw. erfolgt, lässt sich dem angefochtenen
Entscheid nicht mit Bestimmtheit entnehmen. Ohnehin aber kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit mehr oder anderes verlangt wird,
als von der Vorinstanz beurteilt wurde (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V
362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

3. 

Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens war einzig die
fürsorgerische Unterbringung. Diesbezüglich hat das Obergericht die für das
Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung getroffen (Art. 105 Abs. 1
BGG), dass der Beschwerdeführer nicht mehr fürsorgerisch untergebracht ist,
sondern sich wieder im normalen Straf- und Massnahmenvollzug befindet. Dass er
in die UPD Bern verlegt wurde, ist nach den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid in diesem Rahmen und mithin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b JVG/BE
erfolgt, womit diesbezüglich der Rechtsweg nach Art. 49 JVG/BE offensteht.
Inwiefern vor diesem Hintergrund das vor dem Obergericht hängig gewesene
Beschwerdeverfahren zufolge Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung zu
Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben worden wäre, bleibt entgegen der
Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ohne jede Ausführung.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli