Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.56/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_56/2019

Urteil vom 9. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiberin Nyffeler.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Haferl,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Eheschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Dezember 2018
(ZK2 2018 82).

Sachverhalt:

A.

Im Rahmen des zwischen A.A.________ (Ehemann) und B.A.________ (Ehefrau)
hängigen Eheschutzverfahrens verpflichtete das Bezirksgericht Einsiedeln den
Ehemann mit Verfügung vom 17. Oktober 2018unter anderem zur Bezahlung von
zeitlich gestaffelten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträgen für die beiden
Kinder C.A.________ und D.A.________ rückwirkend resp. im Voraus
(Dispositivziffer 6). Das Bezirksgericht ging dabei von einem
durchschnittlichen Monatseinkommen der Ehefrau von Fr. 500.-- für die Monate
Juli und August 2017 bzw. von Fr. 220.-- seit September 2017 aus. Dem Ehemann
wurde ein Einkommen von Fr. 283'980.-- pro Jahr resp. Fr. 23'665.-- pro Monat
angerechnet (Dispositivziffer 7). Die Entscheidgebühren für die Verfahren ZES
2017 081 sowie ZES 2017 160 wurden auf Fr. 4'000.-- bzw. Fr. 500.-- festgesetzt
und dem Ehemann auferlegt (Dispositivziffern 10 und 12). Der Ehemann wurde
verpflichtet, die Ehefrau wie folgt zu entschädigen: Für das Verfahren ZES 2017
081 (Eheschutzverfahren) mit Fr. 5'850.-- (inkl. MwSt und Auslagen); für das
Verfahren ZES 2017 160 (superprovisorische Massnahmen) mit Fr. 1'800.-- (inkl.
MwSt und Auslagen; Dispositivziffer 13).

B. 

Gegen diesen Eheschutzentscheid reichte der Ehemann beim Kantonsgericht Schwyz
Berufung ein. In seiner Eingabe verlangte er unter anderem die Aufhebung des
Eheschutzurteils vom 17. Oktober 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 6, 7,
10, 12 und 13. In der Sache beantragte er, davon abzusehen, ihn zur Bezahlung
von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten, und forderte seinerseits
Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Weiter beantragte er, die Gerichtskosten der
beiden erstinstanzlichen Verfahren (s. Bst. A.) der Ehefrau aufzuerlegen.
Schliesslich verlangte der Ehemann, seiner Berufung bezüglich der
Dispositivziffern 6, 7, 10, 12 und 13 der erstinstanzlichen Verfügung die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht Schwyz das Begehren
des Ehemannes um aufschiebende Wirkung bzw. sein Gesuch um Aufschub der
Vollstreckung ab.

C. 

Mit Beschwerde vom 18. Januar 2019 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer)
an das Bundesgericht. Er beantragt, den Zwischenentscheid vom 28. Dezember 2018
aufzuheben und der Berufung bezüglich Dispositivziffern 6, 7, 10, 12 und 13 der
Verfügung des Bezirksgerichts vom 17. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung
(bzw. der Aufschub der Vollstreckung) zu erteilen (Ziff. 1.1). Eventualiter sei
der Berufung bezüglich Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung des
Bezirksgerichts vom 17. Oktober 2018 für die (rückwirkenden) Unterhaltsbeiträge
der Zeitperiode vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2018 die aufschiebende
Wirkung (bzw. den Aufschub der Vollstreckbarkeit) vollständig zu erteilen und
für die Zeitperiode ab dem 1. Januar 2019 für die Unterhaltsbeiträge, welche
die Höhe von Fr. 3'200.-- monatlich übersteigen (Ziff. 1.2).

Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer ferner, den Zwischenentscheid des
Kantonsgerichts vom 28. Dezember 2018 (ZK2 2018 82) aufzuheben und an die
Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts, eventuell zur Durchführung
eines Beweisverfahrens betreffend Einkommen/Schulden des Beschwerdeführers, und
zu neuer Entscheidung im Sinn von Ziff. 1.1. und 1.2. hievor zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer darum, seiner Beschwerde
an das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesgericht
wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ab.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die
Frage des Aufschubes der Vollstreckbarkeit der mit erstinstanzlichem
Eheschutzentscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Bei Zwischenentscheiden
folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133
III 645 E. 2.2 S. 647). Bei dieser handelt es sich um eine Zivilsache mit einem
Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Bst.
b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unter Vorbehalt der
nachfolgenden Einschränkungen auch gegen den Zwischenentscheid zulässig.

Gegen einen Zwischenentscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen - abgesehen
vom hier nicht gegebenen Fall von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG - nur offen, wenn
er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
Bst. a BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs.
1 Bst. a BGG muss rechtlicher Natur sein und setzt voraus, dass er auch durch
einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 142 III 798
E. 2.2 S. 801). Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf
die Hauptsache auswirkt (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Eine rein
tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch
genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382).
Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt
grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinn dar (BGE 138
III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640). Entsprechend begründet
auch bei Unterhaltszahlungen das Inkassorisiko einer allfälligen Rückforderung
nur einen tatsächlichen und keinen rechtlichen Nachteil (Urteile 5A_601/2014
vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Soweit nicht
offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken könnte, hat der Betroffene in seiner Eingabe darzutun,
inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der
Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80
E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 522 E. 1.3 S. 525).

1.2.

1.2.1. In seiner weitschweifigen Eingabe (Haupt- und Eventualbegehren; s.
Sachverhalt Bst. B) weist der Beschwerdeführer einleitend zwar in abstrakter
Weise auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinn
von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG hin. Er versäumt es in der Folge aber, einen
solchen dazutun. Insbesondere behauptet er nicht, dass er mit der Bezahlung der
Unterhaltsbeiträge in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geriete bzw. sein
betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre, was allenfalls
ein Grund für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung wäre (vgl. Urteile
5A_598/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2; 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E.
1.2; 5A_708/2013 vom 14. Mai 2014 E. 1.1; 5A_111/2010 vom 12. Januar 2011 E.
2.1). Entsprechende Einwände erhebt der Beschwerdeführer einzig im Zusammenhang
mit dem Gesuch, seiner Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 3
BGG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht aber mit Bezug auf die
Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a
BGG.

Indes beruft sich der Beschwerdeführer auf die Gefahr, dass er die (allenfalls)
zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge bei abgeändertem zweitinstanzlichen
Entscheid nicht mehr eintreiben könnte, weshalb ihm ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil entstehe. Er argumentiert, dass die von der
Fürsorgebehörde unterstützte Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei,
allenfalls zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge und/oder Entscheidgebühren
zurückzuzahlen. Auch sei es nicht möglich, diese allfälligen
Rückerstattungsforderungen mit künftigen Beiträgen an den "persönlichen
Unterhalt" der Beschwerdegegnerin zu verrechnen, weil eine Verrechnung in das
Existenzminimum der Beschwerdegegnerin eingreifen würde, was unzulässig wäre.
Sodann sei die Verrechnung auch in güterrechtlicher Hinsicht ausgeschlossen, da
die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten. Damit behauptet der
Beschwerdeführer aber keinen rechtlichen, sondern lediglich einen
wirtschaftlichen Nachteil (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2
S. 640; Urteile 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar
2013 E. 4; s. E. 1.1), was nicht genügt. Daran ändert auch das Urteil 5A_661/
2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft,
nichts. Soweit aus diesem - und allenfalls weiteren Urteilen (s. Urteile 5A_598
/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2 m.w.H.; 5A_708/2013 vom 14. Mai 2014 E. 1.1)
- andere als die hievor dargelegten Grundsätze herausgelesen werden könnten,
ist dies auf missverständliche Formulierungen zurückzuführen (s. dazu
unmissverständlich: BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S.
640), welche unbeachtlich sind.

1.2.2. Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer überdies, dass seine
Beschwerde vor Bundesgericht nur dann zulässig ist, wenn der angefochtene
Entscheid einen Nachteil bewirken könnte, der überhaupt nicht wieder
gutzumachen ist (E. 1.1). Dass der behauptete Nachteil nicht leicht
 wiedergutzumachen ist (s. Art. 315 Abs. 5 ZPO), genügt nach dem klaren
Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht (Urteil 5A_858/2017 vom 6. April
2018 E. 2.3). Vielmehr haben sich die Vorbringen konkret und substanziiert
damit auseinanderzusetzen, inwiefern die blosse Möglichkeit eines überhaupt
 nicht wieder gutzumachenden Nachteils besteht. Diesen
Substanziierungsanforderungen ist nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer
den Begriff leicht in seiner Eingabe an einer Stelle in Klammern ("nicht
[leicht] wieder gutzumachender Nachteil") aufführt. Vielmehr belegt der
Beschwerdeführer damit, dass er die Voraussetzungen nach Art. 315 Abs. 5 ZPO
und 93 Abs. 1 Bst. a BGG gleichsetzt, was nicht geht.

Da auch nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen (überhaupt)
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, scheitert die Beschwerde
bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG.
Damit erübrigen sich weitere Ausführungen in der Sache. Nur der Vollständigkeit
halber sei schliesslich noch auf Folgendes hingewiesen: Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der erstinstanzliche Unterhaltsentscheid sei
offensichtlich unrichtig und tatsachenwidrig, weil das Bezirksgericht den
Kindern unter dem Titel Betreuungsunterhalt Beiträge an die Säule 3a der
Beschwerdegegnerin zugesprochen hat, stellt er primär den Eheschutzentscheid
der ersten Instanz in Frage; zulässiges Anfechtungsobjekt ist aber einzig der
vorinstanzliche Zwischenentscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG; s. Urteil 5A_130/2016
vom 30. Januar 2017 E. 2).

2. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger
Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler