Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.568/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_568/2019

Urteil vom 30. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Heller,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich,

Beschwerdegegner,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Kontaktregelung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. Juni 2019 (PQ190029).

Sachverhalt:

A.

B.________ und A.________ sind die Eltern des 2008 geborenen C.________. Sie
hatten das väterliche Besuchsrecht bis Ende 2016 in gegenseitigem Einvernehmen
geregelt. Seither ist der Kontakt wegen eines gegen den Vater eingeleiteten
Strafverfahrens vollständig untersagt.

B.

Nachdem die KESB U.________ ein begleitetes Besuchsrecht ab September 2017
angeordnet hatte, hob der Bezirksrat U.________ diesen Entscheid auf die
mütterliche Beschwerde hin mit Urteil vom 8. März 2019 auf und ordnete für das
Jahr 2019 zwei Erinnerungskontakte an; einer möglichen Beschwerde entzog er die
aufschiebende Wirkung.

Der Vater focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an und
verlangte weitergehende Kontakte. Die Mutter beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort die aufschiebende Wirkung mittels eines unverzüglich zu
erlassenden Zwischenentscheides. Mit Beschluss vom 20. Juni 2019 wies das
Obergericht dieses Begehren ab.

C.

Gegen diesen Beschluss hat die Mutter am 16. Juli 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Erteilung der
aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Ferner verlangt sie
mit einem Verfahrensantrag auch für das bundesgerichtliche Verfahren die
aufschiebende Wirkung, hält aber in der Begründung fest, sie verlange
diesbezüglich explizit keinen Zwischenentscheid.

Erwägungen:

1.

Beschwerdegegenstand bildet ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, was
eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt (BGE 134 II 192
E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2). Bei solchen
Entscheiden können gemäss Art. 98BGG nur verfassungsmässige Rechte als verletzt
gerügt werden, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen,
während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Gleichzeitig geht es bei der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid
(vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E.
1.2), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit
Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der
Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S.
292). In der Beschwerde finden sich keine dahingehenden Äusserungen; bereits
daran scheitert sie. Ohnehin erfolgt aber auch in der Sache selbst keine
hinreichende Begründung (dazu E. 2).

2.

Das Obergericht ist - wie bereits die beiden Vorinstanzen und die Gutachterin -
davon ausgegangen, dass eine möglichst umgehende Wiederaufnahme von Kontakten
für C.________ eminent wichtig sei, gerade auch im Hinblick auf die männliche
Rollenfindung. Bis zum Kontaktabbruch Ende 2016 habe C.________ seinen Vater
regelmässig gesehen. Die Mutter negiere, dass C.________ einen Vater habe; der
erziehende Elternteil sei aber gehalten, dem Kind eine Beziehung zum anderen
Elternteil zu ermöglichen.

Die Beschwerde besteht primär in einer Sachverhaltsschilderung aus eigener
Sicht in rein appellatorischer Form (namentlich: die Gutachterin habe sich auf
das Dogma versteift, dass der persönliche Verkehr funktioniere, wenn die
Kindsmutter kooperieren würde; das Kind werde jedoch durch Kontakte, in welcher
Form auch immer, retraumatisiert; einem allfälligen Vollzug müsse deshalb der
Riegel geschoben werden; das Kind wolle denn auch nichts mehr mit dem Staat zu
tun haben und verweigere jegliche Kontakte), ohne dass diesbezüglich
irgendwelche Verfassungsrügen erhoben würden, namentlich nicht die Rüge der
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Dies wäre selbst dann unzulässig, wenn
nicht wie vorliegend Art. 98 BGG zum Tragen käme (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE
140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 143 I 310 E. 2.2 S.
313).

Auch in rechtlicher Hinsicht werden zum grösseren Teil, insbesondere in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, direkt Rechtsverletzungen bemängelt, was im
Anwendungsbereich von Art. 98 BGG unzulässig ist. Soweit auf S. 13 schliesslich
diverse verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden (Art. 5, 9, 10,
13, 14 und 29a BV), geschieht dies bloss durch abstrakte Aufzählung der
betreffenden Verfassungsnormen. Für Verfassungsrügen gilt indes wie gesagt das
strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1). Zur Begründung
der angeblichen Verfassungsverletzungen dient primär der (auch in der übrigen
Beschwerdebegründung mehrfach erhobene) Vorwurf an das Obergericht, es sei zur
Realexekution bereit; indes setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der
Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinander, dass eine solche nicht zu
befürchten sei, wenn sie sich an das Angeordnete halte und C.________ positiv
auf die Kontakte einstelle, wie es ihre Aufgabe als Mutter verlange. Keine
Verfassungsverletzung ist ferner mit der abstrakten Behauptung darzutun, ohne
Rechtfertigungsgrund im Sinn von Art. 36 BV dürfe der Kontakt mit dem Vater
nicht erzwungen werden; mit Art. 273 ZGB besteht offensichtlich eine
formell-gesetzliche Grundlage für die Regelung des Besuchsrechts und dessen
gänzliche Untersagung gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB ist nur als ultima ratio in
besonders gelagerten Fällen statthaft (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III
404 E. 3b S. 407; Urteile 5C.243/2005 vom 7. April 2006 E. 4.2; 5A_586/2012 vom
12. Dezember 2012 E. 4.2; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde letztlich nicht hinreichend begründet, so
dass an sich einzelrichterlich im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. b BGG auf
sie nicht einzutreten wäre; sie ist aber insbesondere auch von der Sache her
offensichtlich unbegründet, so dass sie jedenfalls im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie
eingetreten werden kann.

4.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit
ein solches gestellt sein sollte (vgl. Lit. C), gegenstandslos.

5.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli