Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.566/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_566/2019

Urteil vom 27. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Verdienstpfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juli 2019 (ABS 19
180).

Erwägungen:

1. 

In der Pfändungsgruppe Nr. xxx vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland, am 30. Januar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer die
Pfändung. Am 9. Mai 2019 revidierte das Betreibungsamt die Verdienstpfändung.
Es pfändete den Überschuss von Fr. 395.-- und forderte den Beschwerdeführer
auf, den Betrag abzuliefern.

Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer am 27. Mai 2019. Mit Entscheid vom
4. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 13. Juli 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 hat
das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
von Fr. 500.-- aufgefordert. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der
Post nicht abgeholt, worauf sie ihm nochmals zugestellt worden ist. Er hat sie
am 3. August 2019 am Postschalter entgegengenommen. Mit Verfügung vom 4.
September 2019 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis
16. September 2019 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter
Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger
Bezahlung; Art. 62 Abs. 3BGG). Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der
Post nicht abgeholt. Den Kostenvorschuss hat er nicht bezahlt.

Androhungsgemäss ist demnach mit Entscheid des Abteilungspräsidenten auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG).

2. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg