Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.564/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_564/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 4. Juni 2019 (ZK 19 221).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 12. März 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland
der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr.
xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland,
provisorische Rechtsöffnung für Fr. 229'416.85 nebst Zins sowie das Pfandrecht.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. April 2019 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 4. Juni 2019 trat das
Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr.
1'500.-- nicht ein.

Am 10. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben.

2. 

Gegen den obergerichtlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75,
Art. 76, Art. 90 BGG). Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die
Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid des Regionalgerichts richtet
(Art. 75 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für
Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4
S. 368).

3. 

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, weshalb die provisorische Rechtsöffnung
nicht erteilt werden dürfe, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies ist
nicht Verfahrensthema, denn das Obergericht hat sich damit nicht befasst. Die
Beschwerdeführerin müsste vor Bundesgericht vielmehr aufzeigen, weshalb das
Obergericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Diesbezüglich zählt die
Beschwerdeführerin diverse Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen auf, die ihres
Erachtens verletzt worden sein sollen, und zwar sowohl im Hinblick auf den
Umstand, dass das Obergericht überhaupt einen Vorschuss verlangt hat, wie auch
im Hinblick auf die vom Obergericht angewandte Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO). Die weitgehend unerläuterte Aufzählung von Grundrechten genügt den
Rügeanforderungen (oben E. 2) jedoch offenkundig nicht. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei Sozialhilfeempfängerin, belegt sie
nicht, dass sie dem Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt hätte, welches übergangen worden wäre. Soweit sie geltend macht, sie
sei wegen eines Notfalls in der Familie abwesend gewesen, so handelt es sich um
Tatsachenbehauptungen, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage haben und
vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 1 BGG). Allfällige Gesuche um Fristwiederherstellung sind an das
Obergericht zu richten (Art. 148 ZPO).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen,
war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg