Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.561/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://05-02-2020-5A_561-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:2158 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_561/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt,

Bundesrichter Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

1. Verein C.________,

   c/o B.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27.
Februar 2019 (ZBR.2018.18).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Schlichtungsgesuch vom 29. September 2016 hoben der Verein C.________
(Kläger 1) und B.________ (Kläger 2) gegen A.________ (Beklagten) einen
Zivilprozess wegen Verletzung der Persönlichkeit an. In ihrer Klage vom 30.
Januar 2017 stellten sie folgende Rechtsbegehren:

«1. Der Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292
StGB

      zu verpflichten, die folgenden persönlichkeitsverletzenden
Veröffentlichungen

      gegen die Kläger innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft aus der
Internet-

      Gruppe "Vegan in Zürich und Umgebung" zu entfernen:

1.1 Den Kommentar vom 21. Juli 2015:

      "Dass B.________ ein Antisemit ist, wussten wir auch schon 2003." im Post
von

      D.________ vom 21. Juli 2015 in der Facebookgruppe "Vegan in Zürich und

      Umgebung" (URL [...]);

      Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte mit der Behauptung 
"Dass

      B.________ ein Antisemit ist, wussten wir auch schon 2003." im Post von

      D.________ vom 21. Juli 2015 in der Facebookgruppe "Vegan in Zürich und

      Umgebung" die Persönlichkeit der Kläger widerrechtlich verletzt hat;

1.2 Den Kommentar:

      "Kapitalismus, totalitäre Sekten und Antisemiten sind also vertreten.
(...) Verein      C.________ und UL sind somit herzlich eingeladen, über ihren
Antisemitismus      wird einfach hinweggesehen." vom 25. August 2015 im
Veganismus-Forum (URL      [...]);

      Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte mit der Äusserung zur

      Veganmania 2015: "Kapitalismus, totalitäre Sekten und Antisemiten sind
also

      vertreten. (...) Verein C.________ und UL sind somit herzlich eingeladen,
über      ihren Antisemitismus wird einfach hinweggesehen." die Persönlichkeit
der Kläger

      widerrechtlich verletzt hat;

1.3 Den Kommentar:

      "B.________ wurde schon längst wegen Rassismus verurteilt." und 
"B.________      war ja auch bei den Schweizer Demokraten und das waren genauso
echte      Rassisten, wie bei der SVP" am 5. und 6. September 2015 im
Facebook-Post von      E.________ in der Facebookgruppe "Vegan in Zürich und
Umgebung" (URL [...]);

      Eventualiter sei festzustellen, dass der Beklagte mit den
Äusserungen      "B.________ wurde schon längst wegen Rassismus verurteilt."
 und "B.________      war ja auch bei den Schweizer Demokraten und das waren
genauso echte      Rassisten, wie bei der SVP" am 5. und 6. September 2015 in
der      Facebookgruppe "Vegan in Zürich und Umgebung" die Persönlichkeit der
Kläger      widerrechtlich verletzt hat.

2.   Es sei festzustellen, dass der Beklagte mit den Äusserungen 
"B.________      könnte ja

      auch mal aufhören, alle als linksextrem-jüdisch zu bezeichnen, die seinen

      Antisemitismus nicht teilen." und "Ja klar, der B.________ verbreitet
auch schon      seit Jahrzehnten seine antisemitischen Texte. Er wurde deswegen
mehrmals

      verurteilt." am 16. Juni 2016 auf der Facebook-Seite des Vereins
C.________ die      Persönlichkeit der Kläger widerrechtlich verletzt hat.»

Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.

A.b. In ihrer schriftlichen Beilage vom 8. Januar 2018 zum Plädoyer vom 11. ds.
an der Hauptverhandlung erklärten die anwaltlich vertretenen Kläger zu den
Rechtsbegehren Folgendes:

«Unverändert gemäss Klageschrift, wobei die Beseitigungsklagen gemäss den
Anträgen 1.1, 1.2 und 1.3 zwischenzeitlich gegenstandslos geworden sind, weil
der Beklagte die betreffenden als widerrechtlich persönlichkeitsverletzend
eingeklagten Äusserungen gelöscht hat, dies in Nachachtung des entsprechenden
vorsorglichen Massnahmenentscheids vom 23. November 2017. Für diesen Fall der
Löschung während der Rechtshängigkeit wurden eventualiter die subsidiären
Feststellungsklagen erhoben. »

A.c. Das Bezirksgericht Münchwilen nahm an, die Kläger hätten ihre
Rechtsbegehren im Vergleich zur Klageschrift reduziert. Es hiess die Klage gut
und stellte fest, dass der Beklagte mit den Äusserungen:

«- "Dass B.________ ein Antisemit ist, wussten wir auch schon 2003."

- "Kapitalismus, totalitäre Sekten und Antisemiten sind also vertreten. (...)
Verein      C.________ und UL sind somit herzlich eingeladen, über ihren
Antisemitismus      wird einfach hinweggesehen."

- "B.________ wurde schon längst wegen Rassismus verurteilt." und 
"B.________      war ja auch bei den Schweizer Demokraten und das waren genauso
echte      Rassisten, wie bei der SVP."

- "B.________ könnte ja auch mal aufhören, alle als linksextrem-jüdisch
zu      bezeichnen, die seinen Antisemitismus nicht teilen." und "Ja klar, der
B.________      verbreitet auch schon seit Jahrzehnten seine antisemitischen
Texte. Er wurde      deswegen mehrmals verurteilt."

die Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt hat
(Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 11. Januar 2018).

B.

Der Beklagte erhob am 16. April 2018 Berufung mit dem Antrag, die Klage
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Schriftenwechsel schloss im
Januar 2019 mit der Quadruplik und einer weiteren Noveneingabe der Kläger und
dem Verzicht des Beklagten, dazu Stellung zu nehmen. Das Obergericht des
Kantons Thurgau erkannte die Berufung teilweise als begründet (Dispositiv-Ziff.
1) und entschied am 27. Februar 2019 neu wie folgt:

«2. a) Die Rechtsbegehren 1.1, 1.2 und 1.3 (Beseitigungsklagen) werden zufolge

            faktischer Anerkennung als erledigt abgeschrieben.

      b) Die Eventualbegehren 1.1, 1.2 und 1.3 (eventuelle Feststellungsklagen)

            werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

      c) Das Rechtsbegehren 2 (Feststellungsklage) von B.________ wird
teilweise

            geschützt.

            aa) Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger mit den
Äusserungen

                  "B.________ könnte ja auch mal aufhören, alle als
linksextrem-jüdisch zu

                  bezeichnen, die seinen Antisemitismus nicht teilen." und "Ja
klar, der

                  B.________ verbreitet auch schon seit Jahrzehnten seine
antisemitischen

                  Texte." am 16. Juni 2016 auf der Facebook-Seite des
Vereins                  C.________) die Persönlichkeit von B.________

                  widerrechtlich verletzt hat.

            bb) Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger mit der
Äusserung "Er

                  wurde deswegen mehrmals verurteilt." am 16. Juni 2016 auf der

                  Facebook-Seite des Vereins C.________ die Persönlichkeit
von                  B.________ widerrechtlich verletzt hat.

      d)   Das Rechtsbegehren 2 (Feststellungsklage) des Vereins C.________

            wird abgewiesen. »

C.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 beantragen die Kläger (Beschwerdeführer) dem
Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und das
erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung
an das Bezirksgericht, subeventuell an das Obergericht zurückzuweisen, und
"festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Berufungskläger
verletzt hat" (Rechtsbegehren-Ziff. 3), alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (Beschwerdegegners). Es sind die
Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der Beschwerdegegner
hat seinerseits Beschwerde erhoben (Verfahren 5A_546/2019).

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft Beseitigungs- und
Feststellungsansprüche zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und Art. 28a ZGB)
und damit insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG; BGE 91 II 401 E. 1 S. 403; 127 III 481 E. 1a S. 483). Er ist kantonal
letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG) und lautet zum Nachteil beider
Beschwerdeführer, soweit das Obergericht ihre Klagebegehren-Ziff. 1 als
erledigt abgeschrieben hat, des Beschwerdeführers 1, soweit das Obergericht ihm
gegenüber das Klagebegehren-Ziff. 2 mangels Aktivlegitimation abgewiesen hat,
und des Beschwerdeführers 2, soweit das Obergericht sein Klagebegehren-Ziff. 2
nur teilweise geschützt hat (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 421 E. 1.1 S.
426).

1.2.

1.2.1. Das Obergericht hat die Klagebegehren auf Beseitigung
persönlichkeitsverletzender Veröffentlichungen "zufolge faktischer Anerkennung"
als erledigt abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 2a) und dazu festgehalten, der
Beschwerdegegner habe die betreffenden Äusserungen zwischenzeitlich aus dem
Internet gelöscht (E. 3c/dd S. 14 des angefochtenen Entscheids). Es geht somit
nicht um eine förmliche Klageanerkennung und damit eine Verfahrensabschreibung
im Sinne von Art. 241 ZPO, sondern um eine Gegenstandslosigkeit aus anderen
Gründen gemäss Art. 242 ZPO (hier: wegen nachträglichen Wegfalls des
schutzwürdigen Interesses). Der daherige Entscheid kann - im Gegensatz zur
Verfahrensabschreibung nach Art. 241 ZPO - als Endentscheid (Art. 90 BGG) mit
Beschwerde angefochten werden (Urteile 5A_410/2015 vom 9. Juni 2015 E. 1;
5A_838/2015 vom 5. Oktober 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 III 738; 4A_249
/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.1).

1.2.2. Das Gesagte gilt auch für die im Eventualverhältnis zu den
Beseitigungsbegehren gestellten Feststellungsbegehren-Ziff. 1.1 - 1.3. Das
Obergericht hat diese Eventualbegehren als gegenstandslos abgeschrieben
(Dispositiv-Ziff. 2b), weil der Beschwerdegegner die
persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichungen aus dem Internet gelöscht habe,
die Beschwerdeführer damit ihr Ziel erreicht hätten und der Erfolg mit dem
Hauptbegehren auf Beseitigung eine Beurteilung der Eventualbegehren auf
Feststellung ausschliesse (E. 2a S. 8 und E. 3c/dd S. 14 f. des angefochtenen
Entscheids). Es liegt darin wiederum ein Entscheid gemäss Art. 242 ZPO, der mit
Beschwerde angefochten werden kann (E. 1.2.1 oben).

1.2.3. Das Obergericht hat das ursprünglich eventuelle, aber mit der
Klageschrift zum Hauptbegehren aufgewertete Feststellungsbegehren-Ziff. 2
gegenüber dem Beschwerdeführer 2 teilweise geschützt (Dispositiv-Ziff. 2c) und
gegenüber dem Beschwerdeführer 1 abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2d). In beiden
Fällen schliesst der angefochtene Entscheid das kantonale Verfahren ab (Art. 90
BGG).

1.3.

1.3.1. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht, das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen, wie es in E. 1a S. 6 des angefochtenen Entscheids und in
Bst. A.c oben im Wortlaut wiedergegeben ist, d.h. festzustellen, dass der
Beschwerdegegner mit den eingeklagten Äusserungen ihrer beider
Persönlichkeitsrechte verletzt hat. Sie verlangen damit die Aufhebung und
Änderung der Dispositiv-Ziff. 2b, 2c und 2d des angefochtenen Entscheids. Ihr
Begehren genügt den formellen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_682/
2014 vom 16. Juli 2015 E. 9).

1.3.2. Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht, eventuell an das
Obergericht zurückzuweisen. Die Rückweisung bezweckt, dass das Bezirksgericht,
eventuell das Obergericht, die Beseitigungsklage materiell beurteilen muss (S.
9 f. Ziff. 13-16 der Beschwerdeschrift).

Das Bezirksgericht hat ausschliesslich über die Feststellungsbegehren
entschieden mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten an der
Hauptverhandlung ihre Rechtsbegehren im Vergleich zur Klageschrift reduziert
(E. I/12b S. 9 des bezirksgerichtlichen Entscheids). Dass das Bezirksgericht
ihre Beseitigungsbegehren materiell nicht beurteilt, sondern als zurückgezogen
("reduziert") betrachtet hat, haben die Beschwerdeführer vor Obergericht weder
selbstständig noch anschlussweise angefochten. In ihrer Berufungsantwort haben
sie, ohne einen Antrag zu stellen, vielmehr festgehalten, die Berufung könne
auch materiell dem gut begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts Ernsthaftes
entgegensetzen (S. 6 Ziff. 8 der Berufungsantwort vom 13. Juni 2018, act. 5).
Ihr heutiges Begehren, die Sache an das Bezirksgericht zur materiellen
Beurteilung der Beseitigungsbegehren zurückzuweisen, erweist sich deshalb als
neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 95 II 312 E. 1 S. 315; 119 II 227
E. 3b S. 232).

Dasselbe gilt für den Antrag auf Rückweisung an das Obergericht. Da die
Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eine materielle Beurteilung ihrer
Beseitigungsbegehren nicht beantragt haben, geht ihr Antrag, die Sache sei an
das Obergericht zur materiellen Beurteilung der Beseitigungsbegehren
zurückzuweisen, über den Streitgegenstand vor Bundesgericht hinaus (BGE 136 II
457 E. 4.2 S. 462; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

1.3.3. Nichteinzutreten ist schliesslich auf das Begehren, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs "der Berufungskläger" festzustellen. "Berufungskläger" war
allein der Beschwerdegegner. Es ist nicht klar und wird auch nicht dargetan,
inwiefern die Beschwerdeführer die Verfahrensrechte des Beschwerdegegners zu
wahren berechtigt sind (vgl. Urteil 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.1,
nicht publ. in: BGE 143 III 65). Soweit sie ihren eigenen Anspruch auf
rechtliches Gehör als verletzt festgestellt wissen wollen, ist ihr Begehren neu
und unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 104 II 209 E. 1 S. 210; Urteile 5A_801/
2018 vom 30. April 2019 E. 3.5; 5A_207/2015 vom 3. August 2015 E. 2.1).

1.4. Mit den genannten Vorbehalten erweist sich die - fristgerecht (Art. 100
Abs. 1 BGG) erhobene - Beschwerde als zulässig.

2.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Klageschrift in Ziff. 1.1 - 1.3
Hauptbegehren auf Beseitigung und Eventualbegehren auf Feststellung gestellt
(Bst. A.a). Streitig ist die Art der Klagenhäufung.

2.1. Zu Eventualbegehren hat das Obergericht allgemein ausgeführt, es handle
sich um Begehren, die für den Fall gestellt würden, dass das Hauptbegehren
abgewiesen werde. Sie würden nur beurteilt, wenn die Partei mit ihrem
Hauptantrag nicht durchdringe. Der Begriff des Eventualbegehrens verdeutliche
damit die Stellung eines Rechtsbegehrens unter mehreren Rechtsbegehren
desselben Klägers (E. 2a S. 8). Da die Feststellungsklage im
Persönlichkeitsschutz nicht subsidiär zur Unterlassungs- oder Beseitigungsklage
sei, stehe es dem Betroffenen offen, auf welchem Weg er gegen die
widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorgehen wolle, sofern gleichzeitig
die Voraussetzungen mehrerer Klagen erfüllt seien (E. 2b S. 8).

Das Obergericht hat zum Prozesssachverhalt festgestellt, die Beschwerdeführer
hätten die Beseitigungsbegehren-Ziff. 1.1 - 1.3 auf Löschung von
Veröffentlichungen im Internet erhoben und zu diesen jeweils ein
Eventualbegehren auf Feststellung (Ziff. 1.1 - 1.3) gestellt, dass der
Beschwerdegegner mit den zu löschenden Äusserungen ihre Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt habe (E. 3a/aa S. 10 f.). In der mündlichen
Klagebegründung an der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2018 hätten die
Beschwerdeführer keine neuen oder geänderten Begehren erhoben (E. 3c/bb S. 13).
Sie hätten dem Bezirksgericht vielmehr am 8. Januar 2018 eine als "Beilage zum
Plädoyer vom 11. Januar 2018" betitelte Eingabe eingereicht und darin
festgehalten, dass ihre Rechtsbegehren "unverändert gemäss Klageschrift"
blieben, dass dabei die Beseitigungsbegehren-Ziff. 1.1 - 1.3 zwischenzeitlich
gegenstandslos geworden seien, weil der Beschwerdegegner die eingeklagten
Äusserungen gelöscht habe, und dass für diesen Fall der Löschung eventualiter
die subsidiären Feststellungsklagen erhoben worden seien (E. 3c/cc S. 13 f.).

Aus dem Prozesssachverhalt hat das Obergericht gefolgert, die
Beseitigungsbegehren-Ziff. 1.1 - 1.3 seien nach Löschung der eingeklagten
Äusserungen und damit zufolge faktischer Anerkennung durch den Beschwerdegegner
gegenstandslos geworden. Daher blieben nur die unmissverständlich als
Eventualbegehren formulierten Feststellungsbegehren-Ziff. 1.1 - 1.3 übrig.
Entsprechend seien die Beschwerdeführer bei ihrer klaren und eindeutigen
Formulierung dieser Rechtsbegehren zu behaften. Es bleibe kein Raum für eine
andere Auslegung, zumal diese das genaue Gegenteil des gewählten Wortlautes
ergeben müsste. Die Beschwerdeführer hätten das Verhältnis zwischen ihren
Rechtsbegehren bewusst geordnet und kein zweites Hauptbegehren, sondern ein
Eventualbegehren gestellt. Mit der Löschung der Einträge im Internet durch den
Beschwerdegegner hätten die Beschwerdeführer ihr - mit den Hauptbegehren-Ziff.
1.1 - 1.3 auf Beseitigung verfolgtes - Ziel erreicht und ihre
Eventualbegehren-Ziff. 1.1 - 1.3 auf Feststellung würden damit gegenstandslos
(E. 3c/dd S. 14 f.). Zusammengefasst seien die eventualiter gestellten
Feststellungsbegehren gegenstandslos geworden und deren materielle Beurteilung
durch das Bezirksgericht unnötig gewesen. Dessen Feststellungen seien
aufzuheben und durch die Abschreibung der Eventualbegehren zu ersetzen.
Eventuell heisse eventuell und bedeute nur für den Fall, dass das Hauptbegehren
nicht durchdringe. Werde das Hauptbegehren geschützt (wobei dem eine
Abschreibung zufolge faktischer Anerkennung gleichzusetzen sei), bleibe kein
Raum für die Beurteilung des Eventualbegehrens (E. 3d S. 15 des angefochtenen
Entscheids).

2.2. Die Beschwerdeführer legen dar, dass das Bezirksgericht am 23. November
2017 vorsorglich die Löschung der eingeklagten Veröffentlichungen im Internet
angeordnet habe und dass der Beschwerdegegner die eingeklagten
Veröffentlichungen gelöscht habe. Diesen vorsorglichen Beseitigungsbefehl
hätten sie mit den Beseitigungsbegehren-Ziff. 1.1 - 1.3 prosequiert. Bei der
Formulierung des Prosequierungsbegehrens seien sie vor dem Dilemma gestanden,
ein Löschen (= Beseitigen) von Äusserungen verlangen zu müssen, die bereits
vorsorglich hätten gelöscht werden müssen. Da etwas, das schon gelöscht sei,
nicht gelöscht werden könne, hätten sie die Eventualbegehren gestellt, es sei
die Rechtswidrigkeit dieser Äusserungen festzustellen für den Fall, dass das
Gericht nicht auf die Beseitigungsbegehren eintreten bzw. diese als
gegenstandslos abschreiben würde. Den Zweck ihrer Eventualbegehren hätten sie
in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2018 klargestellt. Im Lichte dieser Begründung
hätten ihre Begehren nach Treu und Glauben ausgelegt werden müssen (S. 3 f.
Ziff. 1-3).

Entgegen der Ansicht des Obergerichts, halten die Beschwerdeführer weiter
dafür, liege keine faktische Klageanerkennung vor. Der Beschwerdegegner habe
die eingeklagten Veröffentlichungen erst auf gerichtliche Anordnung
vorsorglicher Massnahmen unter Strafandrohung im Unterlassungsfall hin gelöscht
(S. 4 f. Ziff. 4-7).

Gegen die obergerichtliche Abschreibung ihrer Eventualbegehren zufolge
Gegenstandslosigkeit wenden die Beschwerdeführer ein, sie hätten ihr Ziel mit
der vorsorglich erzwungenen Löschung nicht erreicht gehabt. Denn die
vorsorgliche Löschung falle ohne Bestätigung in einem prosequierenden
Hauptverfahren dahin und der Beschwerdegegner könne die gelöschten Äusserungen
ohne Rechtsfolgen wieder on-line stellen. Ihre Eventualbegehren seien deshalb
alles andere als gegenstandslos. Sie hätten an deren Beurteilung ein aktuelles
und legitimes Interesse. Die bezirksgerichtlichen Feststellungen der
Rechtswidrigkeit seien zu Recht erfolgt und deshalb zu bestätigen (S. 6 ff.
Ziff. 8-12 der Beschwerdeschrift).

2.3. Zur Abschreibung der Beseitigungsbegehren-Ziff. 1.1 - 1.3 ergibt sich
Folgendes:

2.3.1. Die Beschwerdeführer haben mit ihren Beseitigungsbegehren auf Löschung
verschiedener Veröffentlichungen im Internet geklagt. Der Beschwerdegegner hat
die eingeklagten Veröffentlichungen im Verlaufe des Verfahrens gelöscht. Das
schutzwürdige Interesse an der Beurteilung der Beseitigungsbegehren ist somit
nach Eintritt der Rechtshängigkeit entfallen. Es hat eine Gegenstandslosigkeit
im Sinne von Art. 242 ZPO vorgelegen, so dass das Obergericht das Verfahren
abzuschreiben hatte (vgl. die Beispiele zu Art. 72 BZP: Urteil 5A_966/2016 vom
16. März 2018 E. 2.2.1, in: SZZP 2018 S. 302; TAPPY, in: Commentaire romand,
CPC, 2. Aufl. 2019, N. 5, GSCHWEND/ STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 10, und TREZZINI, in: Commentario
pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, vol. 2, 2. Aufl.
2017, N. 7, je zu Art. 242 ZPO).

2.3.2. Gegen die Abschreibung ihrer Beseitigungsbegehren wenden die
Beschwerdeführer ein, der Beschwerdegegner habe die eingeklagten
Veröffentlichungen im Internet unter dem Zwang einer vorsorglichen Verfügung
gelöscht, die sie hätten prosequieren müssen. Vorsorgliche Massnahmen im
Persönlichkeitsschutz werden indessen häufig nicht prosequiert, weil das
Prozessziel mit ihrer Anordnung bereits erreicht ist (Urteil 5A_354/2018 vom
21. September 2018 E. 1.6.3 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführer im
Ergebnis zutreffend hervorheben, ist kein schutzwürdiges Interesse daran
ersichtlich, eine vorsorglich angeordnete und vollstreckte Löschung von
Veröffentlichungen im Internet mittels einer Klage zu prosequieren, die
(bereits gelöschten) Veröffentlichungen seien zu löschen (z.B. BGE 138 III 378
E. 6.4 S. 381, betreffend Abbruchbefehl; Urteil 5D_219/2017 vom 24. August 2018
E. 1.1 und E. 4.3.1, betreffend Hammerschlags- oder Leiterrecht; allgemein:
TREZZINI, a.a.O., N. 9 ff., SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 16, 6. Lemma, und BOHNET, in:
Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 11, je zu Art. 263 ZPO).

2.3.3. Gegen den Wegfall ihres schutzwürdigen Interesses an der
Beseitigungsklage wenden die Beschwerdeführer ein, es bestehe die Gefahr, dass
der Beschwerdegegner die gelöschten Veröffentlichungen erneut im Internet
aufschalte und damit ihre Persönlichkeit von Neuem in gleicher Weise verletze.
Der Gefahr können sie jedoch nicht mit ihrer Klage begegnen, eine bestehende
Verletzung zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), sondern einzig mit
einer Klage, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1
ZGB). Die Beschwerdeführer behaupten und belegen nicht, dass sie - nach
Löschung der Äusserungen durch den Beschwerdegegner - ihre Beseitigungs- in
eine Unterlassungsklage geändert hätten, wie es unter den Voraussetzungen von
Art. 227 und Art. 230 ZPO zulässig gewesen wäre und gerade zur Vermeidung der
hier eingetretenen Verfahrensabschreibung in der Lehre vorgeschlagen wird
(TREZZINI, a.a.O., N. 4 zu Art. 242 ZPO).

2.4. Zur Abschreibung der eventuellen Feststellungsbegehren Ziff. 1.1 - 1.3
ergibt sich Folgendes:

2.4.1. Zulässige (objektive) Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO liegt vor,
wenn der Kläger mehrere Ansprüche durch eine Klage geltend macht, sei es
kumulativ, indem er die gerichtliche Beurteilung aller Ansprüche begehrt, sei
es eventuell, indem er einen Anspruch nur für den Fall erhebt, dass er mit
einem anderen Anspruch nicht durchdringt (BGE 142 III 683 E. 5.3.2 S. 688).
Zulässig war somit die Klagenhäufung der Beschwerdeführer, die wegen
Persönlichkeitsverletzung mehrere Beseitigungsbegehren, eventuell
Feststellungsbegehren erhoben haben.

2.4.2. Unangefochten steht fest, dass die Beschwerdeführer mit ihren
Beseitigungsbegehren, Veröffentlichungen im Internet zu löschen, nur deshalb
durchgedrungen sind, weil der Beschwerdegegner die eingeklagten
Veröffentlichungen selber gelöscht hat. Das Urteil des Obergerichts lautet denn
auch nicht auf Gutheissung der Hauptbegehren, sondern auf deren Abschreibung
(E. 2.3 oben). Ob in der gegebenen Prozesslage die eventuell gestellten
Feststellungsbegehren gleichwohl hätten beurteilt werden müssen, ist durch
deren Auslegung zu ermitteln (BESSENICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.
Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 90 ZPO; BENEDIKT A. SUTER, Zur objektiven
Klagenhäufung, insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem
Zivilprozessrecht, BJM 1997 S. 281 ff., S. 296).

2.4.3. Im Prozess abgegebene Erklärungen der Parteien sind gleich den
privatrechtlichen Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen,
wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind,
unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Klagebegehren sind im Lichte der
Begründung auszulegen. Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der
unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres
Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der
Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur
der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln lässt (zuletzt: Urteil 5A_773/
2018 vom 30. April 2019 E. 7.2 mit Hinweisen).

Ab Klageeinleitung haben die Beschwerdeführer ihre Feststellungsbegehren
"eventualiter" und damit für den Fall gestellt, dass sie mit ihren
Beseitigungsbegehren nicht durchdringen sollten (Bst. A.a oben). Trotz
geänderter Prozesslage und in Kenntnis der Tatsache, dass der Beschwerdegegner
die eingeklagten Äusserungen zwischenzeitlich gelöscht hat und deshalb die
Beseitigungsbegehren gegenstandslos geworden sind, haben die Beschwerdeführer
in ihrer schriftlichen Eingabe an Gericht und Gegenpartei vom 8. Januar 2018
erklärt, dass sie an ihren Rechtsbegehren unverändert gemäss Klageschrift
festhielten und für diesen Fall der Löschung während der Rechtshängigkeit
eventualiter die subsidiären Feststellungsklagen erhoben worden seien (Bst. A.b
oben).

In Anbetracht der unmissverständlich und bestimmt formulierten Klagebegehren
der persönlich prozesserfahrenen und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
hat für eine vom klaren Wortlaut abweichende Auslegung unter den Umständen des
vorliegenden Falls kein Raum bestanden. Mit ihrer sinngemässen Behauptung, sie
hätten im kantonalen Verfahren "eventuell" gesagt, aber "kumulativ" gemeint,
widersprechen die Beschwerdeführer zudem ihrer damaligen Erklärung: Eventuell
heisst eventuell und nicht kumulativ und bedingt ist nicht unbedingt.

2.5. Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass das
Obergericht die Beseitigungsbegehren abgeschrieben (E. 2.3) und die zu diesen
im Eventualverhältnis stehenden Feststellungsbegehren nicht beurteilt hat (E.
2.4 oben). Ob dabei über die Eventualbegehren ein förmlicher Prozessentscheid
zu erlassen war, kann dahingestellt bleiben, bedeutet er doch im vorliegenden
Fall keine zusätzliche Beschwer.

3.

Zu beurteilen verblieb das Hauptbegehren-Ziff. 2 auf Feststellung, dass der
Beschwerdegegner mit den Äusserungen " B.________ könnte ja auch mal aufhören,
alle als linksextrem-jüdisch zu bezeichnen, die seinen Antisemitismus nicht
teilen." und " Ja klar, der B.________ verbreitet auch schon seit Jahrzehnten
seine antisemitischen Texte. Er wurde deswegen mehrmals verurteilt." am 16.
Juni 2016 auf der Facebook-Seite des Vereins C.________ die Persönlichkeit der
Beschwerdeführer widerrechtlich verletzt hat.

3.1. Das Obergericht hat vorweg die Aktivlegitimation geprüft und ausgeführt,
die beiden Beschwerdeführer hätten zusammen das Begehren-Ziff. 2 erhoben, doch
beziehe sich die Feststellungsklage ausschliesslich auf Äusserungen, die den
Beschwerdeführer 2, nicht aber den Beschwerdeführer 1 beträfen. Der
Beschwerdeführer 2 sei zwar der Präsident des Beschwerdeführers 1, dennoch
handle es sich um zwei unterschiedliche Rechtssubjekte. Folglich sei nur der
Beschwerdeführer 2 aktivlegitimiert, nicht aber der Beschwerdeführer 1, der
durch die Äusserungen nicht berührt werde (E. 4c S. 15 f. des angefochtenen
Entscheids).

3.2. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil die Aktivlegitimation von Amtes wegen
zu prüfen sei und ihnen nicht vorgehalten werden könne, sie hätten ihre
gemeinsame Aktivlegitimation nicht begründet (S. 26 Ziff. 54.1 und 54.2). Mit
der Behauptung, sie seien nur dort direkt betroffen und aktivlegitimiert, wo
sie einzeln konkret namentlich genannt würden, ignoriere das Obergericht, dass
ihre Namen praktisch synomym verwendet würden. Denn der Beschwerdeführer 1 als
juristische Person könne sich nur durch seine Organe äussern, namentlich also
durch den Beschwerdeführer 2 als seinen Präsidenten und Geschäftsführer, der
das "Gesicht", das "Sprachrohr" des von ihm 1989 gegründeten und bis heute
geführten Beschwerdeführers 1 sei und diesen sozusagen verkörpere. Die
Rassismusvorwürfe richteten sich gleichermassen gegen beide Beschwerdeführer,
auch wo dies nicht explizit gesagt werde oder nur einer der Beschwerdeführer
oder gar keiner namentlich genannt werde. Für den Durchschnittsleser sei der
Beschwerdeführer 1 von den eingeklagten Äusserungen des Beschwerdegegners
erkennbar mitbetroffen (S. 23 ff. Ziff. 47-53). Die Beschwerdeführer erörtern
weiter das Urteil 5A_773/2018 vom 30. April 2019, das ihre Aktivlegitimation
zur Klage wegen Verletzung in der Persönlichkeit betrifft (S. 25 ff. Ziff. 54
der Beschwerdeschrift).

3.3. Die Ausführungen des Obergerichts zur Aktivlegitimation (E. 3.1 oben)
erfüllen die Anforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV; BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326). Die Aktivlegitimation als
materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ist vom Gericht
jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, unter der Herrschaft der
Verhandlungsmaxime allerdings bloss nach Massgabe des behaupteten und
festgestellten Sachverhalts (BGE 118 Ia 129 E. 1 S. 130; 139 III 504 E. 3 S.
507). Der Kläger hat deshalb die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus
denen er seine Aktivlegitimation herleitet (130 III 417 E. 3.1 S. 424). Auch
diesbezüglich entbehrt der Vorwurf der Verfassungsverletzung (Anspruch auf
rechtliches Gehör, Verbot des überspitzten Formalismus, Willkürverbot usw.) der
Grundlage.

3.4. Als aktivlegitimiert zu den Klagen gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB gilt, wer
Träger des Persönlichkeitsrechts ist, dessen Verletzung er behauptet (Art. 28
Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt ist eine persönlich und direkt treffende Verletzung.
Bloss mittelbare Verletzungen oder deren indirekte Folgen begründen keine
Aktivlegitimation. Dass zwei Personen miteinander verbunden sind, der
Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber oder der Verein mit seinem Mitglied, ändert
daran nichts (Urteil 5A_773/2018 vom 30. April 2019 E. 5 mit Beispielen). Denn
zu den Voraussetzungen der Persönlichkeitsverletzung zählt, dass der Betroffene
aufgrund der Verletzungshandlung - beispielsweise der Ausführungen in einem
persönlichen Brief - individualisiert werden kann und dass - namentlich bei
Darstellungen in Massenmedien - auch andere Personen erkennen können, um wen es
sich handelt (zit. Urteil 5A_773/2018 E. 6.3 mit Hinweis).

Die Frage der Erkennbarkeit hat sich im vorliegenden Fall ohne Weiteres
beantworten lassen, wie die eingeklagte Äusserung und das entsprechende
Begehren-Ziff. 2 der Beschwerdeführer belegen. Ausdrücklich genannt wird dabei
der Beschwerdeführer 2 ( "B.________ könnte ja... der B.________ verbreitet..."
). Dass sich die eingeklagte Äusserung - auch im Verständnis des
Durchschnittslesers - ausschliesslich auf den Beschwerdeführer 2 bezieht,
unterstreicht der Hinweis auf die Verurteilung wegen Rassismus, die allein den
Beschwerdeführer 2 betrifft (" Er wurde deswegen mehrmals verurteilt."), was
die Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang auch ausdrücklich einräumen (S. 15
Ziff. 31.2 der Beschwerdeschrift).

Der Beschwerdeführer 1 mag zwar durch die eingeklagten Äusserungen gemäss
Begehren-Ziff. 2 berührt sein, weil der Beschwerdeführer 2 als sein Präsident
amtet, doch kann seine Verletztheit in der Persönlichkeit - wenn überhaupt -
höchstens als mittelbar und indirekt bezeichnet werden und folglich seine
eigene Aktivlegitimation nicht begründen. Dass die Beschwerdeführer sehr wohl
und erkennbar zu unterscheiden wissen, welche Äusserung des Beschwerdegegners
wen in seiner Persönlichkeit verletzt, belegen sie selber durch die
Formulierung ihrer Begehren, namentlich des Begehrens-Ziff. 1.2 (Bst. A.a
oben).

3.5. Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das
Obergericht das Begehren-Ziff. 2 des Beschwerdeführers 1 mangels
Aktivlegitimation abgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 2d des angefochtenen
Entscheids).

4.

Die eingeklagten Äusserungen enthalten inhaltlich die Vorwürfe, der
Beschwerdeführer 2 sei ein Antisemit bzw. verbreite antisemitische Texte und
sei wegen Verbreitung antisemitischer Texte mehrfach verurteilt worden.

4.1. Was den Vorwurf mehrfacher Verurteilung wegen Verbreitung antisemitischer
Texte angeht, hat sich das Obergericht mit dem Interesse der Öffentlichkeit an
Informationen über sog. Personen der Zeitgeschichte befasst (E. 7b S. 25 ff.).
Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer 2 im Zwischenbereich von
relativer und absoluter Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb
ein öffentliches Interesse an Berichterstattung und Diskussionen über die
tierschützerischen Aktivitäten der Beschwerdeführer bestanden habe (E. 7c/aa S.
27). Der Beschwerdeführer 2 sei kein Normal- oder Durchschnittsbürger, sondern
ein in weiten Teilen der Bevölkerung bekannter Tierschützer, der sich
regelmässig national und regional in die Öffentlichkeit einbringe. Er stelle
Menschen, die seiner Auffassung nach Tiere quälten oder für Tierquälerei
verantwortlich seien, heftig und schonungslos an den Pranger. Sodann
thematisiere er seine inzwischen im Strafregister gelöschte Verurteilung immer
wieder selbst, was zu schliessen gestatte, dass er die rechtskräftige
Verurteilung nie akzeptiert habe. Wer sich so verhalte wie der Beschwerdeführer
2, könne sich nicht unter Berufung auf sein Recht auf Rehabilitierung oder
Resozialisierung gegen die Erwähnung seiner Vorstrafe durch Dritte zur Wehr
setzen (E. 7c/cc S. 28).

Unwahr und damit widerrechtlich sei indessen der Vorwurf, der Beschwerdeführer
2 sei mehrmals wegen Rassendiskriminierung bzw. wegen Verbreitung
antisemitischer Texte verurteilt worden. Es handle sich um eine einmalige
Verurteilung durch das Bundesgericht im Jahr 2000. Damit bleibe die
unzutreffende ehrverletzende Äusserung, der Beschwerdeführer 2 sei "mehrfach"
vorbestraft. In Bezug auf dieses "mehrfach" sei die Klage des Beschwerdeführers
2 und damit die entsprechende Feststellung gemäss Begehren-Ziff. 2
gerechtfertigt (E. 7c/cc S. 29).

Als Ergebnis hat das Obergericht festgehalten, widerrechtlich
persönlichkeitsverletzend sei der Vorwurf der Verurteilung wegen
Rassendiskriminierung bzw. Antisemitismus gegenüber dem Beschwerdeführer 2 an
sich nicht, wohl aber der Vorwurf, der Beschwerdeführer 2 sei deswegen mehrmals
verurteilt worden (E. 7c/cc S. 29 des angefochtenen Entscheids).

4.2. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die bloss teilweise Gutheissung des
Begehrens-Ziff. 2 mit Dispositiv-Ziff. 2c/bb des angefochtenen Entscheids. Sie
halten die Beurteilung für bundesrechtswidrig, weil das Obergericht den Satz
"Er wurde deswegen mehrmals verurteilt." völlig isoliert betrachtet und damit
das Gesamtbetrachtungsprinzip bei Rufschädigungen verletzt habe. Der Kontext
der eingeklagten Äusserung zeige klar, dass es dem Beschwerdegegner nicht um
eine neutrale Information gegangen sei, sondern darum, mit dem Aufwärmen dieser
alten Verurteilung die aktuellen Rassismus- und Antisemitismusvorwürfe gegen
die Beschwerdeführer zu bestätigen und zu unterstützen bzw. glaubhaft zu machen
(S. 10 ff. Ziff. 17-23). Den Kontext im weiteren Sinne sehen die
Beschwerdeführer in der Hetz- und Verleumdungskampagne mit haltlosen
Rassismus-, Antisemitismus- und Nazivorwürfen, die gegen sie erhoben würden,
und den Kontext im engeren Sinne in den vom Beschwerdegegner kommentierten
Facebook-Posts, die sie mit Hinweis auf Beschwerdebeilagen schildern (S. 12 ff.
Ziff. 24-39).

Dass der Beschwerdeführer 2 seine im Strafregister gelöschte Verurteilung immer
wieder selbst thematisiere, bestreiten die Beschwerdeführer als unbelegte
Behauptung, mit der das Obergericht die gegenteiligen zutreffenden Erwägungen
des Bezirksgerichts ignoriere und ihnen das rechtliche Gehör verweigere. In den
seltenen Fällen, in denen sich der Beschwerdeführer 2 zu dieser alten
Verurteilung geäussert habe, sei er durch die Umstände dazu gezwungen worden,
weil Journalisten ihn darauf angesprochen hätten oder er sich gegen den Vorhalt
habe wehren müssen. Inwiefern das behauptete Verhalten des Beschwerdeführers 2
das Vorhalten einer längst im Strafregister gelöschten Vorstrafe rechtfertigen
solle, erläutere das Obergericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
(S. 21 f. Ziff. 40-42).

Im Ergebnis meinen die Beschwerdeführer, auch eine relativ bekannte
Persönlichkeit müsse es sich nicht gefallen lassen, dass ihr ohne sachlichen
Anlass eine alte Verurteilung aus dem letzten Jahrhundert vorgeworfen werde,
lediglich in der Absicht, ihrem Ruf zu schaden und sie als Rassisten
darzustellen. Im Gegensatz zum Obergericht habe das Bezirksgericht dies
zutreffend erkannt (S. 22 f. Ziff. 43-46). Auch bekannte Persönlichkeiten
hätten ein Anrecht auf Schutz vor böswilliger Rufschädigung und verlören den
durch die Verfassung und die EMRK garantierten Schutz des guten Rufes nicht so
weitgehend, wie es das Obergericht einzig gestützt auf den Bekanntheitsgrad
darstelle (S. 28 Ziff. 55 und 56 der Beschwerdeschrift).

4.3.

4.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. Diese Voraussetzungen hat darzutun, wer ausnahmsweise
zulässige Sachverhaltsrügen erheben will. Eine bloss abweichende Schilderung
des Sachverhalts genügt dabei nicht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 139 II 404 E. 10.1 S.
445).

4.3.2. Das Obergericht ist von einzelnen Kommentaren und Posts ausgegangen, hat
aber in tatsächlicher Hinsicht keine eigentliche Hetzkampagne gegen die
Beschwerdeführer festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 297 E. 6.5 S.
311). Dagegen erheben und begründen die Beschwerdeführer keine ausnahmsweise
zulässigen Sachverhaltsrügen. Sie versuchen, vor Bundesgericht das Vorliegen
einer Hetzkampagne zu behaupten und zu belegen. Damit sind sie nicht zu hören
(BGE 139 II 7 E. 4.2 S. 12; Urteil 5A_838/2015 vom 5. Oktober 2016 E. 2, nicht
publ. in: BGE 142 III 738).

4.3.3. Für seine Feststellung, dass der Beschwerdeführer 2 die inzwischen im
Strafregister gelöschte Verurteilung in der Öffentlichkeit immer wieder selbst
thematisiere, gibt das Obergericht entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführer einen Beleg an (S. 28 in Fn. 133 des angefochtenen
Entscheids). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 137 III
324 E. 3.2.2 S. 331) bzw. des bundesgesetzlichen Beweisführungsanspruchs liegt
somit nicht vor (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290). Dass sich die Feststellung nicht
auf den angegebenen Beleg stützen liesse, tun die Beschwerdeführer nicht dar.
Die blosse Tatsache, dass das Bezirksgericht denselben Beleg (bekl. act. 8 =
act. 14.8: Zeitungsinterview vom 26. Februar 2014) abweichend gewürdigt hat (E.
II/6c/bb S. 16 f. seines Entscheids), bedeutet für sich allein nicht, dass die
obergerichtliche Feststellung im Berufungsverfahren offensichtlich unrichtig,
d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266; 142 II 433 E. 4.4 S. 444).

4.4.

4.4.1. Der Hinweis des Beschwerdegegners auf die Verurteilung des
Beschwerdeführers 2 wegen Rassendiskriminierung ist geeignet,
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers 2 zu verletzen (Art. 28 Abs. 1
ZGB), und zwar dessen Ehre (BGE 138 III 641 E. 3 S. 642) und dessen
Privatsphäre (BGE 122 III 449 E. 3a S. 456). Die Verletzung ist widerrechtlich,
wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes
privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art.
28 Abs. 2 ZGB).

4.4.2. Die nachweislichen Ausfälle des Beschwerdeführers 2 gegen Juden und
Jüdisches hatten eine Verurteilung wegen mehrfacher Rassendiskriminierung zur
Folge (Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000). Die Behauptung des
Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer 2 wegen Rassendiskriminierung
verurteilt ist, entspricht folglich den Tatsachen und ist wahr.

4.4.3. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den
Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um
Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde
in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig
verletzt. Allerdings ist der Informationsauftrag der Presse kein absoluter
Rechtfertigungsgrund und eine Interessenabwägung im Einzelfall unentbehrlich.
Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre
Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der
betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 S. 643).

4.4.4. Wie die Beschwerdeführer zutreffend hervorheben, kann sich der
Beschwerdegegner als Privatperson im Gegensatz zu einem Medienunternehmen nicht
auf einen Informationsauftrag berufen. Ihm ist es aber in Wahrnehmung seiner
Meinungsäusserungsfreiheit und aufgrund sonstiger Rechtfertigungsgründe
(anderweitige überwiegende öffentliche oder private Interessen) grundsätzlich
erlaubt, öffentlich zugängliche Informationen weiterzuverbreiten und sich im
Rahmen eines Werturteils darüber zu äussern. Sodann gilt auch im Zusammenhang
mit Äusserungen von gewöhnlichen Privatpersonen, dass sich bestimmte Exponenten
(absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte, namentlich Politiker) mehr
gefallen lassen müssen und in gewissen Gebieten (insbesondere politische
Diskussion und Meinungsbildung) eine freiere Äusserungsmöglichkeit besteht
(Urteil 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2, in: sic! 2016 S. 597).

4.4.5. Für das Bundesgericht steht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer
2 die inzwischen im Strafregister gelöschte Verurteilung in der Öffentlichkeit
immer wieder selbst thematisiert (E. 4.3.3 oben). Aufgrund der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer 2 selbst die Öffentlichkeit bezüglich seiner Verurteilung
herstellt, darf darüber auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers 1 gepostet
werden, ohne dass durch die Erwähnung der Verurteilung wegen
Rassendiskriminierung die Privatsphäre oder die Ehre des Beschwerdeführers 2
widerrechtlich verletzt würden (zit. Urteil 5A_195/2016 E. 5.3; REGINA E.
AEBI-MÜLLER, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen
Persönlichkeitsschutzes, 2005, S. 83 Anm. 432 und S. 376 Rz. 767 bei/in Anm.
2012; THOMAS GEISER, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch
Kunstwerke 1990, S. 123 Ziff. 9.9; je mit Hinweisen).

4.5. Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das
Obergericht das Begehren-Ziff. 2 abgewiesen hat, soweit damit die Äusserung des
Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer 2 sei wegen Rassendiskriminierung
verurteilt worden, als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung eingeklagt
war.

5.

Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführer werden damit kosten-, nicht hingegen
entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung
eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten