Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.560/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_560/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt des Kantons St. Gallen,

Regionalstelle U.________.

Gegenstand

Anzeige einer Grundstücksteigerung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Juni 2019
(AB.2019.44-AS, AB.2019.45-ASP).

Erwägungen:

1. 

Das Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle U.________, führt das
Konkursverfahren über den Beschwerdeführer. Vom 27. Mai bis 6. Juni 2019 lagen
die Steigerungsbedingungen für die auf den 3. Juli 2019 angesetzte
Versteigerung der zur Konkursmasse gehörenden Grundstücke (Stockwerkeigentum
xxx und yyy an der B.________strasse zzz in U.________) auf.

Am 3. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht St.
Gallen. Er verlangte, die Steigerungen zu verschieben auf einen Termin
frühestens nach "Rechtsgültigkeit" der noch folgenden Klage
"Stockwerkeigentümerin C.________". Zudem seien die Steigerungsbedingungen
anzupassen. Mit Zirkulationsentscheid vom 27. Juni 2019 wies das Kantonsgericht
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und schrieb das Gesuch um
aufschiebende Wirkung als gegenstandslos ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat sein Gesuch um
aufschiebende Wirkung am 11. Juli 2019 abgewiesen.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Kantonsgericht hat den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, er sei
nicht richtig über die Steigerungsbedingungen in Kenntnis gesetzt worden.
Soweit er geltend mache, der Verkauf sei moralisch nicht vertretbar, da der
Eigentumsnachfolger aufgrund des laufenden Klageverfahrens Probleme mit
C.________ haben könnte, sei er nicht beschwert und deshalb nicht
beschwerdelegitimiert. Zudem wiesen die Steigerungsbedingungen deutlich auf das
laufende Verfahren hin und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die
beantragten Änderungen eine Verbesserung darstellen würden oder irgendjemand
ein schutzwürdiges Interesse an ihnen haben könnte.

Der Beschwerdeführer geht auf all dies gar nicht ein. Stattdessen äussert er
sich zur räumlichen Aufteilung des Gebäudes. Die Schliessung von Durchbrüchen
durch das Konkursamt sei nicht ordnungsgemäss und unter Umgehung der
Stockwerkeigentümerin C.________ erfolgt. Er leitet daraus ab, die
Versteigerung der rechtlich, statisch, brand- und schallschutztechnisch nicht
intakten Wohnungen sei nicht legal. All diese Ausführungen zum Sachverhalt
finden im angefochtenen Entscheid keine Grundlage und sind appellatorisch.
Darauf kann nicht eingegangen werden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, inwiefern daraus seine
Beschwerdelegitimation abzuleiten wäre. Entsprechendes gilt für seine
Ausführungen zur Prozessgeschichte der von ihm für C.________ verfassten Klage.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg