Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.558/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_558/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachzahlung von Prozesskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 11. Juni 2019 (ZSU.2019.21).

Sachverhalt:

Am 1. November 2018 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des
Kantons Aargau beim Bezirksgericht Bremgarten um Einleitung des
Nachzahlungsverfahrens für A.________ betreffend mit Urteilen vom 15. September
2009 und 25. Januar 2010 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gestundete
Prozesskosten im Betrag von Fr. 792.50 und von Fr. 4'275.60.

Mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Bremgarten
A.________ zur Nachzahlung eines Betrages von Fr. 5'068.10.--.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 11. Juni 2019 androhungsgemäss nicht ein, nachdem es
A.________ für den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- Ratenzahlung zu je Fr. 100.--
gewährt hatte und die vierte Rate nicht innert Frist geleistet worden war.

Hiergegen hat A.________ am 8. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit der Bitte, ihm die nach 10 Jahren geforderten Fr. 5'700.-- zu
erlassen.

Erwägungen:

1. 

Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz
beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.;
142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies ist vorliegend der Fall, denn der
Beschwerdeführer bittet darum, dass ihm das Bundesgericht die seinerzeitigen
kantonalen Prozesskosten erlässt. Dazu ist das Bundesgericht jedoch nicht
befugt. Es kann einzig die Entscheide der letzten kantonalen Instanz auf ihre
Rechtmässigkeit hin überprüfen. Schon daran scheitert die Beschwerde; im
Übrigen aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (dazu E. 3).

2. 

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid
betreffend Nachzahlung von Prozesskosten mit einem Streitwert von weniger als
Fr. 30'000.--, wie er für die Beschwerde in Zivilsachen nötig wäre (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Mithin steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
offen, mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht werden kann (Art. 116 BGG).

3. 

Der Beschwerdeführer macht keine Verfassungsverletzungen geltend. Überdies
bildet ein Nichteintretensentscheid das Anfechtungsobjekt. Darzulegen wäre
deshalb, ob das Nichteintreten auf die Beschwerde zu Recht erfolgt ist oder
nicht, während keine Ausführungen in der Sache möglich sind (BGE 135 II 38 E.
1.2 S. 41). Der Beschwerdeführer äussert sich aber in erster Linie zur Sache,
d.h. zu den seinerzeit entstandenen Prozesskosten, und hält im Übrigen selbst
fest, dass er die vierte Rate des Kostenvorschusses zu spät zahlte. Es wird
nicht aufgezeigt, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid gegen Verfassungsbestimmungen verstossen hätte.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und
offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten
werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli