Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.557/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_557/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Zürich 7.

Gegenstand

polizeilicher Vorführungsauftrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 21. Juni 2019 (PS190096-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.________ wurde zunächst mit Schreiben vom 21. Februar 2019 seitens des
Betreibungsamtes Zürich 7 aufgefordert, den Zahlungsbefehl in der Betreibung
Nr. xxx abzuholen. Mit Schreiben vom 5. März 2019 wurde sie sodann seitens der
Stadtpolizei Zürich, Amtsaufträge, aufgefordert, sich auf der Direktwahlnummer
zu melden, sie müsse Zahlungsbefehle auf dem Betreibungsamt abholen.

B.

Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 13. März 2019 Beschwerde beim
Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Betreibungsämter. Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde A.________ die
Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 20. März 2019 ohne Beilagen zur
Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt.
Gleichzeitig wurden die Beilagen zur Vernehmlassung auf der Gerichtskanzlei zur
Einsichtnahme aufgelegt. Mit Eingabe vom 24. März 2019 ersuchte A.________ -
entgegen der anderslautenden Anordnung - um Zustellung von Kopien der Beilagen
zur Vernehmlassung per Post. Die untere Aufsichtsbehörde wies das Gesuch mit
Verfügung vom 26. März 2019 ab und machte A.________ erneut darauf aufmerksam,
dass die Beilagen zur Vernehmlassung nach telefonischer Voranmeldung auf der
Gerichtskanzlei zur Einsicht aufliegen. Am 2. April 2019 nahm A.________ zur
Vernehmlassung des Betreibungsamtes fristgerecht Stellung. Am 16. Mai 2019 und
20. Mai 2019 wurde sie seitens der unteren Aufsichtsbehörde schriftlich zwei
weitere Male darauf hingewiesen, dass die Akten auf der Gerichtskanzlei
eingesehen werden können. A.________ machte von der ihr ausdrücklich
eingeräumten Gelegenheit zur Akteneinsicht keinen Gebrauch.

Mit am 9. Mai 2019 versandtem Beschluss vom 7. Mai 2019 wies die untere
Aufsichtsbehörde die betreibungsrechtliche Beschwerde ab, soweit sie darauf
eintrat. Am 21. Mai 2019 teilte A.________ der unteren Aufsichtsbehörde mit,
dass die Gerichtsurkunde zufolge Ablaufs der Abholfrist von der Post
retourniert worden sei und bat um erneute Zustellung. Die untere
Aufsichtsbehörde stellte A.________ den Beschluss am 23. Mai 2019 erneut zu -
unter Hinweis darauf, dass ihr der Beschluss zufolge unbenützten Ablaufs der
siebentägigen Abholfrist per 20. Mai 2019 als zugestellt gelte und die zweite
Zustellung keine neue Frist auslöse, weshalb die Beschwerdefrist am 31. Mai
2019 ablaufe. Erst am 1. Juni 2019, dem letzten Tag der Abholfrist, holte
A.________ die Sendung auf der Post ab.

C.

Mit Beschwerde vom 11. Juni 2019 (Poststempel) gelangte A.________ gegen den
Beschluss vom 7. Mai 2019 an das Obergericht des Kantons Zürich als obere
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Beschluss vom
21. Juni 2019 trat die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde zufolge
Fristversäumnisses nicht ein.

D.

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2019 (Poststempel) ist A.________ an das
Bundesgericht gelangt, wobei in der Beschwerdeschrift keine expliziten Anträge
in der Sache gestellt werden. Die Beschwerdeführerin teilt lediglich mit, sie
wolle die Begründung nach Gewährung der bei der Vorinstanz bereits mit der
kantonalen Beschwerde verlangten Einsichtnahme in die Akten nachreichen und
beanstandet, dass die Vorinstanz auf ihr Gesuch nicht reagiert habe.

Dem in der Beschwerde enthaltenen Gesuch um Akteneinsicht wurde seitens des
Bundesgerichts stattgegeben.

Das Obergericht und das Betreibungsamt haben auf die Einreichung einer
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde
ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich
zulässig.

1.2. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Rahmen der Instruktion darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) eine gesetzlich bestimmte
Frist ist und als solche gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht verlängert werden
kann. Ein Anwendungsfall von Art. 43 BGG liegt nicht vor. Der Antrag der
Beschwerdeführerin um Fristerstreckung ist abzuweisen und die beim
Bundesgericht eingereichte Eingabe vom 5. September 2019 kann nicht mehr
berücksichtigt werden.

1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die
beschwerdeführende Partei muss bezogen und beschränkt auf den
Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis
des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form
darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S.
88 f. mit Hinweisen). Spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf die
Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres
Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz.

2.1. Das Akteneinsichtsrecht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Damit die von einem Entscheid betroffene Person zu
den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann, bevor der Entscheid gefällt
wird, muss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können
(BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet die
Befugnis, am Sitz der aktenführenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen
zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine
übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2
S. 41). Um Akteneinsicht zu erhalten, hat eine Partei grundsätzlich ein Gesuch
einzureichen (BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391). Dieses Gesuch ist frühzeitig zu
stellen, damit Akteneinsicht rechtzeitig gewährt werden kann (Urteil 2C_105/
2011 vom 4. April 2011 E. 4.1).

2.2. Vorliegend geht aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten zwar
hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2019 um
Akteneinsicht gebeten hat, sobald die Akten bei der oberen Aufsichtsbehörde
eintreffen und gleichzeitig eine Fristerstreckung beantragt hat, um die
Begründung nach Besichtigung der Akten zu erweitern. Die Vorinstanz hat der
Beschwerdeführerin allerdings diesbezüglich bereits - unter Hinweis auf Art. 18
Abs. 1 SchKG sowie § 84 f. GOG/ZH (LS 211.1) i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO -
erörtert, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist von vornherein nicht
erstreckbar ist. Anders als die Beschwerdeführerin offenbar meint, hätte die
Gewährung der Akteneinsicht durch die obere Aufsichtsbehörde nach Ablauf der
Beschwerdefrist ihr somit keine Ergänzung der Beschwerdeschrift mehr erlaubt.
Sodann behauptet die Beschwerdeführerin (zu Recht) nicht, dass sie den
erstinstanzlichen Beschluss fristgerecht angefochten habe (dazu nachfolgende E.
3) und hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, dass sie vom
mehrfachen Angebot der unteren Aufsichtsbehörde, die Akten persönlich vor Ort
anzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat, als dies für sie allenfalls noch von
praktischem Nutzen hätte sein können. Die Beschwerdeführerin hätte die Akten
namentlich auch noch während laufender Beschwerdefrist einsehen können (vgl.
Sachverhalt Bst. B). Wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen auf das
in der (verspätet erhobenen) Beschwerde gestellte Gesuch um Akteneinsicht vor
Entscheidfällung nicht weiter eingegangen ist, hat sie den Anspruch auf
Akteneinsicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.

3.

Zur einzig Thema des angefochtenen Entscheids bildenden Frage der Fristwahrung
hat die obere Aufsichtsbehörde erwogen, die Beschwerde sei innert der
zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 18 Abs. 1 SchKG einzureichen. Eine
eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt werde, gelte am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit
einer Zustellung habe rechnen müssen. Da die Beschwerdeführerin bei der unteren
Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben habe, habe sie mit der Zustellung des
erstinstanzlichen Beschlusses rechnen müssen. Somit gelte die Sendung am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 13. Mai 2019, mithin am
20. Mai 2019, als zugestellt. Darauf sei die Beschwerdeführerin von der unteren
Aufsichtsbehörde bereits hingewiesen worden. Die Beschwerde vom 11. Juni 2019
sei daher verspätet und darauf nicht einzutreten.

Eine Auseinandersetzung mit diesen - im Übrigen zutreffenden - Ausführungen
fehlt in der Beschwerde vollständig. Insoweit genügt die Eingabe der
Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht
offensichtlich nicht.

4.

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Buss