Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.556/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_556/2019

Urteil vom 19. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Oberaargau.

Gegenstand

Revisionsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege; Erlass, Stundung und Ratenzahlung
von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Juni 2019 (ABS 19
206).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 (ABS 19 164; dazu Urteil 5A_456/2019 vom 13.
Juni 2019) wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde des
Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und verzichtete auf die
Eröffnung eines Disziplinarverfahrens. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--.

Am 8. Juni 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht um Revision und
um unentgeltliche Rechtspflege. Eventualiter ersuchte er um Reduktion der
Verfahrenskosten, allenfalls um Stundung oder Ratenzahlung. Mit Entscheid vom
17. Juni 2019 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren ABS 19 164 wies es ab,
ebenso die Gesuche um Erlass, Stundung und Ratenzahlung.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten
beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, dass sich die Zulässigkeit einer Revision des
Beschwerdeentscheids der Aufsichtsbehörde nach kantonalem Recht bestimme, das
bernische Recht eine solche Revision jedoch nicht vorsehe. Was das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege angehe, so sei die Beschwerde im Verfahren ABS 19
164 aussichtslos gewesen. Eine rückwirkende Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege sei ausgeschlossen. Der Erlass von Verfahrenskosten sei nach
Praxis des Obergerichts ausgeschlossen, wenn sie durch querulatorische oder
rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht worden seien. Der Beschwerdeführer
habe die umstrittenen Kosten selber zu verantworten (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG). Auch die Uneinbringlichkeit der Kosten sei nicht belegt. Es erscheine
demnach nicht gerechtfertigt, die Kosten zu erlassen oder zu stunden.

4. 

Der Beschwerdeführer geht in seiner weitschweifigen Eingabe kaum auf diese
Erwägungen ein. Den Begründungsanforderungen genügt insbesondere nicht, ohne
Auseinandersetzung mit den vom Obergericht erwähnten gesetzlichen Grundlagen zu
behaupten, eine Revision sei jederzeit möglich. Ebenso wenig genügt die
Behauptung, durch die Ablehnung seiner Gesuche um Erlass etc. drohe ihm ein
Schuldenberg und der soziale Abstieg. Die Beschwerde erschöpft sich im
Wesentlichen in einer Wiederholung des in früheren Verfahren (insbesondere
5A_456/2019) bereits Vorgetragenen.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. 

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor
Bundesgericht nicht kostenlos. Angesichts des Verfahrensausgangs trägt er die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg