Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.553/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_553/2019

Urteil vom 17. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Frei,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gerichtsstand (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 27. Mai 2019 (BEK 2019 21).

Erwägungen:

1. 

In einem Verfahren auf definitive Rechtsöffnung bestritt der Beschwerdeführer
(Schuldner) die Zuständigkeit des Bezirksgerichts March. Mit prozessleitender
Verfügung vom 24. Januar 2019 trat das Bezirksgericht auf das
Rechtsöffnungsgesuch ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Beschwerde an das
Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 27. Mai 2019 trat das Kantonsgericht
auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 hat das Bundesgericht
den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu
bezahlen. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer auf der Post nicht abgeholt.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 hat das Bundesgericht eine Nachfrist bis zum
26. August 2019 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung
des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art.
62 Abs. 3 BGG). Am 28. August 2019 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche
Rechtspflege (eventuell Verzicht auf Kostenvorschusserhebung) ersucht. Den
Kostenvorschuss hat er binnen Frist nicht bezahlt.

2. 

Die Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses kann durch die Bezahlung
dieses Vorschusses oder durch die Stellung eines Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege gewahrt werden. Beides setzt jedoch Handeln innert der angesetzten
Nachfrist voraus. Vorliegend hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (und das Eventualgesuch) erst nach Ablauf der
Nachfrist und damit verspätet gestellt. Darauf ist nicht einzutreten. Es bleibt
demnach dabei, dass die Nachfrist unbenutzt abgelaufen ist. Demgemäss ist - wie
angedroht - mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG).

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf
Kostenvorschusserhebung wird nicht eingetreten.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg