Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.548/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_548/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Konkursinventar (Kompetenzgut),

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2019 (SCBES.2019.51).

Erwägungen:

1. 

Am 7. Mai 2018 hat das Konkursamt im Konkurs des Beschwerdeführers ein
Konkursinventar erstellt. Unter der Rubrik Wertschriften, Guthaben und sonstige
Ansprüche wurde ein Betrag von Fr. 235'571.92 erfasst. Davon wurden Fr.
205'571.92 aus der Konkursmasse entlassen, da darin eine unpfändbare Genugtuung
von Fr. 40'000.-- sowie eine unpfändbare Summe von Fr. 160'000.-- für
aufgelaufenen und künftigen Haushaltschaden enthalten waren. Fr. 30'000.--
wurden als verwert- bzw. pfändbar aufgenommen. Am 10. Mai 2019 erliess das
Konkursamt diesbezüglich eine Verfügung.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2019 Beschwerde bei
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
Mit Urteil vom 25. Juni 2019 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab,
soweit sie darauf eintrat.

Am 5. Juli 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Aufsichtsbehörde bestätigte die Entlassung von Fr. 205'571.92 aus der
Konkursmasse (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG). Dies sei sogar sehr grosszügig,
denn dem Beschwerdeführer seien Fr. 5'571.92 über dem unpfändbaren Betrag
belassen worden und es sei anzunehmen, dass der 2011 unter dem Titel des
künftigen Schadens ausbezahlte Teilbetrag (Fr. 70'000.--) zum Zeitpunkt des
Konkurses (2018) nicht mehr in voller Höhe vorhanden gewesen sei. Der
Beschwerdeführer behaupte, die verbleibenden Fr. 30'000.-- gehörten ebenfalls
zum "Kompensationsgut" und er benötige das Geld für die Unterstützung seiner
Mutter. Gemäss der Aufsichtsbehörde sei die Unpfändbarkeit damit nicht dargetan
und auch nicht nachvollziehbar. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung
sei seine IV-Rente bzw. sein Begehren, die IV-Stelle müsse seine
Krankenkassenprämie zahlen. Für die beantragte Aufhebung des Konkurses sei die
Aufsichtsbehörde nicht zuständig.

Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Kürzung seiner IV und
EL, geht aber nicht darauf ein, dass dies nicht Verfahrensgegenstand ist.
Entsprechendes gilt für die Frage, wer seine Krankenkassenprämien zahlen muss.
Auch die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230 SchKG ist nicht
Verfahrensthema. Es kann auch nicht auf die Gründe eingegangen werden, weshalb
es zur Konkurseröffnung gekommen ist. Nicht nachvollziehbar sind seine
Ausführungen zu einer Schenkung seiner Mutter und zur Auszahlung des künftigen
Schadens.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. 

Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg