Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.546/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://05-02-2020-5A_546-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1988 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_546/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27.
Februar 2019 (ZBR.2018.18).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ äusserte sich am 16. Juni 2016 auf der Facebook-Seite des
Vereins C.________ (Verein C.________), der von B.________ präsidiert wird, wie
folgt:

o B.________ könnte ja auch mal aufhören, alle als linksextrem-jüdisch
zu      bezeichnen, die seinen Antisemitismus nicht teilen.

o Ja klar, der B.________ verbreitet auch schon seit Jahrzehnten
seine      antisemitischen Texte. Er wurde deswegen mehrmals verurteilt.

Der Verein C.________ löschte den von A.________ geposteten Kommentar auf
seiner Facebook-Seite umgehend.

A.b. Der Verein C.________ und B.________ (Kläger) klagten gegen A.________
(Beklagten) unter anderem auf Feststellung, dass die Äusserungen ihre
Persönlichkeit widerrechtlich verletzten (Begehren-Ziff. 2 gemäss Klageschrift
vom 30. Januar 2017). Der Beklagte schloss auf Abweisung.

A.c. Das Bezirksgericht Münchwilen stellte fest, dass der Beklagte mit den
Äusserungen "B.________ könnte ja auch mal aufhören, alle als
linksextrem-jüdisch zu bezeichnen, die seinen Antisemitismus nicht teilen." und
"Ja klar, der B.________ verbreitet auch schon seit Jahrzehnten seine
antisemitischen Texte. Er wurde deswegen mehrmals verurteilt." die
Persönlichkeitsrechte der Kläger widerrechtlich verletzt hat (Dispositiv-Ziff.
1, 4. Lemma, des Entscheids vom 11. Januar 2018).

B.

Gegen den Entscheid erhob der Beklagte Berufung. Das Obergericht des Kantons
Thurgau erkannte die Berufung für teilweise begründet. Es stellte fest, dass
der Beklagte mit den Äusserungen "B.________ könnte ja auch mal aufhören, alle
als linksextrem-jüdisch zu bezeichnen, die seinen Antisemitismus nicht teilen.
" und "Ja klar, der B.________ verbreitet auch schon seit Jahrzehnten seine
antisemitischen Texte " sowie mit der Äusserung "Er wurde deswegen mehrmals
 verurteilt." die Persönlichkeit von B.________ widerrechtlich verletzt hat
(Dispositiv-Ziff. 2c). Die Feststellungsklage des Vereins C.________ wies das
Obergericht ab (Dispositiv-Ziff. 2d des Entscheids vom 27. Februar 2019).

C.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 beantragt der Beklagte (Beschwerdeführer) dem
Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die
Feststellungsklage von B.________ (Beschwerdegegner) abzuweisen, eventuell die
Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Es sind die Akten,
hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der Beschwerdegegner und der
Verein C.________ haben ihrerseits Beschwerde erhoben (Verfahren 5A_561/2019).

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Entscheid betrifft die (teilweise) Gutheissung einer
Feststellungsklage zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und Art. 28a Abs. 1
Ziff. 3 ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs.
1 BGG; BGE 91 II 401 E. 1 S. 403; 127 III 481 E. 1a S. 483). Er ist kantonal
letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des beklagten
Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab
(Art. 90 BGG). Die - im Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) -
Beschwerde erweist sich als zulässig. Formelle Einzelfragen, namentlich die
Anforderungen an die Beschwerdebegründung, werden im Sachzusammenhang zu
erörtern sein.

2.

2.1. Das teilweise gutgeheissene Begehren-Ziff. 2 lautet auf Feststellung.
Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, die
Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin
störend auswirkt. Letztere Voraussetzung und damit das Feststellungsinteresse
war im kantonalen Verfahren und ist auch heute streitig.

2.2. Das Obergericht hat dazu erwogen, bei den eingeklagten Äusserungen handle
es sich um Kommentare, die der Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 auf der
Facebook-Seite des Vereins C.________ gepostet habe und die der Verein
C.________ umgehend habe löschen können und auch kurz danach gelöscht haben
dürfte, weshalb zweifelhaft sei, ob eine Vielzahl von Facebook-Lesern die
Äusserungen gesehen hätten. Selbst wenn dem so wäre, sei davon auszugehen, dass
die Störung in Bezug auf dieselben im Laufe des Verfahrens stark abgeebbt sei,
womit das Feststellungsinteresse nicht mehr in genügendem Mass vorhanden
gewesen sein dürfte. Aus dieser Perspektive wäre die Klage als gegenstandslos
geworden abzuschreiben (E. 4e/dd S. 18).

Entscheidend, so hat das Obergericht dafürgehalten, sei allerdings, dass der
Störungszustand durch die eingeklagten Äusserungen auf der Facebook-Seite des
Vereins C.________ nur deshalb beendet worden sei, weil der Beschwerdegegner
als Präsident des Vereins C.________ die Kommentare selber habe entfernen
können. Der Beschwerdeführer hätte dies möglicherweise nicht getan, habe er
doch auch die übrigen eingeklagten Posts mit ähnlichen Inhalten auf anderen
Facebook-Seiten nicht freiwillig, sondern erst auf gerichtliche Anordnung hin
gelöscht. Es könne nicht angehen, das Feststellungsinteresse bei Verletzungen
auf der eigenen Website oder dem eigenen Social-Media-Account mit der
Begründung zu verneinen, der Verletzte könne die widerrechtlich gemachten
Äusserungen ja selbst und sofort wieder entfernen. Die Sachlage sei insofern
mit einer Äusserung unter "vier Augen" oder im kleinen Kreis vergleichbar, denn
zumindest der Verein C.________ und der Beschwerdegegner hätten die verletzende
Aussage zur Kenntnis genommen und in der Folge danach gelöscht. Unter diesen
Umständen könne von einer Ungewissheit über die Rechtmässigkeit der
abgeschlossenen Verletzungshandlung bzw. der gelöschten Kommentare gesprochen
werden. Entsprechend habe der Beschwerdegegner ein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse, denn die Frage, ob die vom Beschwerdeführer gemachten
Aussagen zulässig gewesen seien oder nicht, sei weiterhin umstritten und
belaste das Verhältnis zwischen den Parteien nach wie vor. Dass die Frage der
Widerrechtlichkeit von Aussagen der gemachten Art über den Beschwerdegegner
auch gegenwärtig und ganz grundsätzlich noch aktuell sei, zeige sich auch
anhand der zahlreichen von beiden Parteien eingereichten Entscheide zur
Thematik (E. 4e/dd S. 18 f.).

Damit sei auf die Feststellungsklage des Beschwerdegegners gemäss
Begehren-Ziff. 2 einzutreten (E. 4e/dd S. 19 des angefochtenen Entscheids).

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich eine widerrechtliche Verletzung
in der Persönlichkeit weiterhin störend auswirke. Dies sei, wie das Obergericht
selber einräume, nicht der Fall. Der Beschwerdegegner habe durch die Löschung,
die in seinem Einflussbereich gestanden sei, die Störung definitiv beendet.
Tatsache sei, dass durch die Löschung der Störungszustand beendet sei und
seither keine Störungswirkungen mehr bestünden. Schliesslich habe der
Beschwerdegegner auch nicht genügend dargelegt, inwiefern sich die Äusserungen
weiterhin oder erneut störend auswirken könnten (S. 4 f. Ziff. 1 der
Beschwerdeschrift).

2.4. In seinen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer mit der
obergerichtlichen Entscheidbegründung nicht in allen Teilen auseinander. Zu
Unrecht schliesst er von der Löschung seiner Äusserungen auf ein Erlöschen
jeglicher Störungswirkungen. Dass das Gegenteil der Fall sein kann, hat das
Obergericht anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt.

Besteht ein durch eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen
hervorgerufener Störungszustand, nimmt das Begehren um Feststellung einer
widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung eine dem Verletzten dienende
Beseitigungsfunktion wahr. In Fällen von Persönlichkeitsverletzungen durch
Äusserungen in der Presse oder anderen Massenmedien ist der Störungszustand im
Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken,
der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch
Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen.
Die Feststellungsklage setzt somit voraus, dass der Kläger ein schutzwürdiges
Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes geltend
machen kann. Dieses Rechtsschutzinteresse mag entfallen, wenn sich die
Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende
Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser
hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat, weshalb auszuschliessen
ist, die Äusserung werde von Neuem öffentlich verbreitet werden (BGE 127 III
481 E. 1c/aa S. 484 f. mit Hinweisen).

Die gleichen Grundsätze gelten sinngemäss für Fälle selbst einmaliger
Persönlichkeitsverletzungen unter vier Augen oder in einem beschränkten Kreis
von Personen. Die in der Vergangenheit geschehene (abgeschlossene)
Verletzungshandlung kann eine Ungewissheit über ihre Rechtmässigkeit
hervorrufen und dadurch das Verhältnis zwischen den Beteiligten belasten. An
der Beseitigung dieser ungewissen Rechtslage durch gerichtliche Feststellung
der Widerrechtlichkeit besteht dann ein schutzwürdiges Interesse, wenn die
betroffene Person zwar nicht unmittelbar befürchten muss, aber doch davon
ausgehen darf, dass sich dieselbe Frage nach der Rechtmässigkeit einer
zurückliegenden Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnlicher
Weise stellen wird (Urteile 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2, sic! 2013 S.
158; 5A_365/2017 vom 13. April 2018 E. 4).

2.5. Dass es sich hier - in Anbetracht der umgehenden Löschung der eingeklagten
Äusserungen - um eine Persönlichkeitsverletzung unter vier Augen oder zumindest
in einem beschränkten Kreis von Personen gehandelt hat, stellt der
Beschwerdeführer genau so wenig in Abrede wie die Annahme des Obergerichts,
dass weiterhin eine Ungewissheit über die Rechtmässigkeit der
Persönlichkeitsverletzung bestehe. Mit Rücksicht darauf durfte das Obergericht
das Feststellungsinteresse des Beschwerdegegners bejahen, ohne Bundesrecht zu
verletzen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 115 E. 2 S. 116).

3.

3.1. Im Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018 das
anonymisierte und begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März
2018 eingereicht und darum ersucht, dieses als neue Tatsache zu berücksichtigen
und zu den Akten zu nehmen (E. 4c/aa S. 5). Diesbezüglich hat das Obergericht
generell darauf hingewiesen, dass der Zivilrichter nicht an die Erkenntnisse
des Strafrichters gebunden sei und dass folglich offen bleiben könne, ob es
sich dabei um ein zivilprozessual zulässiges Novum handle (E. 6b/aa S. 23 des
angefochtenen Entscheids).

3.2. Der Beschwerdeführer hält die Nichtberücksichtigung seines echten Novums
für unzulässig. Es sei Art. 53 OR nichts zur Frage zu entnehmen, ob die neu
vorgebrachte Tatsache berücksichtigt werden müsse. Sein Vorbringen erfülle die
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO betreffend neue Tatsachen und
Beweismittel. Folglich sei das Obergericht auf seine diesbezüglichen
Ausführungen zu Unrecht nicht eingegangen (S. 6 f. Ziff. 2 der
Beschwerdeschrift).

3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Obergericht das
Einreichen des Strafurteils nicht im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO für
unzulässig erklärt, sondern die Frage vielmehr ausdrücklich offen gelassen,
weil es im Zivilprozess ohnehin nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts
gebunden wäre. In der Tat regelt Art. 53 OR die Unabhängigkeit des
Zivilgerichts gegenüber dem Strafgericht, und auch die ZPO sieht keine Bindung
des Zivilgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des
Strafgerichts vor (Urteil 4A_169/2016 vom 12. September 2016 E. 6.4.3, nicht
publ. in: BGE 142 III 626). Mit seinen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer
nicht auf, inwiefern es Bundesrecht verletzt, dass das Obergericht nicht auf
Beweisergebnisse und -würdigung des erstinstanzlichen Strafgerichts hat
abstellen wollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367).

4.

4.1. Zu beurteilen war das Begehren-Ziff. 2 auf Feststellung, dass der
Beschwerdeführer mit den Äusserungen "B.________ könnte ja auch mal aufhören,
alle als linksextrem-jüdisch zu bezeichnen, die seinen Antisemitismus nicht
teilen." und "Ja klar, der B.________ verbreitet auch schon seit Jahrzehnten
seine antisemitischen Texte. Er wurde deswegen mehrmals verurteilt." am 16.
Juni 2016 auf der Facebook-Seite des Vereins C.________ die Persönlichkeit des
Beschwerdegegners widerrechtlich verletzt hat.

4.2. Die eingeklagten Äusserungen enthalten inhaltlich die Vorwürfe, der
Beschwerdegegner sei ein Antisemit bzw. verbreite antisemitische Texte und sei
wegen Verbreitung antisemitischer Texte mehrfach verurteilt worden. Das
Obergericht hat angenommen, beide Vorwürfe seien geeignet, die
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdegegners zu verletzen. Zu prüfen sei die
Widerrechtlichkeit der Verletzung (E. 5c S. 21 des angefochtenen Entscheids).

4.3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffend Antisemitismus
verletzen die Ehre des Beschwerdegegners (Art. 28 Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 641
E. 3 S. 642) und mit Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfacher
Rassendiskriminierung auch die Privatsphäre des Beschwerdegegners (BGE 122 III
449 E. 3a S. 456). Die Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch
Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches
Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

4.4. Rechtmässig gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB handelt nur, wer ein Interesse
nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten
mindestens gleichwertig ist. Das Gericht hat die auf dem Spiel stehenden
Interessen gegeneinander abzuwägen und auch zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die
der Urheber einer Persönlichkeitsverletzung verfolgt, als auch die Mittel,
derer er sich bedient, schutzwürdig sind (BGE 126 III 305 E. 4a S. 306; 143 III
297 E. 6.7.1 S. 313). In diesem Rahmen sind bei der Auslegung von Art. 28 ZGB
die Grundrechte zu berücksichtigen, namentlich die Meinungsäusserungsfreiheit
(Urteile 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.3, in: sic! 2012 S. 722; 5A_801/
2018 vom 30. April 2019 E. 9.3.2).

4.5. In rechtlicher Hinsicht ruft der Beschwerdeführer sein Recht auf
Meinungsäusserung an (S. 10 ff. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift), versäumt es
aber, dem Bundesgericht darzutun, inwiefern das Obergericht in der Auslegung
des Bundesgesetzesrechts dem besonderen Aspekt der Meinungsäusserungsfreiheit
nicht oder zu wenig Rechnung getragen hätte (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86
E. 2 S. 89; 142 III 364 E. 2.4 S. 367). Eine vertiefte Auseinandersetzung damit
hätte sich umso mehr aufgedrängt, als es das Bundesgericht auch unter dem
Blickwinkel der Meinungsäusserungsfreiheit für unzulässig erklärt hat, einem
Politiker zu unterstellen, er habe Sympathien für das Nazi-Regime (BGE 137 IV
313 E. 3.3 S. 322 ff.). Auf die Rüge der Verletzung der
Meinungsäusserungsfreiheit ist insgesamt nicht einzutreten.

5.

5.1. Was den Antisemitismusvorwurf angeht, ist das Obergericht davon
ausgegangen, der Durchschnittsleser müsse die Äusserungen so auffassen, dass
sich der Antisemitismusvorwurf auf die Gegenwart und nicht bloss auf die
Vergangenheit beziehe. Die Verurteilung vom 26. September 2000 vermöge nicht zu
rechtfertigen, dem Beschwerdegegner heute noch eine antisemitische Haltung
vorzuwerfen. Es fehle damit an einer (bewiesenen) sachlichen Grundlage für
einen aktuellen Antisemitismusvorwurf, sei er nun strafrechtlich relevant oder
nicht (E. 6b/aa S. 22 f.).

Mit Bezug auf Veröffentlichungen über jüdische Politiker und Organisationen auf
der Internetseite des Vereins C.________ im Jahr 2015 hat das Obergericht
dafürgehalten, es handle sich dabei um eine grundsätzlich zulässige Kritik, die
nicht zum Antisemitismusvorwurf gegenüber dem Beschwerdegegner berechtige.
Dasselbe gelte für ein Interview, das der Beschwerdegegner im Jahr 2014 den
Medien gegeben habe. Fehlendes Bedauern und fehlende Reue über die eigene
Verurteilung bzw. über die der Verurteilung zugrunde liegende Tat (vor über 20
Jahren) kämen darin zwar zum Ausdruck, liessen aber nicht die Wertung zu, der
Beschwerdegegner sei ein Antisemit. Es führe zu weit, von jedem Verurteilten
gleichsam öffentliches Bedauern und öffentliche Reue zu fordern. Es müsse
genügen, dass der Verurteilte solche bzw. ähnliche Taten nicht wiederhole, sich
also bewähre. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner Juden, die schächteten
- von ihm "Schächt-Juden" genannt -, hasse, könne der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten, weil aufgrund des unstrittigen Engagements des
Beschwerdegegners im Tierschutzbereich nicht gesagt werden könne, der
Beschwerdegegner benutze den Schächt-Vorwurf nur als Vorwand, um generell an
den Juden Kritik zu üben. Auch die öffentlich, unter anderem in Deutschland
geführte Diskussion um den Beschwerdegegner sowie um dessen rechtskräftige
Verurteilung und anschliessende Flucht vor dem Vollzug der Gefängnisstrafe ins
Ausland sei viel zu alt, um rechtfertigen zu können, den Beschwerdegegner heute
einen Antisemiten zu nennen. Dass der Beschwerdegegner selber seine
Verurteilung nach wie vor als Fehlurteil erachte, sei eine zulässige
Justizkritik und berechtige den Beschwerdeführer nicht zum
Antisemitismusvorwurf. Solange der Beschwerdegegner die Handlungen, die zu
seiner Verurteilung geführt hätten, nicht wiederhole und auch sonst keine
ausdrücklichen oder konkludenten antisemitischen Äusserungen mache, dürfe er
nicht als Antisemit bezeichnet werden (E. 6b/bb S. 23 ff.).

Das Obergericht hat zusammengefasst, für den Vorwurf des Beschwerdeführers, der
Beschwerdegegner sei ein Antisemit bzw. verbreite antisemitische Texte, fehle
die sachliche Grundlage. Entsprechend bestehe auch kein relevantes öffentliches
oder privates Interesse an einer Debatte zu diesem Thema, und das Interesse des
Beschwerdegegners an seinen Persönlichkeitsrechten sei höher zu gewichten als
dasjenige des Beschwerdeführers an der Meinungsäusserungsfreiheit. Den Nachweis
für die Rechtfertigung seiner Aussage vermöge der Beschwerdeführer damit nicht
zu erbringen (E. 6c S. 25 des angefochtenen Entscheids).

5.2. Der Beschwerdeführer hält fest, dass der Beschwerdegegner mit Urteil vom
26. September 2000 (6S.367/1998) vom Bundesgericht wegen Rassendiskriminierung
verurteilt worden sei. Auch sei es mittlerweile gerichtsnotorisch, dass der
Beschwerdegegner in seinen Texten und Äusserungen mehrfach den Begriff
"Schächtjuden" verwende. Der Begriff "Schächtjuden" sei sodann auch vom
Bundesgericht im genannten Urteil als abschätzig bezeichnet worden. Um aus
tierschützerischer Sicht auf die Problematik des Schächtens aufmerksam zu
machen, sei es keinesfalls notwendig, den abschätzigen Begriff "Schächtjuden"
zu verwenden. Der Durchschnittsleser, der die Texte des Beschwerdegegners lese,
könne in diesem Zusammenhang durchaus eine antisemitische Haltung des
Beschwerdegegners annehmen (S. 7 f. Ziff. 3.3-3.6).

Das Bundesgericht habe - so fährt der Beschwerdeführer weiter - in seinem
Urteil 5A_801/2018 vom 30. April 2019 festgehalten, dass es weder als
tatsachenwidrig noch als unvertretbar erscheine, dem Beschwerdegegner aufgrund
seiner Äusserungen im Zusammenhang mit Schächten und Tierschutz eine
judenfeindliche, antisemitische Gesinnung vorzuwerfen. Im vorliegenden Fall sei
es um eine Auseinandersetzung von Tierschutz und Tierrechtsgruppen gegangen und
dabei natürlich um die Art und Weise, wie sich der Beschwerdegegner in seinen
Publikationen zur Frage des Schächtens geäussert habe. Es sei deshalb nicht
einsehbar, warum der Beschwerdeführer mit seinem Post eine
Persönlichkeitsverletzung begangen haben solle. Sein Kommentar sei nicht aus
dem Sachzusammenhang gerissen erfolgt, sondern im konkreten Kontext der
damaligen Auseinandersetzung, die wegen der Äusserungen des Beschwerdegegners
in seiner Verbandszeitschrift zum Schächten und gegenüber Dritten, die das
kritisiert hätten, entstanden sei. Es sei kein grundloser Angriff gewesen (S. 8
f. Ziff. 3.7-3.11).

Der Beschwerdeführer schliesst, hinzu komme, dass sich der Beschwerdegegner
2015 in einem Zeitungsinterview bezüglich seiner damaligen Verurteilung
dahingehend geäussert habe, er stehe zu den damals gemachten Äusserungen "nach
wie vor", und dass der Beschwerdegegner 2014 in einem Zeitungsinterview selbst
die Aktualität seiner damals gemachten Aussagen wieder habe aufleben lassen. Es
bestehe somit durchaus noch eine sachliche Grundlage für einen aktuellen
anderweitigen, also strafrechtlich nicht relevanten Antisemitismus-Vorwurf (S.
9 S. 3.13-3.15 der Beschwerdeschrift).

5.3. Zu beurteilen sind Äusserungen des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2016 auf
der Facebook-Seite des Vereins C.________, den der Beschwerdegegner präsidiert.
Sie haben den Inhalt, der Beschwerdegegner sei ein Antisemit ("B.________
könnte ja auch mal aufhören, alle als linksextrem-jüdisch zu bezeichnen, die
seinen Antisemitismus nicht teilen") bzw. verbreite antisemitische Texte ("Ja
klar, der B.________ verbreitet auch schon seit Jahrzehnten seine
antisemitischen Texte.").

Gemäss dem Urteil 5A_801/2018 vom 30. April 2019, das ebenfalls
Antisemitismusvorwürfe gegen den Beschwerdegegner betroffen hat, darf dem
Beschwerdegegner ausserhalb des konkreten Sachzusammenhangs "Tierschutz" nicht
unterstellt werden, er sei ein Mensch mit einer offensichtlich klar
antisemitischen und ausländerfeindlichen Haltung und ein Nazi (E. 9.4.4). Denn
der Sach- oder Gesamtzusammenhang ist massgebend für die Beantwortung der
Rechtsfrage, welchen Sinn der Durchschnittsleser einer Äusserung auf Facebook
beilegt, wie er sie versteht und was für einen Eindruck er gewinnt (E. 6.3).
Zur Sachverhaltsfeststellung zählen hingegen die Wiedergabe dessen, was
überhaupt geäussert worden ist, und die Würdigung, ob die Tatsachenwidrigkeit
einer einzelnen Behauptung beweismässig als erstellt betrachtet werden kann
(Urteil 5A_521/2014 vom 27. November 2014 E. 3.3, in: sic! 2015 S. 232).

Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht, dass seine Äusserungen im
Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung über Tierschutz gefallen seien.
Entsprechende Feststellungen dazu fehlen indessen im angefochtenen Entscheid.
Diesbezüglich erhebt und begründet der Beschwerdeführer weder ausnahmsweise
zulässige Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) noch
Einwände gegen die Rechtsanwendung (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S.
88 und 115 E. 2 S. 116). Dem angefochtenen Entscheid (E. 6b/bb S. 23) lässt
sich lediglich entnehmen, dass die fragliche Internetseite im Jahr 2015
jüdische Politiker und Organisationen kritisiert hat. Der Antisemitismusvorwurf
des Beschwerdeführers auf die Internetseite datiert indessen vom 16. Juni 2016,
so dass nicht gesagt werden kann, er stehe im direkten und konkreten
Zusammenhang mit der erwähnten Kritik oder sonst einer aktuellen
Auseinandersetzung über Fragen des Tierschutzes. Unter diesen Umständen durfte
das Obergericht annehmen, der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner ohne
unmittelbaren Sachbezug und deshalb unberechtigt Antisemitismus vor.

5.4. Der Beschwerdeführer sieht seinen Antisemitismusvorwurf auch deshalb als
gerechtfertigt an, weil der Beschwerdegegner 2015 und auch 2014 in
Zeitungsinterviews seine Haltung, die zur strafrechtlichen Verurteilung wegen
Rassendiskriminierung führte, bestätigt habe.

In seinem Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000 hat das Bundesgericht
festgehalten, mit Rücksicht auf die Meinungsäusserungsfreiheit sei es dem
Beschwerdegegner erlaubt, das Schächten als tierquälerisch und - polemisch,
provokativ, übertreibend - als bestialisch und pervers zu bezeichnen (E. 3b
Abs. 3). Strafrechtlich relevant sei hingegen, dass der Beschwerdegegner seine
verbalen Angriffe gegen die dem Schächtgebot verpflichteten und dieses
verteidigenden jüdischen Kreise richte, wobei das Schächten nur noch der Anlass
für seine Äusserungen sei (zit. Urteil 6S.367/1998 E. 4 ff.). Die Beurteilung
betrifft das Verhalten des Beschwerdegegners aus der Zeit vor dem
erstinstanzlichen Entscheid vom 14. Juli 1997 (zit. Urteil 6S.367/1998 Bst. B
und E. 1).

Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdegegner seine Ansichten über das
Schächten von Tieren heute noch öffentlich bekräftigt, vermag den
Antisemitismusvorwurf des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Es mag
zutreffen, dass der Beschwerdegegner aufgrund seines Auftretens in der
Öffentlichkeit zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden ist
(Urteil 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.3 Abs. 4). Ein an ihm folglich
bestehendes Informationsinteresse, das nur aufgrund und in Zusammenhang mit
einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis bestehen kann (BGE 127 III 481 E.
2c/aa S. 489), rechtfertigt es aber nicht, den Beschwerdegegner
verallgemeinernd als Antisemiten zu bezeichnen, der antisemitische Texte
verbreite. Eine derartige Behauptung ohne konkrete Bezugnahme auf den
Tierschutz ist zudem tatsachenwidrig und auch deshalb ungerechtfertigt (BGE 138
III 641 E. 4.1.2 S. 643). Der Antisemitismusvorwurf des Beschwerdeführers zeigt
sich vielmehr als grundloser persönlicher Angriff auf den Beschwerdegegner
(zit. Urteil 5A_801/2018 E. 9.4.4).

5.5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die obergerichtliche Feststellung
nicht als bundesrechtswidrig, dass der Beschwerdeführer mit den Äusserungen
"B.________ könnte ja auch mal aufhören, alle als linksextrem-jüdisch zu
bezeichnen, die seinen Antisemitismus nicht teilen." und "Ja klar, der
B.________ verbreitet auch schon seit Jahrzehnten seine antisemitischen Texte."
am 16. Juni 2016 auf der Facebook-Seite des Vereins C.________ die
Persönlichkeit des Beschwerdegegners widerrechtlich verletzt hat.

6.

6.1. Was den Vorwurf mehrfacher Verurteilung wegen Verbreitung antisemitischer
Texte angeht, hat sich das Obergericht mit dem Interesse der Öffentlichkeit an
Informationen über sog. Personen der Zeitgeschichte befasst (E. 7b S. 25 ff.).
Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdegegner im Zwischenbereich von
relativer und absoluter Person der Zeitgeschichte einzuordnen sei und deshalb
ein öffentliches Interesse an Berichterstattung und Diskussionen über die
tierschützerischen Aktivitäten des Beschwerdegegners und des Vereins C.________
bestanden habe (E. 7c/aa S. 27). Der Beschwerdegegner sei kein Normal- oder
Durchschnittsbürger, sondern ein in weiten Teilen der Bevölkerung bekannter
Tierschützer, der sich regelmässig national und regional in die Öffentlichkeit
einbringe. Er stelle Menschen, die seiner Auffassung nach Tiere quälten oder
für Tierquälerei verantwortlich seien, heftig und schonungslos an den Pranger.
Sodann thematisiere er seine inzwischen im Strafregister gelöschte Verurteilung
immer wieder selbst, was zu schliessen gestatte, dass er die rechtskräftige
Verurteilung nie akzeptiert habe. Wer sich so verhalte wie der
Beschwerdegegner, könne sich nicht unter Berufung auf sein Recht auf
Rehabilitierung oder Resozialisierung gegen die Erwähnung seiner Vorstrafe
durch Dritte zur Wehr setzen (E. 7c/cc S. 28).

Unwahr und damit widerrechtlich sei indessen der Vorwurf, der Beschwerdegegner
sei mehrmals wegen Rassendiskriminierung bzw. wegen Verbreitung antisemitischer
Texte verurteilt worden. Es handle sich um eine einmalige Verurteilung durch
das Bundesgericht im Jahr 2000. Damit bleibe die unzutreffende ehrverletzende
Äusserung, der Beschwerdegegner sei "mehrfach" vorbestraft. In Bezug auf dieses
"mehrfach" sei die Klage des Beschwerdegegners und damit die entsprechende
Feststellung gemäss Begehren-Ziff. 2 gerechtfertigt (E. 7c/cc S. 29).

Als Ergebnis hat das Obergericht festgehalten, widerrechtlich
persönlichkeitsverletzend sei der Vorwurf der Verurteilung wegen
Rassendiskriminierung bzw. Antisemitismus gegenüber dem Beschwerdegegner an
sich nicht, wohl aber der Vorwurf, der Beschwerdegegner sei deswegen mehrmals
verurteilt worden (E. 7c/cc S. 29 des angefochtenen Entscheids).

6.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Bundesgericht habe in seinem
Urteil 5A_801/2018 vom 30. April 2019 zwar festgehalten, dass die Aussage, der
Beschwerdegegner sei "mehrmals verurteilt" worden, tatsachenwidrig und somit
unwahr sei, doch könne der Durchschnittsleser den feinen juristischen
Unterschied zwischen dem Wortlaut "mehrfach wegen Rassendiskriminierung
verurteilt" und "wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt" nicht
einfach erkennen. Hinzu komme, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die
Aussage eine Persönlichkeitsverletzung zu begründen vermöge, wenn der
Beschwerdegegner kurz zuvor selber medial am 26. Februar 2014 in einem
Interview erklärt habe, er sei sogar zweimal verurteilt worden. Der Klage wegen
Persönlichkeitsverletzung müsse in diesem Punkt auch die Einrede des
Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden (S. 9 f. Ziff. 3.16-3.20 der
Beschwerdeschrift).

6.3. Zu beurteilen sind Äusserungen des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2016 auf
der Facebook-Seite des Vereins C.________, den der Beschwerdegegner präsidiert.
Sie haben den Inhalt, der Beschwerdegegner sei wegen Verbreitung
antisemitischer Texte mehrmals verurteilt worden ("Ja klar, der B.________
verbreitet auch schon seit Jahrzehnten seine antisemitischen Texte. Er wurde
deswegen mehrmals verurteilt.").

In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdegegner einmal wegen
Rassendiskriminierung verurteilt worden war. Die Behauptung, der
Beschwerdegegner sei mehrmals wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden,
ist folglich tatsachenwidrig und unwahr. Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers vermag der Durchschnittsleser zu unterscheiden, ob der
Beschwerdegegner einmal oder mehrmals verurteilt wurde. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der Durchschnittsleser vermöge nicht zwischen
mehrfacher Rassendiskriminierung und mehrfacher Verurteilung zu unterscheiden,
ist darauf hinzuweisen, dass die eingeklagte Äusserung nicht von einer
mehrfachen Rassendiskriminierung handelt, sondern einzig von "mehrmals
verurteilt" (Bst. A.a oben).

Das Bild des Beschwerdegegners wird spürbar verfälscht, wenn ihm der
Beschwerdeführer wahrheitswidrig unterstellt, er sei nicht bloss einmal,
sondern mehrmals verurteilt worden. Die unzutreffende Äusserung lässt ihn als
strafrechtlichen Wiederholungstäter erscheinen und zeigt ihn damit in einem
falschen Licht, das ihn im Ansehen der Mitmenschen - verglichen mit dem
tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (zit. Urteil 5A_801/
2018 E. 10.4 mit Hinweisen).

6.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner rechtsmissbräuchliches
Prozessieren vor, weil er in der Öffentlichkeit selber von einer zweimaligen
Verurteilung schwadroniere. Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB hat
jede Instanz von Amtes wegen zu beachten, wenn die tatsächlichen
Voraussetzungen von einer Partei in der vom Prozessrecht vorgeschriebenen Weise
vorgetragen worden sind und feststehen. Daran fehlt es, ohne dass der
Beschwerdeführer den Mangel rügte. Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen
Prozessierens kann deshalb nicht gehört werden (BGE 133 III 497 E. 5.1 S. 505;
136 III 455 E. 2 S. 457).

6.5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die obergerichtliche Feststellung
nicht als bundesrechtswidrig, dass der Beschwerdeführer mit der Äusserung "Er
wurde deswegen mehrmals verurteilt." am 16. Juni 2016 auf der Facebook-Seite
des Vereins C.________ die Persönlichkeit des Beschwerdegegners widerrechtlich
verletzt hat.

7.

Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen
entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung
eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten