Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.545/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_545/2019

Urteil vom 13. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Mauro Belgeri,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häne,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 3. Juni 2019 (ZK1 2018 30).

Sachverhalt:

Mit Ehescheidungsurteil vom 3. Juli 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Höfe
den Ehemann zu einer Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB von Fr. 118'664.-- und
zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 14'752.--.

Dagegen erhob die Ehefrau am 4. September 2018 Berufung, mit welcher sie eine
Entschädigung von Fr. 153'350.-- und eine güterrechtliche Leistung von Fr.
122'528.55 verlangte, weil die ausstehenden Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 205
Abs. 3 ZGB im Güterrecht zu berücksichtigen seien.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 zog sie die Berufung zurück, weil die
rückständigen Unterhaltsschulden zwischenzeitlich hätten zwangsvollstreckt
werden können.

Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 schrieb das Kantonsgericht Schwyz das
Berufungsverfahren zufolge Rückzuges ab. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr.
600.-- auferlegte es zu ¼ der Ehefrau und zu ¾ dem Ehemann, welchen es
ausserdem zu einer Entschädigung von Fr. 1'300.-- verpflichtete, dies mit der
Begründung, in Bezug auf das Güterrecht sei die Berufung aufgrund des
Verhaltens des Ehemannes veranlasst worden.

Gegen diese Verfügung hat der Ehemann am 3. Juli 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, die Ehefrau sei zu einer Zahlung von
Fr. 25'639.-- zu verpflichten.

Mit Vernehmlassung vom 22. August 2019 verlangt die Ehefrau die Abweisung der
Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 

Die Eingabe in italienischer Sprache ist zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG), das
vorliegende Urteil jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheides
abzufassen (Art. 54 Abs. 1 BGG).

2. 

Der Ehemann hat auf kantonaler Ebene weder Berufung noch Anschlussberufung
erhoben und Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind ausschliesslich die
prozessualen Folgen der Verfahrensabschreibung zufolge Rückzuges der von der
Ehefrau erklärten Berufung.

3. 

Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
Unzulässig sind auch neue Vorbringen, weil es hier an der materiellen
Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlt (Art. 75 Abs. 1 und 99 Abs. 1 BGG; BGE
143 III 290 E. 1.1 S. 292 f.). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von
der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E.
4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).

4. 

Der Ehemann verlangt beschwerdeweise die Verpflichtung der Ehefrau zu einer
Zahlung in der Sache selbst. Dies ist nach dem Gesagten unzulässig.

Die Beschwerdebegründung ist im Übrigen wirr und insbesondere erfolgt keine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. wird
nicht dargelegt, inwiefern dieser Recht verletzen soll (dazu Art. 42 Abs. 2
BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Das sinngemässe Anliegen scheint zu sein,
dass der Streitwert des Berufungsverfahrens nicht wie im angefochtenen
Entscheid festgehalten Fr. 142'462.55 (Differenz zwischen den Berufungsbegehren
und dem erstinstanzlich Zugesprochenen; recte: zuletzt aufrechterhaltene
Rechtsbegehren, vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), sondern Fr. 25'639.45 betragen habe.
Indes sind die Ausführungen nicht nachvollziehbar und insbesondere bleibt
unerklärlich, weshalb das Rechtsbegehren auf Verurteilung der Ehefrau zur
Zahlung von Fr. 25'639.-- lautet, was auch am Schluss der Beschwerdebegründung
verlangt wird.

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich das gestellte Begehren als offensichtlich
unzulässig und im Übrigen die Beschwerde auch als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu entscheiden
ist.

6. 

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli