Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.543/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_543/2019

Urteil vom 30. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde (Zuständigkeit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 17. Mai 2019 (VB.2019.00269).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin strengte im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer
Liegenschaft in U.________, mit der Exmission durch die Ersteigerin und mit dem
grundbuchlichen Vollzug des Eigentumsüberganges zahlreiche Verfahren an (vgl.
etwa Urteile 5A_97/2019 vom 29. August 2019; 5A_992/2018 vom 7. Dezember 2018).

Am 18. April 2019 beantragte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich unter anderem, eine Untersuchung zum Vorgehen des
Betreibungsamts im Rahmen des Betreibungsverfahrens einzuleiten, Akten zu
beschlagnahmen und die Versteigerung, Eigentumsübertragung und Ausweisung für
nichtig zu erklären. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 trat das Verwaltungsgericht
auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 hat das Bundesgericht
die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--
aufgefordert. Mit Verfügung vom 29. August 2019 hat es der Beschwerdeführerin
eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 9. September 2019
angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht
rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den
Vorschuss nicht bezahlt.

Androhungsgemäss ist demnach mit Entscheid des Abteilungspräsidenten auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG).

2. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg