Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.528/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_528/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord,

B.________.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 5. Juni 2019 (KES 19 404).

Sachverhalt:

A.________ und C.________ sind die Eltern der 2007 geborenen B.________; die
Mutter ist allein sorgeberechtigt.

Die KESB Mittelland Nord errichtete am 6. Februar 2019 eine Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte der Mutter Weisungen.

Am 25. April 2019 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A.________
über ihre Tochter vorsorglich auf und brachte das Kind in der Schule U.________
unter. Ferner beauftragte sie die Beiständin, Mitteilung zu machen, ob bzw. in
welcher Form die vorsorgliche Unterbringung fortzusetzen ist.

Mit Entscheid vom 29. April 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die
hiergegen eingereichte Beschwerde von A.________ nicht ein, desgleichen im
weiteren Rechtsmittelzug das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Mai 2019.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 beantragte A.________ bei der KESB, der
Entscheid vom 25. April 2019 sei aufzuheben und B.________ solle zu ihr
zurückkehren, was die KESB nach persönlicher Anhörung von B.________ mit
Entscheid vom 23. Mai 2019 abwies mit der Begründung, A.________ habe bislang
die ihr angebotenen Unterstützungsmassnahmen nicht annehmen können und es
bestünden insofern keine veränderten Verhältnisse, sondern es rechtfertige
sich, die vorsorgliche Massnahme einstweilen fortzuführen.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 5. Juni 2019 nicht ein.

Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den
Begehren um sofortige Beendigung der Fremdplatzierung und Aufhebung der
Beistandschaft. Sie ist der Ansicht, vollumfänglich für die Tochter sorgen zu
können, weshalb Menschenrechte verletzt würden, wenn die Tochter nicht bei ihr
leben könne.

Erwägungen:

1. 

Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mangels einer
genügenden Begründung nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb
grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

2. 

Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein und entsprechend bleibt
die Beschwerde auch im bundesgerichtlichen Verfahren unbegründet (Art. 42 Abs.
2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Mittelland Nord,
B.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, und C.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli