Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.519/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_519/2019

Urteil vom 29. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH, c/o B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung (Verfahrenskosten),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 23. Mai 2019 (BEZ.2019.27).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 4. Januar 2019 stellte die Stiftung C.________ in der gegen die
D.________ GmbH laufenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt
beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Konkursbegehren. Die D.________
GmbH wurde betrieben für den Betrag von Fr. 1'007.55 nebst Zinsen, Fr. 100.--
Betreibungskosten, Fr. 50.-- Mahnkosten und Fr. 9.65 Verzugszins.

A.b. Am 9. Januar 2019 bezahlte die D.________ GmbH die in Betreibung gesetzte
Forderung samt Zinsen und Kosten beim Betreibungsamt.

A.c. Die Anteile der D.________ GmbH wurden am 18. März 2019 von B.________
übernommen, der die Statuten der Gesellschaft ändern liess. Neu lautet der
Firmennamen A.________ GmbH. Die bisherige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin E.________ schied aus der Gesellschaft aus und ihre
Unterschrift erlosch.

A.d. Am 19. März 2019 nahm E.________ die Vorladung zur Konkursverhandlung
entgegen. Die Publikation der Statutenänderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt erfolgte am 25. März 2019.

A.e. Zur Konkursverhandlung vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt vom 2.
April 2019 war niemand erschienen. Der Konkursrichter sprach gleichentags den
Konkurs über die A.________ GmbH aus.

B.

Mit Beschwerde vom 26. April 2019 gelangte die A.________ GmbH in Liquidation
an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte die
Aufhebung des Konkurserkenntnisses und legte die Abrechnung des
Betreibungsamtes vom 9. Januar 2019 in der Betreibung Nr. xxx bei, woraus sich
ergibt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten von
B.________ bezahlt worden ist. Das Appellationsgericht hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 23. Mai 2019 gut und hob das Konkurserkenntnis vom 2. April 2019
auf. Es auferlegte der A.________ GmbH die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und
sprach ihr keine Parteientschädigung zu.

C.

Die A.________ GmbH ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Juni 2019 an das
Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der
Entscheid des Appellationsgerichts sei hinsichtlich der Verfahrenskosten
aufzuheben.

Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung
C.________ (Beschwerdegegnerin) schliesst ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde.

Die Vernehmlassungen sind der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt
worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer Rechtsmittelbehörde, die als oberes
kantonales Gericht über die Konkurseröffnung entschieden hat. Dagegen ist die
Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d
und Art. 75 Abs. 2 BGG). Die umstrittenen kantonalen Gerichtskosten sind
blosser Nebenpunkt, weshalb grundsätzlich das in der Hauptsache zulässige -
streitwertunabhängige - Rechtsmittel offensteht (Urteil 5A_380/2014 vom 30.
September 2014 E. 1).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin vom Entscheid über die
aufgehobene Konkurseröffnung wegen der Kostenauflage hinreichend berührt und
daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat zwar das Konkurserkenntnis über die Beschwerdeführerin
aufgehoben, ihr indes die Verfahrenskosten (unter Hinweis auf Art. 108 ZPO)
auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie ihrer Pflicht zur
Klärung des Sachverhaltes gegenüber dem Konkursgericht nicht nachgekommen sei
und stattdessen eine erfolgreiche, aber unnötig verursachte Beschwerde geführt
habe.

2.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es zu keinem Beschwerdeverfahren
gekommen, wenn die Behörden richtig reagiert und ihre Zahlung berücksichtigt
hätten.

3.

Anlass zum vorliegenden Verfahren gibt die Regelung der Prozesskosten bei der
Gutheissung einer Beschwerde des Schuldners gegen das Konkurserkenntnis.

3.1. Das Konkurserkenntnis kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 319 lit. a ZPO). Dabei können
neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor Erlass des
erstinstanzlichen Entscheides eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG, "unechte
Noven"), sowie bestimmte Konkursaufhebungsgründe (Art. 174 Abs. 2 SchKG; "echte
Noven"). Die Prozesskosten werden nach Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO) oder
nach Ermessen festgelegt (Art. 107 ZPO). Unnötige Kosten trägt, wer sie
verursacht (Art. 108 ZPO).

3.2. Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdeführerin die Vorinstanz darauf
hin, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten am 9.
Januar 2019 - vor Konkurseröffnung (am 2. April 2019) - an das Betreibungsamt
bezahlt habe. Als Beweis legte sie die Abrechnung des Betreibungsamtes vom
selben Tage bei. Gestützt auf dieses unechte Novum hob die Vorinstanz das
Konkurserkenntnis zu Recht auf. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt ist die
Forderung nämlich bereits getilgt worden, auch wenn dem Gläubiger sein Guthaben
später oder gar nicht überwiesen wird (Art. 12 SchKG; BGE 73 III 69 E. 1; 127
III 182 E. 2b). Die Betreibung muss nicht aufgehoben werden (insoweit ungenau
BGE 72 III 6 E. 2), sondern sie erlischt unmittelbar mit dem Eingang des
gesamten Forderungsbetrages samt Zinsen und Kosten (BGE 127 III 182 E. 2b;
EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2.
Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 12; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et
concordat, 5. Aufl. 2012, Rz. 169).

3.3. Zwar erwies sich die Anfechtung des Konkurserkenntnisses als erfolgreich,
gleichwohl auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
und sprach ihr keine Parteientschädigung zu. Sie wies darauf hin, dass es die
Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen sei, gegenüber dem Konkursgericht
darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass sie die Forderung bereits vor
der Konkursverhandlung bezahlt hatte. Durch ihr Versäumnis habe die
Beschwerdeführerin ein unnötiges Verfahren veranlasst.

3.3.1. Wie bereits im kantonalen Verfahren erläutert die Beschwerdeführerin,
weshalb sie an der Konkursverhandlung vom 2. April 2019 nicht teilnehmen
konnte. Ihrer Ansicht nach wurde sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen. Das
Konkursgericht habe sich nicht an B.________ als neuen Geschäftsführer gewandt,
sondern an E.________, welche diese Funktion nur bis am 18. März 2019
wahrgenommen hatte und hernach nicht mehr berechtigt war, die Vorladung
entgegenzunehmen. Da B.________ von seiner Vorgängerin über die Gerichtssitzung
nicht orientiert worden sei, habe er daran nicht teilnehmen können und
insbesondere das Konkursgericht über die bereits am 4. Januar 2019 erfolgte
Zahlung an das Betreibungsamt nicht informieren können. Stattdessen habe die
Schuldnerin gegen das Konkurserkenntnis Beschwerde führen müssen.

3.3.2. Wie die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid
eingehend erläutert hat, richtet sich die Vertretungsbefugnis für juristische
Person nach den Angaben im Handelsregister. Ist ein Eintrag im Handelsregister
geändert worden, so bestimmt sich die Wirksamkeit nach dem Zeitpunkt der
Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die zutreffende Begründung der
Vorinstanz braucht nicht weiter erörtert zu werden.

3.3.3. Die Vorladung des Konkursgerichts erging an E.________, die in diesem
Moment noch als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin im
Handelsregister eingetragen und daher zur Entgegennahme der Sendung berechtigt
gewesen war. Damit kann es - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin -
keine Rolle spielen, ob die gegenseitige Information der Beteiligten bei der
Anpassung der Vertretungsbefugnis genügend war. Von einer nicht
ordnungsgemässen Vorladung zur Konkursverhandlung kann jedenfalls im konkreten
Fall keine Rede sein. Wohl werden nach der Praxis im Fall, dass der Konkurs
aufgrund eines formellen Fehlers aufgehoben wird, die Verfahrenskosten in der
Regel nach Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse genommen (TALBOT, in:
Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 12 zu Art. 174). Daraus kann die
Beschwerdeführerin indes nichts ableiten, weil kein formeller Fehler Anlass zur
Gutheissung ihrer Beschwerde war.

3.4. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das
Betreibungsamt ihr zugesichert habe, dass mit der Zahlung vom 9. Januar 2019
"alles erledigt" sei. Damit erweise sich die Mitteilung an das Konkursamt als
falsch.

3.4.1. Zutreffend ist, dass bereits mit der vollständigen Zahlung der Forderung
samt Zinsen und Kosten die Betreibung erloschen ist (E. 3.2). Damit ist es
Sache des Betreibungsamtes, oder auf Beschwerde hin der Aufsichtsbehörde, im
Rahmen ihres Aufgabenbereiches dafür zu sorgen, dass die Betreibung für den
getilgten Betrag nicht weitergeht. So müsste das Betreibungsamt beispielsweise
eine Konkursandrohung nach Entgegennahme der Zahlung zurückweisen. Hingegen
macht es keine Mitteilung an das Konkursamt, wie die Beschwerdeführerin meint.

3.4.2. Zudem kann der Konkurs ohnehin nur vom Konkursrichter und nicht vom
Konkursamt ausgesprochen werden (Art. 166 Abs. 1, Art. 171 SchKG). Das
Betreibungsamt ist nicht verpflichtet - falls es überhaupt von einem
Konkursbegehren Kenntnis hat - von sich aus den Konkursrichter über die
erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (FRITSCHI,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Schuldner und
Gläubiger haben bzw. erhalten Kenntnis von der Zahlung (vgl. GILLIÉRON, a.a.O.,
Rz. 201; BGE 114 III 49; vgl. Art. 9 SchKG).

3.4.3. Der Konkursrichter hat die Parteien zur Verhandlung über das
Konkursbegehren vorzuladen (Art. 168 SchKG). Zudem hat er den Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen (Art. 255 lit. a ZPO; BGE 102 Ia 153 E. 2a). Er hat
indes den Sachverhalt nicht zu erforschen, da es Aufgabe der Parteien ist, das
Tatsächliche beizubringen und die Beweismittel zu nennen (Urteil 5A_300/2016
vom 14. Oktober 2016 E. 5.1, sog. beschränkter Untersuchungsgrundsatz). Zudem
hat er durch Nachfrage und Belehrung darauf hinzuwirken, dass der relevante
Sachverhalt vorgetragen wird (TALBOT, a.a.O., N. 4 zu Art. 171 mit Hinw.). Da
die Parteien zur Teilnahme an der Sitzung nicht verpflichtet sind, wird durch
deren Nichterscheinen die Untersuchungsmaxime jedoch relativiert (DIGGELMANN,
in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 171). Der vorsichtige
Schuldner wird daher die Meldung über die Zahlung an das Betreibungsamt beim
Konkursrichter vornehmen, weil sonst der Konkurs über ihn eröffnet werden kann
(FRITSCHI, a.a.O.).

3.4.4. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin (mit am 19. März 2019
entgegengenommener Verfügung) ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vorgeladen.
Indes konnte sie aufgrund interner Probleme in der Gesellschaft an der
Konkursverhandlung nicht teilnehmen (E. 3.3.3). Damit war ihr der Hinweis auf
die bereits erfolgte Zahlung an das Betreibungsamt nicht möglich und das
Konkurserkenntnis erging in diesem Zeitpunkt zu Recht. Die Gutheissung der
Beschwerde war einzig aufgrund der Novenregelung möglich (E. 3.1), ohne dass
dem Konkursrichter ein Vorwurf gemacht werden könnte. Anders als die
Beschwerdeführerin meint, kann sie insoweit nichts für sich (bzw. für eine
Kostenpflicht des Staates) ableiten.

3.5. Damit bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Anfechtung des
Konkurserkenntnisses unnötige Kosten verursacht hat (Art. 108 ZPO). Um solche
Kosten geht es in erster Linie, wenn sie durch ein Verhalten einer Partei
innerhalb des Prozesses entstanden sind und auf diese Weise zu den ohnehin
anstehenden Prozesskosten zusätzliche hinzukommen. Zu denken ist dabei etwa an
weitschweifige Eingaben oder trölerische Begehren. Indes kommen als unnötige
Kosten auch solche in Frage, die durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des
Prozesses veranlasst worden sind. Unnötig sind Kosten selbst dann, wenn sie vom
Verursacher nicht durch ein vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE
141 III 426 E. 2.4.3 und 2.4.4). Zwar handelt es sich dem Wortlaut von Art. 108
ZPO gemäss hierbei nicht um eine Kann-Vorschrift. Indes wird bestätigt, dass
dem Gericht auch hier ein gewisses Ermessen zusteht (Urteile 5D_69/2017 vom 14.
Juli 2017 E. 3.3.1; 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013). Zu prüfen bleibt im
Folgenden, ob die Vorinstanz ihr Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hat (vgl. BGE
133 III 201 E. 5.4), wenn sie im konkreten Fall der Beschwerdeführerin als
Verursacherin des Verfahrens die Pflicht zur Kostentragung auferlegt hat.

3.5.1. Die Praxis betrachtet im Fall, dass der Schuldner vor der
Konkurseröffnung bezahlt, aber dies dem Konkursgericht nicht mitteilt, die
entstandenen Verfahrenskosten noch als adäquate Folge der Zahlungssäumnis
(DIGGELMANN, Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung, ZZZ 2016 S. 104). Danach
rechtfertigt dieses Verhalten des Schuldners die Kostentragungspflicht gestützt
auf Art. 108 ZPO (Entscheid [KSK 17 40] des Kantonsgerichts Graubünden vom 16.
August 2017 E. 4.1; Urteil [PS110095] des Kantonsgerichts Zürich vom 6. Juli
2011 E. 2.2). Der Grundsatz (Kostentragungspflicht des Schuldners zufolge
Zahlungssäumnis) wird auch angewandt, wenn eine Gutheissung der Beschwerde
gestützt auf echte Noven gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfolgt (Urteil [102 2018
210] des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. September 2018 E. 4; Urteil [PS180216]
des Obergerichts Zürich vom 23. November 2018 E. 5; vgl. ferner Urteil 5A_786/
2012 des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2012 E. 5).

3.5.2. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin vor, ihrer Mitwirkungspflicht
bei der Feststellung des Sachverhaltes gegenüber dem Konkursgericht (mit Blick
auf die Konkursverhandlung vom 2. April 2019) nicht nachgekommen zu sein. Statt
dem Konkursgericht mitzuteilen, dass bereits am 9. Januar 2019 die Zahlung an
das Betreibungsamt erfolgt war und die entsprechende Abrechnung beizulegen,
habe sie eine Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis eingereicht, um diesen
Sachverhalt vorzubringen. Durch ihr Versäumnis habe die Beschwerdeführerin das
Beschwerdeverfahren verursacht. Trotz Gutheissung der Beschwerde habe sie daher
die zweitinstanzlichen Gerichtskosten und die Kosten der eigenen Vertretung zu
tragen.

3.5.3. Die Beschwerdeführerin hat die Konsequenzen dafür zu tragen, dass ihrem
Geschäftsführer die (korrekt zugestellte) Anzeige der Konkursverhandlung von
seiner Vorgängerin nicht weitergeleitet worden ist. Eine Verpflichtung zur
Teilnahme besteht jedoch für die Parteien nicht: Die Konkurseröffnung in
Abwesenheit der Beschwerdeführerin als Schuldnerin ist nicht zu beanstanden
(GIROUD, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
2. Aufl. 2010, N. 3 zu Art. 171). Soweit die Vorinstanz die
Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin in der Säumnis bzw. Nichtteilnahme
an der Konkursverhandlung erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Entscheidend
ist, ob sich die Pflicht zur Kostentragung zu Lasten der Beschwerdeführerin als
Schuldnerin noch als adäquate Folge der Zahlungssäumnis rechtfertigen lässt.

3.5.4. Im Allgemeinen erscheint es - wie die Vorinstanz annehmen durfte - nicht
gerechtfertigt, einem Gläubiger die Kosten im Verfahren gegen die
Konkurseröffnung aufzubürden mit der Begründung, er hätte dem Konkursgericht
von der Zahlung Mitteilung machen und damit die Konkurseröffnung verhindern
können und müssen. Zwar erhält der Gläubiger Kenntnis von der Zahlung; oft
vergisst er indes die Meldung an das Konkursgericht über die Bezahlung des
Schuldners - bewusst oder unbewusst (FRITSCHI, a.a.O., S. 294). Der Schuldner
hat ein weitaus grösseres Interesse an der Meldung, insbesondere, wenn möglich
ist, dass der Gläubiger noch gar keine Kenntnis von der Zahlung beim
Betreibungsamt hat, weil ihm die Gutschrift noch gar nicht angezeigt worden
ist. Soweit die Vorinstanz von der allgemeinen Praxis ausgeht, dass im Fall,
dass der Schuldner vor der Konkurseröffnung bezahlt, aber dies dem
Konkursgericht nicht mitteilt, die entstandenen Verfahrenskosten mit der
Zahlungssäumnis begründet, stellt dies keine gesetzwidrige Ermessensbetätigung
dar.

3.5.5. Im konkreten Fall kann allerdings nicht übersehen werden, dass die
Beschwerdeführerin kurz nachdem die Beschwerdegegnerin das Konkursbegehren (am
4. Januar 2019) gestellt hatte, die Betreibung (am 9. Januar 2019) beim
Betreibungsamt bezahlte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin eine
Gutschriftsanzeige nicht nach üblicher Frist erhalten hätte und sie bei Erlass
bzw. Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung (per 2. April 2019) nicht
hinreichende Kenntnis vom Eingang der Zahlung gehabt hätte, sind nicht
ersichtlich. Unter diesen zeitlichen Umständen erscheint es als Überschreitung
des Ermessens und daher als Gesetzesverletzung, wenn die Vorinstanz als Ursache
für das Verfahren gegen die Konkurseröffnung allein in der Zahlungssäumnis der
Beschwerdeführerin erblickt hat und völlig unberücksichtigt liess, dass - z.B.
nach Erlass der Vorladung zur Konkursverhandlung - eine Meldung an das
Konkursgericht von seiten der Beschwerdegegnerin (als Gesuchstellerin) über die
Bezahlung durchaus möglich gewesen wäre.

3.6. Nach dem Dargelegten kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie
der Beschwerdeführerin vorwirft, die Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis sei
einzig durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführerin verursacht, weshalb
eine Kostenauflage gestützt auf Art. 108 ZPO nicht gerechtfertigt ist. Die
Beschwerde ist insoweit begründet und gutzuheissen.

4.

Der Beschwerde ist Erfolg beschieden. Der angefochtene Entscheid ist
aufzuheben, soweit er die Kostentragung betrifft. Die Sache wird an die
Vorinstanz zur Prüfung und Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung
zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin, welche sich dem Antrag der Beschwerdeführerin
widersetzt hat, gilt im bundesgerichtlichen Verfahren als unterliegend (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben, soweit der
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt wurden. Die
Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit die Parteientschädigung an
die Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren festgelegt werden kann.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante