Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.513/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_513/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Peter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

aufschiebende Wirkung (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung,
Präsident, vom 6. Juni 2019 (3B 19 17).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ heirateten 2013. Sie haben den gemeinsamen Sohn
C.________, geb. 2013. Überdies lebte D.________, die 2009 geborene voreheliche
Tochter von A.________, im gemeinsamen Haushalt.

Im Rahmen des Eheschutzverfahrens hatten sich die Parteien im Herbst 2016 auf
ein Besuchsrecht des Vaters betreffend C.________ an jedem zweiten
Sonntagnachmittag von 13 bis 17 Uhr geeinigt, in den ersten sechs Monaten
begleitet auszuüben.

In der Folge verlangte A.________ die Sistierung des Besuchsrechts und die
Parteien einigten sich in einem neuen Eheschutzverfahren, dass das Besuchsrecht
bis zur rechtskräftigen Einstellung des Strafverfahrens sistiert bleibe und
danach in der ursprünglichen Form wieder auflebe.

Beim Strafverfahren wegen angeblicher sexueller Handlungen mit Kindern geht es
um die Anschuldigung von A.________, wonach B.________ primär D.________
sexuell missbraucht und die Handlungen gefilmt haben soll. Nach umfangreichen
Abklärungen stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom
28. November 2018ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
Luzern mit ausführlich begründetem Beschluss vom 10. Mai 2019 ab. Wie die
Staatsanwalt kam es zum Ergebnis, dass die Anschuldigungen jeder Grundlage
entbehren und vielmehr die Mutter ihre Tochter durch Suggestion manipuliert
hat, so dass keine Anklage zu erheben sei.

Im Rahmen des am 28. September 2018 anhängig gemachten Scheidungsverfahrens
beantragte B.________ mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen die Wiederaufnahme
des sistierten Besuchsrechts betreffend C.________ und die Organisation einer
Mediation zwischen den Parteien. Mit Massnahmeentscheid vom 13. September
2018ordnete das Bezirksgericht Willisau die schrittweise Wiederaufnahme des
Besuchsrechts in seiner ursprünglichen Regelung sowie eine Mediation an.

Dagegen erhob A.________ beim Kantonsgericht am 27. März 2019 eine Berufung. Am
1. April 2019 verlangte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, weil die
KESB Druck mache. Mit Verfügung vom 5. April 2019 wies das Kantonsgericht das
Gesuch ab. Am 3. Mai 2019 stellte A.________ unter Hinweis auf ein Schreiben
der Hausärztin und zwei weitere Schreiben anderer Personen aus dem Jahr 2017
erneut ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches vom Kantonsgericht mit
Verfügung vom 6. Juni 2019 abgewiesen wurde, im Wesentlichen unter Hinweis auf
die Begründung in der Verfügung vom 5. April 2019 und ergänzt durch die
Aussage, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben der Hausärztin
handle, sowie durch Hinweise auf den Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Mai
2019 betreffend die Einstellung des Strafverfahrens.

Gegen diese erneute Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung hat
A.________, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, im Namen von C.________ am 24.
Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, dem
Vater sei kein Besuchsrecht einzuräumen bis über das Strafverfahren
rechtskräftig entschieden sei. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche
Verfahren die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

A.________ reicht zwar die Beschwerde im Namen von C.________ und als dessen
gesetzliche Vertreterin ein. Indes geht es im kantonalen Verfahren um das
Besuchsrecht und entsprechend trat dort die Mutter und nicht das Kind als
Verfahrenspartei auf. Sie spricht denn auch in der beim Bundesgericht
eingereichten Beschwerde durchwegs in der ich-Form. Es drängt sich auf, auch im
bundesgerichtlichen Verfahren die Mutter als Beschwerdeführerin anzusehen und
nicht das Kind.

2. 

Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde,
ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 142 I 155 E.
4.4.2 S. 156). Angefochten ist ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung im
kantonalen Berufungsverfahren, während die Beschwerdeführerin ein Begehren in
der Sache stellt, dass nämlich dem Beschwerdegegner kein Besuchsrecht erteilt
werden dürfe. Die Beschwerde scheitert folglich bereits daran, dass kein sich
auf das Anfechtungsobjekt beziehendes Rechtsbegehren gestellt wird. Im Übrigen
fehlt es aber auch an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (dazu E. 3
und 4).

3. 

Beschwerdegegenstand bildet wie gesagt ein Entscheid über die aufschiebende
Wirkung, welcher eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG darstellt
(BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2);
darüber hinaus ist vorliegend auch bereits der zugrunde liegende Sachentscheid
als vorsorgliche Massnahme ergangen. Bei vorsorglichen Massnahmen können gemäss
Art. 98 BGG nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden, wofür das
strikte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Dies bedeutet, dass das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Gleichzeitig geht es bei der aufschiebenden Wirkung um einen Zwischenentscheid
(vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E.
1.2), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit
Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der
Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S.
292).

4. 

Weder äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG noch macht sie irgendwelche Verfassungsverletzungen geltend.
Vielmehr äussert sie sich rein appellatorisch, mithin in prozessual
unzulässiger Form. Überdies beziehen sich die Ausführungen nicht auf die Frage
der aufschiebenden Wirkung, sondern direkt auf die Sache selbst, die mangels
einer betreffenden Beurteilung durch das Kantonsgericht noch gar nicht
Anfechtungsobjekt sein kann (dass sie im Strafverfahren beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben habe und der Angeklagte durch den Entscheid des
Kantonsgerichtes vom 10. Mai 2019 von den begründeten Anschuldigungen nicht
entlastet sei; dass ihre beiden Kinder auffällig seien und körperliche und
seelische Verletzungen hätten; dass ihr fälschlich unterstellt werde, ihre
Tochter suggestiv beeinflusst zu haben, obwohl der sexuelle Missbrauch klar
sei; dass es sowieso um den Sohn gehe; dass C.________ den Vater ablehne und
heftige Reaktionen zeige; dass der Vater einfach seine Taten abstreite; dass
die Strafbehörden auf dessen Bestreitungen statt auf die klare Faktenlage
abstellen würden; dass C.________ durch Besuchskontakte retraumatisiert würde,
was die Hausärztin klar festhalte; dass auf keinen Fall ein Besuchsrecht
eingeräumt werden dürfe und C.________ auch emotional geschützt werden müsse).

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. 

Mit dem Entscheid in der Sache wird das für das bundesgerichtliche Verfahren
gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

8. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli