Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.511/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_511/2019

Urteil vom 27. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Namensänderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 4. Juni 2019 (100.2019.186U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_25/2019 vom 10. Januar 2019
verwiesen werden.

In der Folge entsprach das Regierungsstatthalteramt mit Entscheid vom 14. Mai
2019 dem Antrag von A.________ und wies die Einwohnergemeinde U.________ an,
diese ab Rechtskraft der Namensänderung am 20. Oktober 2017 mit dem
betreffenden Namen im Einwohnerregister aufzunehmen.

Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil es im Entscheid
vom 14. Mai 2019 Punkte gebe, die ihr schaden könnten. Mangels eines
schutzwürdigen Interesses trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern darauf
mit Urteil vom 4. Juni 2019 nicht ein.

Dagegen hat A.________ am 23. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht mit der Bitte um Gerechtigkeit und Erlaubnis zu einer richtig
erstellten Niederlassungsbewilligung.

Erwägungen:

1. 

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Sodann hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren
in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher
in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung
des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde enthält weder ein sachbezogenes Rechtsbegehren noch eine auf den
angefochtenen Entscheid Bezug nehmende Begründung. Insbesondere erfolgen keine
Äusserungen zur Beschwerdelegitimation. Vielmehr beklagt sich die
Beschwerdeführerin, soweit die Ausführungen nachvollziehbar sind, über Dinge,
welche nicht Anfechtungsgegenstand waren, wie gespeicherte Daten bei der
Gemeinde U.________, "furchtbare Gewalt" von allen Seiten,
Niederlassungsbewilligung und Rückerstattung von Sozialhilfe.

3. 

Darauf kann nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 142 I
155 E. 4.4.2 S. 156), wobei angesichts der gänzlich fehlenden sachbezogenen
Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu
entscheiden ist. Zuständig ist mithin der Abteilungspräsident. Soweit der
Wunsch geäussert wird, dass eine Richterin entscheiden soll, welche Mutter sei
und Familie habe, weil Männer gegen sie "kaltblütig negativ gesetzt" seien, ist
darin kein Ausstandsgesuch und schon gar kein Ausstandsgrund im Sinn von Art.
34 BGG zu erkennen.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli