Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.510/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_510/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch

Rechtsanwältin Melissa V. Weissmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (Eheschutz),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,

vom 29. Mai 2019 (BZ 2019 34).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 1989; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1988;
Beschwerdeführer) sind die verheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 2016)
und D.A.________ (geb. 2017). Mit Eingabe vom 9. November 2018 stellte
B.A.________ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Erlass von
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft.

A.b. Am 19. Februar 2019 einigten sich die Eheleute vergleichsweise über die
streitbetroffenen Massnahmen. Mit Entscheid von demselben Datum stellte der
Einzelrichter soweit hier interessierend fest, dass die Eheleute berechtigt
seien, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben, und bereits
seit dem 4. Oktober 2018 getrennt lebten. Die Kinder stellte der Einzelrichter
unter Festlegung der Betreuungszeiten jedes Elternteils unter alternierende
Obhut. Sodann verpflichtete er A.A.________ dazu, an B.A.________ zwischen dem
1. März und dem 31. Juli 2019 für den Unterhalt der Kinder monatlich Fr.
4'200.-- zuzüglich Familienzulagen sowie an den persönlichen Unterhalt Fr.
250.-- im Monat zu bezahlen. Ab dem 1. August 2019 reduzierte er den für die
Kinder zu bezahlenden Unterhalt auf monatlich Fr. 2'400.-- zuzüglich
Familienzulagen und sah keinen persönlichen Unterhalt für die Ehefrau mehr vor.
Im Übrigen nahm der Einzelrichter vom Vergleich Vormerk.

A.c. Mit Eingabe vom 13. März 2019 stellte A.A.________ beim Einzelrichter ein
Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Entscheids vom 19. Februar 2019,
wobei er eine Erläuterung bezüglich der Unterhaltszahlungen und die
Berichtigung der Ferienregelung bezüglich des Sohnes sowie der
Unterhaltsregelung anbegehrte.

Am 14. März 2019 hat der Einzelrichter dieses Gesuch abgewiesen, wogegen
A.A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug gelangte.

A.d. Ebenfalls am 13. März 2019 erklärte A.A.________, sein Gesuch von
demselben Datum sei als Begehren um Revision entgegenzunehmen, falls die
gestellten Anträge den Rahmen der Erläuterung oder Berichtigung sprengen
würden. Am 14. März 2019 verwies der Einzelrichter das Revisionsgesuch in ein
separates Verfahren und mit Entscheid vom 8. April 2019 wies er es ab.

B.

Die von A.A.________ gegen den Entscheid vom 8. April 2019 beim Obergericht des
Kantons Zug erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil vom 29. Mai 2019
(eröffnet am 3. Juni 2019) ab.

C.

A.A.________ gelangt am 24. Juni 2019 mit Beschwerde in Zivilsachen ans
Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und
die Revision des Eheschutzentscheids soweit die Unterhaltsbeiträge betreffend
gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanzen
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Obergerichts, mit dem
dieses die Beschwerde gegen den Entscheid über das Gesuch um Revision (Art. 328
ff. ZPO) eines Eheschutzentscheides im Unterhaltspunkt abgewiesen hat. Dies ist
ein Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. Urteil 5A_42/2019 vom 18. April 2019 E.
1.1) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75
BGG) über eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil
5A_474/2018 vom 10. August 2018 E. 1) entschieden hat. Der Streitwert
übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 4 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende
Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel
(Art. 107 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss deshalb grundsätzlich
einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des
kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den
angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum
Gegenstand haben, sind dabei zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235
E. 2). Für die Auslegung der Rechtsbegehren ist allerdings die Begründung der
Beschwerde heranzuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3). Auf nicht
bezifferte Anträge tritt das Bundesgericht deshalb ein, sofern sich aus der
Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,
ohne Weiteres ergibt, was in der Sache verlangt wird (BGE 134 III 235 E. 2;
Urteil 5A_841/2017 vom 18. Dezember 2018 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 145
III 109).

Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, es sei das Gesuch um Revision
von Ziffer 2.5 des Eheschutzentscheides - diese Ziffer betrifft den
Unterhaltspunkt - gutzuheissen. Er stellt damit keinen Antrag, in welchem er
beziffern würde, auf welchen Betrag der von ihm geschuldete Unterhalt neu
festgesetzt werden solle. Der Beschwerdeführer irrt sodann, sollte er der
Ansicht sein, es reiche aus, wenn sich aus den kantonalen Akten erschliessen
lässt, was er im Einzelnen mit der Beschwerde erreichen will (vgl. BGE 143 II
283 E. 1.2.3). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes, dass der
Beschwerdeführer den ab 1. August 2019 zu bezahlenden Kindesunterhalt von
monatlich insgesamt Fr. 2'800.-- (Unterhalt von Fr. 2'400.-- und
Familienzulagen von Fr. 400.--) gemessen an seinem Existenzminimum als um Fr.
400.-- zu hoch erachtet. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinn
entgegenzunehmen, dass der Beschwerdeführer beantragt, in Revision des
Entscheids vom 19. Februar 2019 sei der von ihm ab 1. August 2019 für die
beiden Kinder zu bezahlende Unterhalt auf monatlich Fr. 2'400.-- (inkl.
Familienzulagen) festzusetzen.

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die
im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht
vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind,
nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr
vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber
grundsätzlich unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).

Damit ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich vor Bundesgericht auf nach
Ausfällung des angefochtenen Urteils eingetretene Umstände zu berufen, wie er
dies etwa im Zusammenhang mit seiner neuen Anstellung tut. Hierauf ist nicht
weiter einzugehen.

2.

Entscheide über die Revision von Eheschutzentscheiden unterstehen Art. 98 BGG
(Urteil 5A_474/2018 vom 10. August 2018 E. 2 mit Hinweisen). Es kann daher nur
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung
oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in
Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585
E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die
rechtsuchende Partei muss daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern ein verfassungsmässiges Recht
verletzt worden sein soll (BGE 141 I 36 E. 1.3). Auf ungenügend begründete
Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Von der Pflicht zur
dergestalt hinreichenden Begründung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer
auch nicht dadurch entbunden, dass es sich bei ihm nach eigenen Angaben um
einen juristischen Laien handelt und er nicht anwaltlich vertreten wird
(Urteile 5D_83/2017 vom 27. November 2017 E. 1.3; 5A_235/2017 vom 14. August
2017 E. 1.4).

3.

Wie ausgeführt ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er müsse ab dem 1. August
2019 Fr. 400.-- im Monat zu viel Kindesunterhalt bezahlen, womit in sein
Existenzminimum eingegriffen werde (vgl. vorne E. 1.2). In diesem Zusammenhang
rügt er über weite Strecken, das Obergericht habe verschiedene Bestimmungen der
Zivilprozessordnung falsch angewandt. Namentlich habe die Vorinstanz zu Unrecht
das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 328 Abs. 1 Bst. a und c ZPO
verneint. Entgegen ihrer Ansicht habe der Beschwerdeführer nachträglich von
entscheiderheblichen Tatsachen erfahren. Insbesondere aber sei der Vergleich,
auf welchem das erstinstanzliche Urteil beruhe, nichtig (Art. 20 OR), beinhalte
eine übermässige Bindung nach Art. 27 ZGB und werde der Beschwerdeführer
übervorteilt (Art. 21 OR). Der Beschwerdeführer habe sich beim
Vergleichsabschluss zudem in einem Irrtum nach Art. 24 OR befunden. Weiter
hätten die kantonalen Instanzen die Offizialmaxime nach Art. 296 ZPO missachtet
und die Bestimmungen zur gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO), zum
Summarverfahren (Art. 248 ff. ZPO) sowie zur Genehmigung von Vergleichen (Art.
279 ZPO) falsch angewendet. Insoweit macht der Beschwerdeführer die Verletzung
von Bundesrecht geltend, nicht aber der Verfassung, was im vorliegenden
Verfahren allein zulässig wäre (vgl. vorne E. 2). Entgegen seiner Ansicht
spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob sich Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen (Urteil 5A_1053/2017 vom 25. September 2019
E. 2.1). Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten.

4.

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist
auf Folgendes zu verweisen:

4.1. Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers hat das Obergericht die
bundesrechtlichen Bestimmungen zur Revision rechtskräftiger Entscheide nicht
nur falsch, sondern verschiedentlich geradezu willkürlich angewandt (Art. 9 BV
und dazu BGE 144 III 368 E. 3.1). In seinen entsprechenden Ausführungen
beschränkt er sich freilich auf die Darlegung seiner Sicht der Dinge, um die
davon abweichende Würdigung der Vorinstanz als willkürlich zu bezeichnen. Mit
Blick auf die anwendbaren strengen Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 2)
reicht dies indes nicht. Der Beschwerdeführer hätte in Auseinan-dersetzung mit
dem angefochtenen Entscheid im Einzelnen aufzeigen müssen, inwiefern dieser an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1;
134 II 244 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.

4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend die Vorinstanz sei auf einzelne
seiner Rügen nicht eingegangen. Unbeantwortet geblieben sei das Vorbringen, der
Einzelrichter hätte den Beschwerdeführer zwecks Ergänzung des Sachverhalts zu
einer weiteren Eingabe auffordern müssen. Ausserdem habe das Obergericht sich
nicht zum Vorwurf geäussert, der Einzelrichter hätte nachfragen müssen, ob der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel vorlegen könne.

Soweit hierin die hinreichende Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt, ist auf das Folgende zu verweisen:
Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht, die Vorbringen der Parteien
tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung des Gerichts,
seinen Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (statt vieler:
BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dabei ist jedoch nicht verlangt, dass das Gericht sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (statt vieler: BGE 142 III
433 E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass und weshalb das
Obergericht mit Blick auf diese Rechtsprechung gehalten gewesen wäre, sich
näher mit den fraglichen Punkten zu befassen. Dies ist umso weniger der Fall,
als er weder geltend gemacht hat noch offensichtlich ist, dass das Obergericht
die wesentlichen Überlegungen nicht genannt hätte, von denen es sich bei seinem
Entscheid hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres
in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht vor Bundesgericht
anzufechten. Dass er dabei über weite Strecken die einschlägige Bestimmung des
Bundesgerichtsgesetzes zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts missachtet
(vorne E. 2 und 3), hat er sich selbst zuzuschreiben. Die Beschwerde erweist
sich insoweit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

4.3. Der Beschwerdeführer erachtet ausserdem das Recht auf ein faires Verfahren
(Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK) als verletzt, weil derselbe Richter sowohl im
Eheschutzverfahren als auch über das Revisionsbegehren entschieden habe. Er
habe im Revisionsverfahren nicht unparteiisch sein können und hätte deshalb in
den Ausstand treten müssen.

Der Beschwerdeführer missachtet, dass Ausstandsbegehren unverzüglich nach
Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu stellen sind (BGE 141 III 210 E. 5.2;
vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Person des in der Hauptsache zuständigen
Einzelrichters war dem Beschwerdeführer bekannt. Er hätte das Ausstandsbegehren
daher stellen müssen, sobald er wusste, dass dieser auch über das
Revisionsgesuch entscheidet. Dies war spätestens mit Eröffnung des
erstinstanzlichen Revisionsentscheids der Fall. Damit hätte er seinen Einwand
mit der Beschwerde an das Obergericht vortragen müssen. Dass er dies getan
hätte, macht er nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen
Entscheid. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren erweist
sich damit als verspätet. Dem Beschwerdeführer ist es sodann auch nach dem
Prinzip der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges verwehrt, diese
Verfassungsrüge erstmals vor Bundesgericht zu erheben (vgl. BGE 143 III 290 E.
1.1; 134 III 524 E. 1.3). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

4.4. Durch den (angeblichen) Eingriff in sein Existenzminimum (vgl. vorne E. 3)
sieht der Beschwerdeführer sich ausserdem im Recht auf Hilfe in Notlagen nach
Art. 12 BV verletzt. Weiter sei der Vertrauensgrundsatz nach Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 BV missachtet worden. Gestützt auf den Vergleichsvorschlag und Art. 93
SchKG habe er darauf vertrauen dürfen, dass sein Existenzminimum geschützt
werde und der Vergleich kein Manko verursache. Dieses Vertrauen sei durch die
kantonalen Instanzen enttäuscht worden. Zuletzt diskriminiert die Vorinstanz
nach Ansicht des Beschwerdeführers seine Kinder und verletzt dadurch Art. 8
Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK und Art. 2 Abs. 2 der Kinderrechtskonvention (KRK; SR
0.107). Dies soll deshalb so sein, weil den Kindern bei der Mutter mehr als die
doppelten Mittel als beim Vater zur Verfügung stünden.

Der Beschwerdeführer zeigt entgegen der ihn auch insoweit treffenden
Begründungspflicht (Urteil 5A_171/2019 vom 17. April 2019 E. 6.2.2) nur
hinsichtlich einzelner dieser Verfassungsrügen mit hinreichender Genauigkeit
auf, dass er sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht und damit
den Instanzenzug materiell ausgeschöpft hat (vgl. dazu E. 4.3 hiervor). Ohnehin
verkennt er den Zweck der Revision nach Art. 328 ff. ZPO: Diese erlaubt, einen
rechtskräftigen Entscheid aus bestimmten Gründen zu korrigieren und stellt kein
eigentliches Rechtsmittel dar (BGE 138 III 382 E. 3.2). Sie dient nicht dazu,
den an sich abgeschlossenen Prozess fortzuführen, und mit ihr kann die
Beurteilung, die im Entscheid enthalten ist, dessen Revision beantragt wird,
nicht in Frage gestellt werden (Urteil 5A_641/2013 vom 25. Februar 2014 E. 2;
vgl. weiter Urteil 4F_9/2018 vom 4. April 2019). Die auf die Prüfung der
inhaltlichen Richtigkeit des Vergleichs und des Urteils vom 19. Februar 2018
gerichteten Verfassungsrügen des Beschwerdeführers zielen damit an der Sache
vorbei. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anlass, die Kosten des kantonalen
Verfahrens anders zu verteilen, besteht unter diesen Umständen nicht (vgl. Art.
67 und 68 Abs. 5 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Unterliegens hat
der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 68 Abs.
1 BGG), weshalb auch auf sein Gesuch um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung
nicht weiter einzugehen ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels
Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten
entstanden. Es ist daher keine Parteientschädigung zu sprechen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber