Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.506/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_506/2019

Urteil vom 24. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 12. Juni 2019 (KES 19 412).

Sachverhalt:

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung bestätigte die KESB U.________ mit
Entscheid vom 21. Mai 2019 die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in
der Stiftung "B.________" (betreutes Langzeit-Wohnen).

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 12. Juni 2019 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Juni 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende
Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der
Institution unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; er hält einzig fest,
dass er vollumfänglich Beschwerde erhebe. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht
verletzt haben könnte.

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem
Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli