Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.505/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_505/2019

Urteil vom 19. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Senn,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 22. Mai 2019 (ZK 19 175, ZK 19 176).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Scheidungsurteil vom 21. Januar 2011 genehmigte das Bezirksgericht
Schwyz die zwischen A.A.________ und C.A.________ am 13. Januar 2011
abgeschlossene Vereinbarung. Damit wurde A.A.________ unter anderem zu einem
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich gesetzlicher oder
vertraglicher Kinderzulagen an die gemeinsame Tochter B.A.________ (geboren am
10. Juli 1999) verpflichtet. Die Unterhaltspflicht wurde beschränkt bis zur
Mündigkeit des Kindes bzw. dem Abschluss einer Erstausbildung. A.A.________
leistete die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter bis Juli 2018. Dann stellte er
seine Zahlungen ein.

A.b. B.A.________ setzte mit Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2018 (Nr. xxx) des
Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, die Unterhaltsbeiträge
der Monate August, September und Oktober 2018 von je Fr. 1'000.-- samt Zinsen
in Betreibung. A.A.________ erhob Rechtsvorschlag. Das Regionalgericht Oberland
wies das von B.A.________ eingereichte Gesuch um definitive Rechtsöffnung für
die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge am 7. März 2019 ab.

A.c. Das Obergericht des Kantons Bern hiess die von B.A.________ gegen den
erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde am 22. Mai 2019 gut und
erteilte ihr in der Betreibung (Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland,
Dienststelle Oberland Ost) die definitive Rechtsöffnung für die geforderten
Unterhaltsbeiträge (je Fr. 1'000.--) der Monate August, September und Oktober
2018 je zuzüglich Zins.

B. 

A.A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen/subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 21. Juni 2019 an das Bundesgericht gelangt. Der
Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und
die Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
erteilt worden.

Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz über eine definitive Rechtsöffnung für eine
Betreibungsforderung in der Höhe von Fr. 3'000.-- befunden hat. Dagegen steht
die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) wegen der
Streitwertgrenze nur zur Verfügung, sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, was der Beschwerdeführer denn auch geltend
macht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend
anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines Interesse daran besteht, dass
das Bundesgericht eine umstrittene Frage höchstrichterlich klärt, um eine
einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit
Rechtssicherheit herzustellen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Im
vorliegenden Fall hatte der Rechtsöffnungsrichter aufgrund der richterlich
genehmigten Scheidungskonvention unter anderem über die Dauer der
Unterhaltsbeiträge an eine volljährige Tochter zu entscheiden. Zu diesem Thema
hat das Bundesgericht sich bereits verschiedentlich geäussert (vgl. BGE 144 III
193 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich
in der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall. Eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist darin nicht auszumachen. Damit ist die Eingabe
des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen
(Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 f. BGG). Als Schuldner ist der Beschwerdeführer
von angefochtenen Entscheid hinreichend betroffen und daher zur Beschwerde
berechtigt (Art. 115 BGG).

1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. (Art. 116 BGG).
Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und
begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und einlässlich
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE
142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gibt. Der (nicht begründete) Antrag auf Durchführung
eines Parteiverhöres ist unzulässig. Neue Begehren sind nicht zulässig (Art.
117 i.V.m. Art. 99 BGG).

2. 

Anlass zur Beschwerde gibt der Einwand des Beschwerdeführers gegen die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge an seine
volljährige Tochter und Beschwerdegegnerin, welche diese gestützt auf das
Urteil über die Scheidung ihrer Eltern verlangt. Strittig ist einzig die Höhe
und die Dauer der Unterhaltspflicht.

2.1. Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die
Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel
dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und
deren Dauer bestimmt (BGE 144 III 193 E. 2.2). Die Fortgeltung der
Zahlungspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ende der Ausbildung muss
im Urteil oder dem gerichtlich genehmigten Vergleich ausdrücklich angeordnet
sein. Es muss darin klar zum Ausdruck kommen, dass dem Unterhaltsberechtigten
ein definitiver Rechtsöffnungsentscheid für diesen Zeitabschnitt eingeräumt
werden soll (BGE 144 III 193 E. 2.4.1). Bei der Prüfung, ob ein definitiver
Rechtsöffnungstitel vorliegt, darf sich der Rechtsöffnungsrichter nicht auf die
Lektüre des Dispositivs beschränken. Er hat zudem die Urteilsbegründung und
weitere Dokumente, auf die darin verwiesen wird, miteinzubeziehen. Erst wenn
sich die Zweifel am Inhalt des Dispositivs dadurch nicht klären lassen, ist die
Rechtsöffnung zu verweigern. Hingegen steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht
zu, das Urteil oder den Vergleich auf den Bestand der Forderung oder sonstwie
materiell zu überprüfen oder im Sinne von Art. 18 OR auszulegen (BGE 143 III
564 E. 4.3.1, E. 4.3.2 und E. 4.5).

2.2. Mit Scheidungsurteil vom 21. Januar 2011 nahm das Bezirksgericht Schwyz
von der Scheidungsvereinbarung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 13.
Januar 2011 Vormerk und genehmigte sie. Darin wurden unter anderem die
Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers festgelegt. Gemäss Ziff. 5 lit.
b der Scheidungsvereinbarung zahlt dieser monatlich und voraus ab 1. Februar
2011 Unterhaltsbeiträge:

"an die Tochter B.A.________; Fr. 1'000.-- zuzüglich gesetzliche oder
vertragliche Kinderzulagen. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert
bis zu deren Mündigkeit. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, dauert
die Unterhaltspflicht bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen
werden kann."

2.3. Die Vorinstanz erachtete die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung
in Bezug auf die strittigen Unterhaltsbeiträge als betragsmässig klar und
hinreichend bestimmt. Sie kam daher zum Schluss, dass ein definitiver
Rechtsöffnungstitel für den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- an
die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung
vorliege. Weiter hielt das Obergericht (unter Hinweis auf BGE 144 III 193 E.
2.2) fest, der Beschwerdeführer könne den Eintritt der Resolutivbedingung, dass
die Beschwerdegegnerin die Erstausbildung abgeschlossen habe, nicht
zweifelsfrei mittels Urkunden nachweisen, weshalb die definitive Rechtsöffnung
für die geforderten Unterhaltsbeiträge zu erteilen sei.

2.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor. So macht er die Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend, da sie seine absolut zentralen Vorbringen nicht
berücksichtigt habe. Zudem habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise
wesentliche Rechtsgrundsätze missachtet, was mit der Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung über die Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus zu
einem unhaltbaren Ergebnis geführt habe.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz zunächst vorwirft, die
Umstände, unter welchen die Scheidungsvereinbarung abgeschlossen worden waren,
nicht berücksichtigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden.

2.5.1. Um den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die
Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die
Tragweite des angefochtenen Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E.
6.1). Hingegen muss sich die Behörde nicht mit sämtlichen Prozessstandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Sie kann sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Punkte
beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1).

2.5.2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere
musste die Vorinstanz zur (nicht belegten) Behauptung des Beschwerdeführers
nicht Stellung nehmen, dass beim Abschluss der seinerzeitigen
Scheidungsvereinbarung bewusst auf die Festlegung eines Volljährigenunterhalts
an die Beschwerdegegnerin verzichtet worden sei. Sie konnte sich bei der
Beantwortung der Frage, ob für die strittigen Unterhaltsbeiträge ein
definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt, auf die Prüfung des
Scheidungsurteils, mit dem die Scheidungsvereinbarung genehmigt worden war,
beschränken. Entgegen der Lesart des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz
mit der konkreten Formulierung der Unterhaltsregelung eingehend
auseinandergesetzt. Sie ist auch auf den Vorwurf, diese enthalte bloss einen
Verweis auf Art. 277 ZGB und keine eigenständige Regelung, eingegangen. Dass
sie dabei - unter Berücksichtigung von Wortlaut und Aufbau der Klausel sowie im
Vergleich zu Art. 277 ZGB - zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer
gekommen ist, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern einzig die
Würdigung der vorhandenen Belege und deren rechtliche Beurteilung. Die Rüge der
Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.

2.6. Als unbehelflich erweist sich auch der Vorwurf der willkürlichen
Missachtung von wesentlichen Rechtsgrundsätzen.

2.6.1. Willkür in der Rechtsanwendung ist nur gegeben, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144
I 113 E. 7.1).

2.6.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihre
Kompetenzen bei der Prüfung der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung
nicht in willkürlicher Weise ausgedehnt. Sie hat anhand verschiedener Elemente
im Dispositiv des vorgelegten Urteils festgestellt, dass der Beschwerdeführer
über die Volljährigkeit der Beschwerdegegnerin hinaus zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist. Dabei hat sie nicht die gerichtlich
genehmigte Scheidungsvereinbarung nach dem wirklichen Willen der
Vertragsparteien gemäss Art. 18 OR hinterfragt oder eine materielle Prüfung der
vereinbarten Unterhaltsregelung vorgenommen. Wenn die Vorinstanz anhand des
Wortlautes unter Berücksichtigung des Aufbaus der Klausel und im Vergleich zu
Art. 277 ZGB zum Schluss gelangt ist, dass für die in Betreibung gesetzten
Unterhaltsbeiträge ein definitiver Rechtsöffnungstitel besteht, kann darin
keine geradezu unhaltbare bzw. willkürliche Rechtsanwendung erblickt werden.
Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

2.7. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vorgeworfen werden, weil sie der Beschwerdegegnerin die definitive
Rechtsöffnung für die von ihr in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge
erteilt hat.

3. 

Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zu leisten, da der Beschwerdegegnerin keine
ersatzpflichtige Kosten entstanden sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Eingabe des Beschwerdeführers wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen.

2. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante