Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.501/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://18-10-2019-5A_501-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1825 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_501/2019

Urteil vom 18. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau,

B.A.________,

vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker.

Gegenstand

Anordnung einer Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Mai 2019 (KES 19 290).

Sachverhalt:

A.

C.A.________ (geb. 2010) und D.A.________ (geb. 2005) sind die gemeinsamen
Kinder von B.A.________ und A.A.________ (Beschwerdeführer). D.A.________ ist
seit dem 6. Juli 2017 verbeiständet.

Mit Entscheid vom 21. März 2019 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (KESB) auch für C.A.________ eine
Beistandschaft und ernannte eine Beiständin. Gleichzeitig wies sie einen Antrag
des Kindsvaters auf Anordnung eines Gutachtens zur Abklärung des persönlichen
Verkehrs zwischen ihm und C.A.________ ab.

B.

Auf die von A.A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Mai 2019 (eröffnet am 21. Mai 2019) nicht
ein (Dispositivziffer 1). Das Obergericht erhob keine Verfahrenskosten
(Dispositivziffer 2) und sprach keine Parteientschädigung (Dispositivziffer 3).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 19.
Juni 2019 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien die
Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben und die Sache sei
zur Einholung eines Gutachtens über die Situation der Kinder bezüglich des
persönlichen Verkehrs (Besuchs- und Kontaktrecht) zum Vater und anschliessender
materieller Entscheidung über etwaige Massnahmen an die KESB, eventuell an das
Obergericht, zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
BGG), die in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindesschutzes
(Errichtung einer Beistandschaft, Ernennung einer Beiständin, Anordnung eines
Gutachtens zum persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind; vgl. auch hinten
E. 3) auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Betroffen
sind damit öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG) ohne Streitwert. Die
Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel, womit die ebenfalls
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 BGG).
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die
er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist damit al-lein die Frage, ob
das Obergericht zu Recht auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel nicht
eingetreten ist. Trifft dies zu, hat es beim Nichteintretensentscheid sein
Bewenden. Ansonsten ist die Sache zur weiteren Beurteilung des Falls an das
Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht könnte nicht direkt inhaltlich
entscheiden, da die Streitsache nicht liquid wäre. Insbesondere würde es an den
nötigen tatsächlichen Feststellungen durch die gerichtliche Vorinstanz fehlen
(BGE 135 II 38 E. 1.2). Unter diesen Umständen ist es zulässig, dass der
Beschwerdeführer einzig Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur weiteren Behandlung stellt
(BGE 137 II 313 E. 1.3).

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden
(Art. 95 Bst. a und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen
Ausnahmen von Art. 95 Bst. c-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen
Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich
des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer
Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a oder b BGG, namentlich einem Verstoss
gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger
Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2).

Bundesrecht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und es prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid dieses
verletzt. Es befasst sich aber nur mit ausreichend begründeten Einwänden (Art.
42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochte-ne Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung
muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und
beschrän-ken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Notwendig ist, dass in der Beschwerde klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt
wird, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt wurden. Auf ungenügend
substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).

1.4. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören
auch die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, auf dem der
Streitgegenstand beruht, und jene über den Ablauf des vor- und
erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den
Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Zum Sachverhalt kann die
rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien
offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf
einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun,
inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE
140 III 264 E. 2.3). Für die Begründung gilt das Rügeprinzip nach Art. 106 Abs.
2 BGG (vgl. E. 1.3 hiervor).

2.

Das Obergericht hielt fest, die KESB habe eine Beistandschaft über C.A.________
errichtet, eine Beiständin ernannt und einen Antrag des Beschwerdeführers auf
Anordnung eines Gutachtens zur Abklärung des persönlichen Verkehrs zwischen
Vater und Kind abgewiesen (vgl. vorne Bst. A).

Im Verfahren vor der KESB habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er mit der
Ausgestaltung des Besuchsrechts in Form von begleiteten Besuchen nicht
einverstanden sei. Von ihm gehe keine Kindeswohlgefährdung aus und dem
erstinstanzlichen Entscheid liessen sich keine Indizien für ein drohendes oder
gewalttätiges Verhalten gegenüber den Kindern entnehmen. Damit mache der
Beschwerdeführer zwar eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.
Weshalb er mit den erstinstanzlich angeordneten Massnahmen (Errichtung
Beistandschaft und Ernennung Beiständin) nicht einverstanden sei bzw. weshalb
diese Massnahmen unangemessen sein sollten, gehe aus der Beschwerde jedoch
nicht hervor. Auf den Antrag auf Aufhebung dieser Massnahmen sei daher mangels
Begründung nicht einzutreten.

Bei der Abweisung des Antrags auf Einholen eines Gutachtens (betreffend den
persönlichen Verkehr) handle es sich sodann um eine unselbständige
Zwischenverfügung. Diese könne nur ausnahmsweise selbständig angefochten
werden, wenn der fragliche Beweis gefährdet sei und deshalb ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil drohe. Ansonsten sei eine Anfechtung nur zusammen mit
dem Endentscheid möglich, soweit die Zwischenverfügung sich auf dessen Inhalt
auswirke. Der Beschwerdeführer lege zwar dar, weshalb es zur Klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts seiner Ansicht nach eines Gutachtens bedürfe. Er
mache bezüglich des abgewiesenen Beweisantrages aber weder einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch sei ein solcher ersichtlich. Die
Zwischenverfügung sei nicht selbständig anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde
auch insoweit nicht ein-zutreten sei.

3.

Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, soweit sich die Beschwerde an das
Obergericht gegen die Aufhebung der "inhaltlich-materiellen Anordnung im
KESB-Entscheid" gerichtet habe, sei sie ausreichend begründet gewesen. Er habe
dargelegt, dass und warum keine Gefährdung des Kindeswohls von ihm ausgehe. Die
Beschwerde habe sich sodann mit dem erstinstanzlichen Entscheid
auseinandergesetzt und auf diesen Bezug genommen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht die bei ihm erhobene
Beschwerde deshalb als ungenügend begründet angesehen hat, weil er sich nicht
zur Rechtmässigkeit bzw. Angemessenheit der von der KESB angeordneten
Massnahmen geäussert habe, mithin der Errichtung einer Beistandschaft und der
Ernennung der Beiständin. Mit diesem Vorwurf setzt der Beschwerdeführer sich
(auch) vor Bundesgericht nicht auseinander: Der Hinweis auf das Vorbringen zum
Kindeswohl zeigt nicht auf, dass der Beschwerdeführer entgegen der
obergerichtlichen Würdigung nach Massgabe von Art. 450 Abs. 3 ZGB ausreichend
auf den Entscheid der KESB eingegangen wäre. Der Beschwerdeführer ist sodann
zwar weiter der Ansicht, die KESB habe (auch) über das väterliche Besuchsrecht
entschieden. Damit weicht er jedoch von den vorinstanzlichen Feststellungen zum
Prozesssachverhalt ab, ohne dem Obergericht eine qualifiziert unrichtige oder
sonst Bundesrecht verletzende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Er ist mit
seinem Vorbringen daher nicht zu hören (vgl. vorne E. 1.4).

4.

Als hinreichend, gar ausführlich begründet erachtet der Beschwerdeführer die
Beschwerde ans Obergericht auch hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf
Anordnung eines Gutachtens. Er habe aufgezeigt, "dass und warum mit dem
angefochtenen KESB-Entscheid die korrekte Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts" verweigert worden sei. Dabei habe er sich intensiv mit dem
Entscheid der Erstinstanz auseinandergesetzt. Das Nichteintreten auf seine
Beschwerde beinhalte eine Verletzung des Beweis- und des Gehörsanspruchs sowie
eine unrichtige Anwendung der Eintretensvoraussetzungen und sei willkürlich.
Bei der Abweisung des Antrags auf Begutachtung handle es sich sodann nicht um
einen Zwischen-, sondern einen Endentscheid. Die KESB habe über das
Besuchsrecht des Vaters entschieden und mit der Beschwerde vor Obergericht sei
nicht nur eine einzelne Massnahme beanstandet worden. Vielmehr sei gerügt
worden, die KESB habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Verfahren insgesamt
nie überprüft. Die Behörde habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie die
notwendigen Abklärungen in Form eines Gutachtens nicht getroffen habe.

An der Sache vorbei geht das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich in der
Beschwerde an das Obergericht in inhaltlicher Hinsicht ausreichend mit der
Abweisung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens auseinandergesetzt: Wie
dargelegt hat das Obergericht die bei ihm erhobene Beschwerde nicht aus diesem
Grund, sondern deshalb als ungenügend begründet angesehen, weil der
Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den (kantonalrechtlichen)
Voraussetzungen zur Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids auseinandergesetzt
habe. Zu dieser Problematik äussert der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde
in Zivilsachen nur insoweit, als er angibt, es habe tatsächlich nicht ein
Zwischen-, sondern ein Endentscheid vorgelegen. Auch bezogen auf diesen
Problemkreis gilt indes, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen nicht zu
hören ist, die KESB habe auch über das Besuchsrecht entschieden (vgl. vorne E.
3). Im Übrigen belässt es der Beschwerdeführer dabei, seine eigene Ansicht
jener des Obergerichts gegenüberzustellen. Mit den vorinstanzlichen
Überlegungen zur Qualifikation des angefochtenen Akts als Zwischenverfügung, zu
den Voraussetzungen, unter denen eine solche angefochten werden kann, und zur
Anwendbarkeit des kantonalen Rechts in diesem Zusammenhang setzt er sich
dagegen nicht auseinander. Auch legt er nicht dar, dass er sich entgegen dem
Obergericht im vorinstanzlichen Verfahren mit den entsprechenden Fragen
auseinandergesetzt hätte.

5.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigung ist keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber