Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.500/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_500/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (als Nachfolgeorganisation der
früheren Vormundschaftsbehörde).

Gegenstand

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung der seinerzeitigen
Vormundschaftsbehörde,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2019 (VD.2019.70).

Sachverhalt:

Mit Verfügung der damaligen Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 14. September
1982 wurde A.________ vom Bürgerlichen Waisenhaus vorübergehend ins
Aufnahmeheim Basel umplatziert.

Mit Eingabe vom 25. September 2018 verlangte A.________ die Feststellung der
Nichtigkeit dieser Verfügung. Das Jugendgericht Basel-Stadt trat darauf mit
Entscheid vom 29. Oktober 2018 nicht ein, worauf A.________ mit direkt gegen
die ursprüngliche Verfügung vom 14. September 1982 gerichteter Beschwerde an
das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
gelangte, welches mit Urteil vom 11. Juni 2019 darauf zufolge längst
abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat. Mit Blick auf die Aufarbeitung der
Lebensgeschichte von A.________ legte es sodann in einer ausführlichen
Eventualbegründung dar, dass und inwiefern die seinerzeitige Umplatzierung
rechtmässig erfolgte und deshalb nicht an einem Nichtigkeitsgrund leidet.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 19. Juni 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Feststellung einer
widerrechtlichen Freiheitsentziehung in den Jahren 1981 und 1982, eventualiter
um Rückweisung an die Vorinstanz, sowie um Feststellung der Verletzung
zahlreicher EMRK-Bestimmungen.

Parallel dazu hat er die Beschwerde 5A_499/2019 gegen einen weiteren Entscheid
des Appellationsgerichts gleichen Datums betreffend die im Jahr 1981
angeordnete Unterbringung im Schulheim B.________eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Das Appellationsgericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen
mit der längst abgelaufenen Beschwerdefrist begründet. Streitgegenstand ist
deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Damit setzt
sich der Beschwerdeführer entgegen der in E. 1 dargestellten Begründungspflicht
mit keinem Wort auseinander, weshalb die Beschwerde unbegründet bleibt.

3. 

Die Ausführungen des Appellationsgerichts in der Sache sind einzig im Sinn
einer Eventualbegründung erfolgt mit Rücksicht auf das Interesse des
Beschwerdeführers an der Aufarbeitung seiner Biografie. Diesbezüglich ist im
Übrigen, bei allem Verständnis für die offensichtlich bis heute andauernde
seelische Belastung für den Beschwerdeführer, keine Beschwerdelegitimation im
Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG auszumachen: Die vor fast 40 Jahren erfolgte
Umplatzierung liesse sich selbst dann, wenn sie sich wie vom Beschwerdeführer
behauptet als rechtswidrig oder gar nichtig erweisen würde, nicht mehr
rückgängig machen, weshalb kein aktuelles und praktisches Interesse an einer
Feststellung besteht, zumal für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wie
auch für Feststellungen mit Genugtuungscharakter, soweit es um Handlungen geht,
welche auf Bundesrecht basierten, die Klage nach Art. 454 ZGB zur Verfügung
steht (BGE 140 III 92 E. 2 S. 94 ff.).

4. 

Nach dem Gesagten ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit
Präsidialentscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli