Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.499/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_499/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (als Nachfolgeorganisation der
früheren Vormundschaftsbehörde).

Gegenstand

Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit einer Verfügung der
seinerzeitigen Vormundschaftsbehörde,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2019 (VD.2018.119).

Sachverhalt:

Im Jahr 1981 wurde A.________ gestützt auf eine zwischen seinen Eltern, einem
Vertreter des Sozialpädagogischen Dienstes der Schulen des Kantons Basel-Stadt,
dem Vorsteher der damaligen Vormundschaftsbehörde und einer Mitarbeiterin der
Koordinationsstelle für Alkohol- und Drogenfragen abgeschlossene Vereinbarung
vom 28. September 1981 sowie einer entsprechenden Zustimmung durch die damalige
Vormundschaftsbehörde mit Verfügung vom 26. Oktober 1981 im Schulheim
B.________ platziert.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 verlangte A.________ in diesem Zusammenhang beim
Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt die
Feststellung einer widerrechtlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw.
dass die Verfügung der Vormundschaftsbehörde nie rechtskräftig geworden bzw.
nichtig bzw. zu widerrufen und ihm Schadenersatz und Genugtuung zu gewähren
sei.

Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen leitete diese Eingabe im Sinn
einer Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht weiter, welches mit Urteil vom 11. Juni 2019 darauf zufolge
längst abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat. Mit Blick auf die
Aufarbeitung der Lebensgeschichte von A.________ legte es sodann in einer
ausführlichen Eventualbegründung dar, dass und inwiefern die seinerzeitige
Platzierung im Schulheim rechtmässig war und deshalb nicht an einem
Nichtigkeitsgrund leidet.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 19. Juni 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Feststellung einer
widerrechtlichen Freiheitsentziehung in den Jahren 1981 und 1982, eventualiter
um Rückweisung an die Vorinstanz, sowie um Feststellung der Verletzung
zahlreicher EMRK- Bestimmungen.

Parallel dazu hat er die Beschwerde 5A_500/2019 gegen einen weiteren Entscheid
des Appellationsgerichts gleichen Datums betreffend die mit Verfügung vom 14.
September 1982 angeordnete vorübergehende Unterbringung im Aufnahmeheim Basel
eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Das Appellationsgericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen
mit der längst abgelaufenen Beschwerdefrist begründet. Streitgegenstand ist
deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Damit setzt
sich der Beschwerdeführer entgegen der in E. 1 dargestellten Begründungspflicht
mit keinem Wort auseinander, weshalb die Beschwerde unbegründet bleibt.

3. 

Die Ausführungen des Appellationsgerichts in der Sache sind einzig im Sinn
einer Eventualbegründung erfolgt mit Rücksicht auf das Interesse des
Beschwerdeführers an der Aufarbeitung seiner Biografie. Diesbezüglich ist im
Übrigen, bei allem Verständnis für die offensichtlich bis heute andauernde
seelische Belastung für den Beschwerdeführer, keine Beschwerdelegitimation im
Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG auszumachen: Die vor fast 40 Jahren erfolgte
Platzierung im Schulheim liesse sich selbst dann, wenn sie sich wie vom
Beschwerdeführer behauptet als rechtswidrig oder gar nichtig erweisen würde,
nicht mehr rückgängig machen, weshalb kein aktuelles und praktisches Interesse
an einer Feststellung besteht, zumal für Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche wie auch für Feststellungen mit Genugtuungscharakter,
soweit es um Handlungen geht, welche auf Bundesrecht basierten, die Klage nach
Art. 454 ZGB zur Verfügung steht (BGE 140 III 92 E. 2 S. 94 ff.).

4. 

Nach dem Gesagten ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit
Präsidialentscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli