Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.493/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://09-12-2019-5A_493-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1935 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_493/2019

Urteil vom 9. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pius Bumann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auskunftspflicht unter Erben (Herabsetzungsklage),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 8. Mai 2019 (LB180061-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 1. Februar 2014 starb C.A.________ (geb. 1925). Er hinterliess als
gesetzliche Erben seine zweite Ehefrau B.A.________ (geb. 1931) sowie aus
erster Ehe die drei Töchter D.A.________ (geb. 1954), E.A.________ (geb. 1956)
und A.A.________ (geb. 1958).

A.b. Der Erblasser und seine zweite Ehefrau hatten einen Ehe- sowie einen
Erbvertrag auf Meistbegünstigung des überlebenden Gatten abgeschlossen und die
drei Töchter des Erblassers als Alleinerbinnen des Zweitversterbenden
eingesetzt.

A.c. Unstimmigkeiten unter den Erbinnen und mit dem Nachlass befassten Personen
haben zu zahlreichen gerichtlichen Verfahren geführt, welche A.A.________ zum
Teil bis vor Bundesgericht austrug (Urteile 5A_209/2015 vom 11. März 2015;
5A_483/2015 vom 24. September 2015; 5A_888/2015 vom 22. Dezember 2015; 5A_889/
2015 vom 22. Dezember 2015; 5F_10/2015 vom 4. Februar 2016; 5A_635/2015 vom 21.
Juni 2016; 4A_641/2016 vom 12. Dezember 2016; 5A_686/2016 vom 28. März 2017;
5A_701/2016 vom 6. April 2017; 4A_255/2017 vom 27. Juli 2017; 5A_979/2017 vom
21. März 2018).

B.

B.a. Mit Klage vom 11. April 2016 machten D.A.________ und A.A.________ beim
Bezirksgericht Dielsdorf erbrechtliche Auskunfts- und Herabsetzungsansprüche
gegen ihre Stiefmutter geltend. Namentlich beantragten sie, es sei ihre
Stiefmutter unter Androhung geeigneter Vollstreckungsmittel nach Art. 343 Abs.
1 und 2 ZPO im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Gericht bzw. den
Klägerinnen vollständige und detaillierte Kontoauszüge aller auf ihren Namen
lautenden Bankkonti und Bankdepots herauszugeben sowie eine Bestätigung, dass
sie keine weiteren Vermögenswerte und Konten besitze.

B.a.a. Am 27. Februar 2017 legte B.A.________ einen Ordner mit diversen Konto-/
Bankauszügen ins Recht.

B.b. Das Bezirksgericht urteilte am 2. Oktober 2018 über die Auskunfts- und
Editionsbegehren und hiess die Klage teilweise gut. Unter anderem hinsichtlich
der verlangten Herausgabe von Kontoauszügen wies es die Klage ab, soweit sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben war. Mit Beschluss vom selben
Datum sistierte es sodann bis zur Erstattung der angeordneten Auskünfte das
Verfahren betreffend die Herabsetzungsklage.

C.

C.a. D.A.________ und A.A.________ erhoben gegen das Urteil vom 2. Oktober 2018
Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie präzisierten ihr vor
Bezirksgericht gestelltes, allgemein formuliertes Rechtsbegehren auf Herausgabe
von Kontoauszügen, indem sie zahlreiche Konti und Depots konkret bezeichneten.

C.b. Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom 8. Mai 2019 ab, welches
den Berufungsklägerinnen je am 20. Mai 2019 zugestellt wurde.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 wendet sich A.A.________
(Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid
vom 8. Mai 2019 aufzuheben und der Berufungsantrag gutzuheissen. Für den Fall
der Abweisung der Beschwerde seien die zweitinstanzliche Entscheidgebühr und
die B.A.________ (Beschwerdegegnerin) zugesprochene Parteientschädigung
herabzusetzen.

D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, mit
welchem diese auf Rechtsmittel hin über die Auskunftspflicht unter Erbinnen
urteilte (Art. 75 BGG). Der Streitwert dieser Zivilsache vermögensrechtlicher
Natur kann und muss nicht genau beziffert werden (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. BGE
127 III 396 E. 1b/cc S. 398; Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1).
Dem angefochtenen Entscheid ist jedenfalls zu entnehmen, dass die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG). Als Urteil über die als Stufenklage gestellten Auskunfts- und
Editionsbegehren beendet der angefochtene Entscheid den Herabsetzungsprozess
nicht. Da er sich auf die materiell-rechtliche Auskunftspflicht stützt, ist er
keine blosse Beweisverfügung, sondern ein Sachentscheid (Urteil 5A_681/2017 vom
7. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweis) und unterliegt als Teilentscheid der
Beschwerde (Art. 91 BGG; Urteile 5A_126/2019 vom 3. September 2019 E. 1.3 mit
Hinweisen; 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ.
in: BGE 144 III 43; 5A_137/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2). Die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat
diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf formelle Einzelfragen
wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid über die Auskunftspflicht handelt es sich
nicht um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. Art. 98 BGG; Urteile 5A_681/2017 vom
7. Februar 2018 E. 2.1; 5A_638/2009 vom 13. September 2010 E. 1.2). Demnach
können mit vorliegender Beschwerde Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur
mit formell ausreichend begründeten Einwänden (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen
vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E.
2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Kritik an der Erwägung 4.2.2 des
angefochtenen Entscheids nicht mit deren Inhalt auseinander, sondern plädiert
frei in anderem sachlichem Zusammenhang. Darauf ist nicht einzugehen. Es genügt
der Begründungspflicht nicht, eine vorinstanzliche Erwägung bloss pro forma zu
nennen.

2.2. Noch strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten
nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und
detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4
S. 368).

Eingangs erhebt die Beschwerdeführerin diverse Verfassungsrügen (Verletzung von
Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).
Diese werden in der Folge indes nicht bzw. nur ungenügend substanziiert, sodass
sie nicht zu prüfen sind. Namentlich genügt es nicht, der Vorinstanz bloss
allgemein vorzuwerfen, sie verhindere durch übermässige Strenge bei den
Formvorschriften die Durchsetzung des materiellen Rechts.

2.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien
offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), d.h. willkürlich (BGE 137 III
268 E. 1.2 S. 278 mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die
Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

Die Beschwerdeführerin macht einleitend Ausführungen zum Sachverhalt, die sich
nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben bzw. von den vorinstanzlichen
Feststellungen abweichen. Dabei beschränkt sie sich darauf, vor dem fraglichen
Abschnitt pauschal offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu
behaupten. Dies genügt nicht, weshalb ihre Tatsachendarstellung unbeachtlich
bleibt.

2.4. Ferner dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG). Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem
angefochtenen Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven), ist vor
Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 mit Hinweisen). In der
Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche
Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344
E. 3 S. 346 mit Hinweisen).

Die Beilage 13 zur Beschwerdeschrift stellt ein unechtes Novum dar, doch die
Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 99
Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Die Beilage 14 wiederum ist als echtes Novum
von vornherein unzulässig. Die beiden Beweismittel haben deshalb
unberücksichtigt zu bleiben.

3. 

Streitig ist, ob der Editionsanspruch der Beschwerdeführerin durch die von der
Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Belege
bereits vollständig gewahrt wurde.

3.1.

3.1.1. Als die Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht am 27. Februar 2017 einen
Ordner (act. 30) mit diversen Konto-/Bankauszügen einreichte, führte sie dazu
aus, es handle sich um eine lückenlose Aufstellung. Das Bezirksgericht erwog
unter anderem, die Beschwerdeführerin und ihre mitklagende Schwester hätten
weder in der Replik noch im Nachgang zur Duplik dazu Stellung genommen. Auch
anlässlich der Hauptverhandlung sei nicht dargelegt worden, weshalb die
Dokumentation nicht umfassend und davon auszugehen sei, es existierten weitere
Bankbeziehungen. Ein fehlendes Verzeichnis zu den von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Unterlagen verunmögliche nicht, konkrete Behauptungen bezüglich
angeblich weiterer Konti der Beschwerdegegnerin aufzustellen. Das
Bezirksgericht wies deshalb das Rechtsbegehren betreffend die Edition von
Kontoauszügen aller auf die Beschwerdegegnerin lautenden Bankkonti und -depots
ab, soweit es nicht bereits durch die eingereichten Unterlagen gegenstandslos
geworden war.

3.1.2. Im Berufungsverfahren bestritt die Beschwerdeführerin, dass die
eingereichten Urkunden vollständig seien. Die Vorinstanz erwog hierzu, sie tue
nicht dar, dass sie diese - vom Bezirksgericht unerwähnte - Darstellung im
erstinstanzlichen Verfahren bereits behauptet habe und zu Unrecht nicht darauf
abgestellt worden sei. Ebenso wenig begründe sie eine Zulässigkeit von Noven im
Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Eingabe
vom 27. Februar 2017 vor Bezirksgericht mitteilen lassen, sie wolle so weit wie
möglich Transparenz schaffen, weshalb sie allen Miterbinnen einen Ordner mit
sämtlichen Konto-/Bankauszügen von ihr zustelle. Das Bezirksgericht habe diese
Darstellung als unbestritten erachtet. Die Beschwerdeführerin und ihre
Schwester bestritten diese Annahme nunmehr ohne darzutun, an welcher Stelle sie
bereits vor Bezirksgericht diesen Standpunkt eingenommen hätten. Es sei nicht
erkennbar, wie das Bezirksgericht den Sachverhalt falsch festgestellt haben
solle.

3.1.3. Die Beschwerdeführerin hält die Annahme für willkürlich, der Ordner act.
30 enthalte sämtliche Konto-/Bankauszüge der Beschwerdegegnerin. Bereits die
Klagebegründung zähle Bankkonten auf, die nun nicht bei den eingereichten
Bankunterlagen vorlägen (act. 1 S. 41). Sie behauptet allerdings nicht, dieses
Argument bereits vor Vorinstanz vorgetragen zu haben. Aus dem angefochtenen
Entscheid ergibt sich vielmehr, dass ihre Kritik allgemein gehalten war. Ebenso
wenig macht sie substanziiert geltend, vor Bezirksgericht bestritten zu haben,
dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen vollständig seien,
nachdem diese behauptet hatte, die Aufstellung sei lückenlos. Sie bringt auch
nicht vor, dass es Aufgabe des Bezirksgerichts gewesen wäre zu überprüfen, ob
für die in der Klagebegründung genannten Konten Auszüge im (ohne Verzeichnis
erstellten, 225 Aktenstücke umfassenden) Ordner enthalten waren. Damit vermag
sie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich
auszuweisen.

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz erwog ferner, der Willensvollstrecker des Erblassers habe
der Bank B.________ und der Bank C.________ seine Mandatsniederlegung
mitgeteilt. Das Bezirksgericht habe ausgeführt, daraus könne nicht auf Konti
der Beschwerdegegnerin bei diesen Banken geschlossen werden, was in der
Berufung kritisiert werde. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester trügen
vor, ein Verdacht des Inventarbetrugs lasse sich nicht ausschliessen und es sei
davon auszugehen, dass der Erblasser Konti bei den fraglichen Banken gehabt
habe. Das Auskunftsbegehren beschlage indes Konti der Beschwerdegegnerin. Konti
des Erblassers seien irrelevant und damit einhergehend sei die Argumentation in
der Berufung nicht nachvollziehbar.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin findet Anstoss an diesem letzteren Vorwurf. Sie
bringt hiergegen vor, die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ihre
unversteuerten Aktienzertifikate der D.________ AG über das Konto des
Erblassers verkauft und danach der Veräusserungserlös und die
Dividendenauszahlungen in bar vom Konto bezogen worden seien (unmittelbar
nachdem sie gutgeschrieben worden seien), zeige ihre Bereitschaft zur Umgehung
der Offenlegung aller ihrer Vermögenswerte. Nicht nur stützt sich die
Beschwerdeführerin hier auf Tatsachen, welche aus dem angefochtenen Entscheid
nicht hervorgehen (vgl. vorne E. 2.3). Auch sind ihre Ausführungen nicht
zielführend, denn sie bestreitet nicht, dass ihr Rechtsbegehren bloss auf
Herausgabe von Auszügen betreffend Konti und Depots der Beschwerdegegnerin
(nicht des Erblassers) lautete. Sie kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf
machen, ihr nicht mehr zugesprochen zu haben, als sie verlangte (vgl. Art. 58
Abs. 1 ZPO).

3.3. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zum Editionsbegehren zielen an
der Sache vorbei oder stützen sich auf Tatsachen, welche sich nicht aus dem
angefochtenen Entscheid ergeben, ohne dass unrichtige Sachverhaltsfeststellung
gerügt wird. Sie vermag den angefochtenen Entscheid damit nicht als
bundesrechtswidrig auszuweisen.

3.4. Nebst der Herausgabe von Bank-/Kontoauszügen verlangte die
Beschwerdeführerin auch eine Bestätigung der Beschwerdegegnerin, dass diese
keine weiteren Konten und Vermögenswerte besitze, als die eingereichten
Dokumente und Unterlagen belegen. Ist nach der willkürfreien (vgl. vorne E.
3.1.3) Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von der
Beschwerdegegnerin eingereichte Ordner mit Konto-/Bankauszügen vollständig war,
so ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin
noch an einer (erneuten) Bestätigung der Beschwerdegegnerin haben soll, sie
besitze keine weiteren Konten. Sie tut ein solches nicht dar. Ebenso wenig
erläutert sie, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem
sie auf eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bestätigung darüber
verzichtete, keine weiteren Vermögenswerte als die bereits bekannten zu
besitzen. Überhaupt ist fraglich, ob die betagte und verbeiständete
Beschwerdegegnerin bzw. ihre Vertretung eine solche Erklärung verbindlich
abgeben kann, wenn sie sich - worauf die Beschwerdeführerin selbst hinweist -
an nichts mehr erinnern kann.

3.5. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag
der Beschwerdeführerin auf Anordnung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen nicht
behandelte. Da ihrem Editionsbegehren nicht stattgegeben wurde, galt es dieses
auch nicht zu vollstrecken. Der Beschwerde ist demnach hinsichtlich des
Editionsbegehrens und der damit zusammenhängenden Anträge kein Erfolg
beschieden.

4. 

Bleibt der angefochtene Entscheid in der Sache unverändert, so besteht kein
Anlass dazu, die Kosten für das Berufungsverfahren neu zu verteilen (vgl. Art.
67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Zwar beanstandet die Beschwerdeführerin die
vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung unabhängig vom Ausgang des
hiesigen Beschwerdeverfahrens. Sie unterlässt es aber, ihr Rechtsbegehren zu
beziffern. Auch aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, auf welche
Höhe sie die Entscheidgebühr und Parteientschädigung bemessen wissen möchte
(vgl. BGE 142 III 102 E. 5.3.1 S. 107; 137 III 617 E. 4.3 S. 619; je mit
Hinweisen). Hinsichtlich der Parteientschädigung fehlt jegliche Begründung. Mit
Bezug auf die Entscheidgebühr nennt sie zwar den ihrer Ansicht nach richtigen
Streitwert für das Hauptverfahren, legt jedoch nicht dar, welcher Prozentsatz
für die Bestimmung des Streitwerts im Hilfsverfahren darauf anzuwenden wäre,
sodass anhand der einschlägigen kantonalen Bestimmungen die gewünschte
Entscheidgebühr ermittelt werden könnte. Auf ihren Eventualantrag kann deshalb
nicht eingetreten werden.

5. 

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin und wird
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, zumal auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, D.A.________ und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller