Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.492/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_492/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Burkhalter,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Mai 2019 (KES 19 325).

Sachverhalt:

A.________ leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Nachdem er am xx.xx.2019
aufgrund von Wahnvorstellungen im Bus die Passagiere mit seinem Messer bedroht
und aufgefordert hatte, ihn nicht zu filmen bzw. zu fotografieren und ihre
Handys wegzuräumen, verfügte Dr. med. B.________ die ärztliche fürsorgerische
Unterbringung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 20. Mai 2019 ab.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 17. Juni 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um
Rückweisung der Sache an das Obergericht. Am Schluss der Begründung wird ferner
Genugtuung wegen unzulässiger Zwangsmedikation verlangt.

Erwägungen:

1. 

Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz
beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365;
142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies betrifft namentlich die Vorbringen, der
Beschwerdeführer werde seit dem 5. Juni 2019 gegen seinen Willen medikamentös
behandelt, ohne dass dies gemäss Art. 434 Abs. 2 ZGB korrekt angeordnet worden
wäre, und er werde aus unsachlichen Gründen dauerhaft in einem Isolierzimmer
gehalten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er diese beiden Themen
bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren aufgeworfen hätte, jedoch eine
Beurteilung zu Unrecht unterblieben wäre. Folglich ist diesbezüglich der
Instanzenzug nicht ausgeschöpft und darauf von vornherein nicht einzutreten.

Neu und damit unzulässig ist ferner das im Zusammenhang mit der behaupteten
Zwangsmedikation und der fürsorgerischen Unterbringung erfolgende
Genugtuungsanliegen (Art. 99 Abs. 2 BGG).

Zu prüfen ist die Beschwerde mit anderen Worten nur in Bezug auf die
fürsorgerische Unterbringung als solche, welche denn auch alleinigen Gegenstand
des angefochtenen Entscheides bildet.

2. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche oder in Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte erfolgte
Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt
(Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116).

3. 

Die Ausführungen in der Beschwerde erfolgen unter den Titeln "Schwächezustand"
und "Notwendigkeit der Behandlung", wobei einzig der Sachverhalt bestritten
wird, freilich ohne dass diesbezüglich substanziierte Willkürrügen erhoben oder
andere verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt würden.

3.1. Das Obergericht hat aufgrund der bisherigen Akten und aufgrund des
erstellten Gutachtens dahingehend einen Schwächezustand festgestellt, dass der
Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie mit ausgeprägtem Wahnsystem
leidet. Dies habe sich auch anlässlich der obergerichtlichen Anhörung gezeigt:
Der Beschwerdeführer habe den Vorfall vom xx.xx.2019 in Übereinstimmung mit den
Akten geschildert und dabei gefunden, seine Aktion sei erfolgreich verlaufen
und er sei im Recht. Er habe immer ein Messer dabei und werde, wenn er sich
bedroht fühle, dieses auch in Zukunft zücken und im Notfall zustechen. Darüber
hinaus sei er der festen Überzeugung, dass die bereits im Jahr 1989
aufgetretene paranoide Schizophrenie geheilt sei; seit er die Medikamente
abgesetzt habe, habe er keine Psychosen mehr gehabt.

Diesbezüglich beschränkt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf
eine appellatorische Behauptung des Gegenteils, indem er festhält, die
gutachterlich erstellte Diagnose treffe nicht zu. Damit ist keine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung darzutun.

Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des Schwächezustandes die Einholung eines
Zweitgutachtens bei einem unabhängigen Psychiater verlangt, zeigt er nicht auf,
dass und inwiefern er dies bereits im kantonalen Verfahren getan hätte. Somit
handelt es sich um einen neuen Antrag, welcher unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2
BGG).

3.2. Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Behandlung - wobei das
Vorbringen thematisch eher zum Schwächezustand gehören würde - macht der
Beschwerdeführer geltend, die Vorfälle im Bus seien zu wenig abgeklärt worden,
insbesondere seien die Kameraaufnahmen, die es in jedem öffentlichen Bus geben
müsse, nicht ausgewertet worden; er habe niemanden angegriffen und gefährdet,
sondern sich lediglich selbst verteidigt, was bei einer Kameraauswertung
bestimmt ersichtlich wäre.

Auch hier zeigt der Beschwerdeführer weder auf, dass und inwiefern er diese
Anträge schon kantonal gestellt hätte, noch erhebt er diesbezüglich
substanziierte Willkür- oder andere Verfassungsrügen; überdies legt er nicht
dar, inwiefern der Beweisantrag - so dessen prozesskonforme Einführung im
kantonalen Verfahren dargetan wäre - angesichts der mit den Akten
übereinstimmenden eigenen Aussagen an der Anhörung zu anderen
Sachverhaltsfeststellungen führen müsste.

4. 

In rechtlicher Hinsicht erfolgen keinerlei Ausführungen und damit insbesondere
auch keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), es überprüft aber nur geltend gemachte
Rechtsverletzungen (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 140 III 86 E. 2 S. 89; 140
III 115 E. 2 S. 116). Weiterungen erübrigen sich somit.

5. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich
unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb
auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten
Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem einweisenden Arzt, der Klinik
C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli