Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.491/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_491/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Erbschaftsangelegenheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 13. Juni 2019

(ZK 19 277).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (Klägerin) und ihr Bruder D.________ (Kläger) erhoben am 1.
März 2019 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland je eine "zivilrechtliche
Auskunfts- und Informationsklage im Erbfall" gegen eine Bank und gegen eine
Versicherung. Vertreten wurden die Kläger durch B.A.________, Ehemann der
Klägerin und Arzt von Beruf.

A.b. Der Gerichtspräsident C.________ lud die Kläger mit Verfügung vom 17. März
2019 ein, ihre Eingaben innert einer Nachfrist bis am 9. April 2019 in
verständlicher Form nochmals einzureichen, andernfalls die Eingaben als nicht
erfolgt gelten. Mit Verfügung vom 26. März 2019 stellte er fest, dass die von
der Verbesserung innert Nachfrist betroffenen Klagen trotz erneuter Eingabe
unverständlich geblieben sind und damit als nicht erfolgt gelten.

A.c. Am 27. März 2019 verlangten die Kläger die Begründung der Verfügung vom
26. März 2019. Gleichzeitig erklärten sie den Gerichtspräsidenten für befangen.

A.d. In ihrer Eingabe vom 1. April 2019 beantragte die Klägerin unter anderem,
es sei gerichtlich der Ausstand des Präsidenten für alle Verfahren, die die
Kläger in der Erbangelegenheit dem Gericht zur Beurteilung vorlegen werden, zu
verfügen.

A.e. Am 8. April 2019 zogen die Kläger ihre Klagen zurück.

B.

Das Regionalgericht unter Präsident E.________ schrieb das Ausstandsgesuch
mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos vom Protokoll ab (Entscheid
vom 16. Mai 2019). Die Klägerin gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons
Bern, das auf ihre Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht
eintrat (Entscheid vom 13. Juni 2019).

C.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 beantragt die Klägerin (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben
und die Beschwerde gutzuheissen (Begehren-Ziff. 1), eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Begehren-Ziff. 7). Weiter
stellt sie Begehren auf Feststellung, dass das Obergericht den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig bestimmt hat (Begehren-Ziff. 2), dass sie ihrer
Begründungspflicht nachgekommen ist (Begehren-Ziff. 3) und dass der
angefochtene Entscheid gegen Verfassungsrechte verstösst (Begehren-Ziff. 5).
Sie ersucht das Bundesgericht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ergänzen bzw.
zu korrigieren (Begehren-Ziff. 4). Mit Bezug auf ihre Klagen beantragt die
Beschwerdeführerin, dass der Gerichtspräsident C.________ (fortan:
Beschwerdegegner) für befangen zu erklären und anzuweisen sei, in den Ausstand
zu treten (Begehren-Ziff. 6), und dass ihr zu erlauben sei, ihre Klagen unter
Ansetzung der ursprünglichen Rechtshängigkeit wieder einzureichen
(Begehren-Ziff. 8), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Kantons Bern (Begehren-Ziff. 9 und 10 der Beschwerdeschrift).

Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Innert
angesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin die von B.A.________ eingereichte
Beschwerdeschrift persönlich unterzeichnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Ausstand einer Gerichtsperson in
einer Erbschaftsangelegenheit und damit in einer vermögensrechtlichen
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art.
75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und
unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 92 BGG), die die
Beschwerdeführerin rechtzeitig eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Obergericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und nicht über
die Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids befunden. Gegenüber einem
Nichteintretensentscheid sind vor Bundesgericht einzig Aufhebungs- und
Rückweisungsbegehren zulässig, nicht hingegen Anträge, wie in der Sache - hier
über das Ausstandsbegehren - zu entscheiden ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48;
135 II 38 E. 1.2 S. 41). Eintreten darf das Bundesgericht somit auf die
Begehren-Ziff. 1 und 7, während das Begehren-Ziff. 6 unzulässig ist. Daran
ändert die Befugnis des Bundesgerichts nichts, den Sachverhalt der Vorinstanz
von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), wie es
die Beschwerdeführerin mit dem Begehren-Ziff. 4 anträgt. Denn das Bundesgericht
ist nicht zu umfassenden Sachverhaltsabklärungen verpflichtet (BGE 142 II 243
E. 2.4 S. 249), die nach einem kantonal letztinstanzlichen
Nichteintretensentscheid regelmässig unumgänglich sind, und es bleibt im Fall
einer Beschwerdegutheissung vielmehr bei der Aufhebung des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und der Rückweisung an die kantonale Instanz zur
Feststellung oder Ergänzung des Sachverhalts und neuen Beurteilung, haben doch
die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des
Instanzenzuges (BGE 137 I 195 E. 2.7 S. 199). Da die kantonale Instanz an einen
bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid gebunden ist (BGE 135 III 334 E. 2 S.
335), erübrigen sich darin selbstständige Feststellungen über Entscheidgründe
(hier: Verfassungsverletzungen), wie sie die Beschwerdeführerin mit ihren
Begehren-Ziff. 2, 3 und 5 beantragt. An deren Beurteilung ist ein
schutzwürdiges Interesse weder ersichtlich noch dargetan (vgl. BGE 122 II 97 E.
3 S. 98; 125 II 152 E. 2 S. 159).

1.3. Gegenstand des kantonalen Verfahrens war das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Ausstand des Beschwerdegegners (Art. 47 ff. ZPO). Es bezweckt, die
Beurteilung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Klagen durch ein
unabhängiges und unparteiisches Gericht zu gewährleisten (Art. 30 Abs. 1 BV;
BGE 144 I 159 E. 4.3 S. 162), hingegen nicht die Durchführung von andern
Verfahren (hier von Straf- und Staatshaftungsklagen) vorzubereiten oder zu
erleichtern oder die tatsächliche Grundlage dafür zu schaffen (allgemein: BGE
144 III 433 E. 6.2.1 S. 440). Soweit die Beschwerdeführerin darauf abzielt
(z.B. in Ziff. 1, 11, 13, 18, 28 und 29 der Beschwerdeschrift), erweisen sich
ihre Vorbringen als unzulässig. Desgleichen sprengt den Rahmen des streitigen
Ausstandsverfahrens das Begehren-Ziff. 8 betreffend die Rechtshängigkeit bzw.
Wiedereinreichung von Klagen, so dass auch darauf nicht einzutreten ist (vgl.
BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462; 144 II 359 E. 4.3 S. 362).

1.4. Seinen Nichteintretensentscheid hat das Obergericht auf Art. 321 Abs. 1
ZPO gestützt, wonach die Beschwerde begründet einzureichen ist. Das
Bundesgericht kann die Verletzung dieser Vorschrift - im Rahmen der
Beschwerdebegründung (E. 2 sogleich) - uneingeschränkt prüfen (Art. 95 lit. a
BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Darüber hinausgehend rügt die
Beschwerdeführerin verschiedene Verfassungsbestimmungen als verletzt (z.B. in
Ziff. 2, 14, 22 und 31 der Beschwerdeschrift). Inwiefern diesen Vorschriften
hinsichtlich der in der ZPO geregelten Begründungspflicht eine eigenständige
Bedeutung zukommt, wird in der Beschwerdeschrift indessen nicht ausgeführt, so
dass auf die Verfassungsrügen nicht einzutreten ist (Urteile 5A_994/2014 vom
11. Januar 2016 E. 11; 5A_488/2017 vom 8. November 2017 E. 3.4; 5A_1000/2017
vom 15. Juni 2018 E. 5).

1.5. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerde
zulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin einen Aufhebungs- und
Rückweisungsantrag stellt und eine Verletzung von Art. 321 Abs. 1 ZPO geltend
machen will.

2.

2.1. Bundesrechtsverletzungen bloss zu behaupten, geht im Verfahren der
Beschwerde in Zivilsachen freilich nicht an. Vielmehr ist in der Begründung der
Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Geradezu offensichtliche
Rechtsmängel vorbehalten, wendet das Bundesgericht das Recht nur unter
Berücksichtigung der Begründungspflicht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerdeführerin sich wenigstens kurz mit
den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, auf dessen
Begründung eingeht und im Einzelnen zeigt, welche Vorschriften und warum sie
vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die
ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Soweit sie den
Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat die Beschwerdeführerin die
beanstandete Feststellung und die Aktenstelle, mit der sie in Widerspruch
steht, genau anzugeben und im Falle unterbliebener Feststellungen mit
Aktenhinweisen zu belegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im
kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu
Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 und 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 367). Zum Sachverhalt gehört
auch der sog. Prozesssachverhalt, d.h. die Feststellung der kantonalen
Letztinstanz darüber, was die Beschwerdeführerin behauptet, erörtert, erklärt
oder vorgebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17; 142 III 234 E. 2.2 S.
238).

2.2.

2.2.1. Zum Inhalt der Beschwerde vom 20. Mai 2019 hat das Obergericht
festgestellt, neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der
sinngemässen Gutheissung ihres Ausstandsbegehrens stelle die Beschwerdeführerin
unzählige Rechts- bzw. Feststellungsbegehren, die den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids sprengten und im Wesentlichen das widerrechtliche und
arglistige Verhalten des Beschwerdegegners beträfen. Schliesslich wolle sie
einen ihrer früheren Anträge berichtigt haben, der sich ebenfalls auf das
Klageverfahren und nicht auf den Ausstand bezogen habe (E. 3 Abs. 1 S. 2). Die
Begründung sei lang, wirr und diffus. So fänden sich beispielsweise seitenlange
Ausführungen zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, obwohl der
Entscheid über den Ausstand immer beschwerdefähig sei. Im Übrigen lege die
Beschwerdeführerin ihre Sicht der Dinge dar und störe sich vor allem an der
Rücksendung der erwähnten Klagen. In diesem Zusammenhang werfe sie dem
Beschwerdegegner krasse Amtspflichtverletzungen, Willkür, Rechtsbeugung etc.
vor und behaupte einen Staatshaftungsfall. Daraus folgere sie, solche
unentschuldbaren Fehlleistungen würden zwingend zur Befangenheit führen. Ferner
solle der Vorrichter diverse Verfassungsverletzungen begangen haben, indem er
sich mit dem fehlerhaften Ausstandsentscheid schützend vor seinen
Richterkollegen gestellt habe (E. 3 Abs. 2 S. 2 f. des angefochtenen
Entscheids).

2.2.2. Erfolgreiche Beschwerdeführung vor Bundesgericht setzt hier
Aktenhinweise voraus, die belegen, dass die obergerichtliche Zusammenfassung
des Beschwerdeinhalts offensichtlich unrichtig ist und dass die Würdigung der
Begehren ("unzählige") und der Begründung ("lang, wirr und diffus") der
tatsächlichen Grundlage entbehrt. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin
bestätigt vielmehr mit Aktenhinweisen die obergerichtliche Feststellung des
Prozesssachverhalts, wonach sie Begehren gestellt und begründet hat, die nicht
die Ausstandsfrage, sondern eine bevorstehende Staatshaftungsklage und eine
bereits eingereichte Strafklage gegen den Beschwerdegegner und ein weiteres
Verfahren wegen Rechtsverweigerung betreffen (Ziff. 11). Die Beschwerdeführerin
bestätigt weiter mit Aktenhinweisen, dass sie in ihrer Eingabe an das
Obergericht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil behauptet und die
Befangenheit des Beschwerdegegners aus dessen Fehlverhalten abgeleitet hat
(Ziff. 13). Schliesslich bestätigt die Beschwerdeführerin mit Aktenhinweisen,
dass sie die Verletzung von Bestimmungen der Verfassung und der EMRK gerügt hat
(Ziff. 14 der Beschwerdeschrift). Inwiefern die obergerichtliche Würdigung
ihrer Vorbringen als tatsachen- oder rechtswidrig erscheint, tut die
Beschwerdeführerin hingegen nicht dar. Diesbezüglich verweist sie lediglich auf
ein Verfahren ihres Bruders, in dem sich das Obergericht unbestimmter Begriffe
wie "nebulös" bedient habe (Ziff. 13 der Beschwerdeschrift).

2.2.3. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das Obergericht in E. 3 lediglich
den Beschwerdeinhalt zusammengefasst und erst in E. 5 die Rechtsgenüglichkeit
der einzelnen Vorbringen geprüft hat. Ihre Rügen, Begehren und Begründung seien
zulässig und berechtigt, sind verfrüht, wo es lediglich um die Feststellung des
Prozesssachverhalts geht, doch wird darauf zurückzukommen sein (E. 2.4 unten).

2.3.

2.3.1. In rechtlicher Hinsicht hat sich das Obergericht allgemein zum Zweck des
kantonalen Beschwerdeverfahrens und zu den Anforderungen an die Begründung der
Beschwerdeschrift geäussert. Es ist davon ausgegangen, begründen gemäss Art.
321 Abs. 1 ZPO bedeute aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als
fehlerhaft erachtet werde. Der Anforderung genüge der Beschwerdeführer nicht,
wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweise,
sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gebe oder den
angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiere (wie: dieser sei
"Mist", "nichtig", "skandalös", "unbrauchbar" etc.). Die Begründung müsse genau
und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setze voraus, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen
Erwägungen genau bezeichne, die er anfechte, sich mit diesen argumentativ
auseinandersetze und die Aktenstücke nenne, auf denen seine Kritik beruhe (E. 4
S. 3 des angefochtenen Entscheids).

2.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Richtigkeit der
Auslegung von Art. 321 Abs. 1 ZPO und räumt ein, dass die abgegebene Belehrung
über prozessrechtliche Begründungspflichten im Wesentlichen zutreffend sei. Sie
hält die Belehrungen aber für unzumutbar, weil sie sich nicht ungehöriger
Begriffe wie "Mist", "nichtig", "skandalös", "unbrauchbar" etc. bedient und
sich vielmehr stets bemüht habe, eine amtliche, juristisch geprägte Fachsprache
zu verwenden und sich ungehöriger Abgabe von emotional oder gar ehrverletzender
Begriffe zu enthalten. Das Obergericht hätte also nicht einfach allgemeine oder
anerkannte Rechtsgrundsätze abgeben dürfen, sondern die Pflicht gehabt, zu
begründen, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 20.
Mai 2019 gegen diese Grundsätze verstossen habe (Ziff. 15 der
Beschwerdeschrift).

2.3.3. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen an der obergerichtlichen
Entscheiderwägung vorbei. Darin werden die formellen Anforderungen an die
Beschwerde ausgeführt, die "der Beschwerdeführer" zu erfüllen hat. Es geht
folglich um eine allgemeine rechtliche Darstellung, die sich an jeden
Beschwerdeführer richtet und nicht auf die Beschwerdeführerin im Besonderen
bezogen ist. Keinem anderen Zweck dienen die Ausdrücke "Mist", "nichtig",
"skandalös", und "unbrauchbar", mit denen sich das Obergericht zu
veranschaulichen bemüht, dass allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid den
Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügt. Die Beschwerdeführerin
überzieht deshalb, wenn sie diese Ausdrücke auf ihre Beschwerdeschrift bezieht,
und vermag damit keine Bundesrechtsverletzung darzutun.

2.4.

2.4.1. Zur konkreten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019 hat das
Obergericht festgehalten, die auf das Klageverfahren gemünzten Rechtsbegehren
und die Wiederholung früher gestellter Rechtsbegehren hätten keine
eigenständige Bedeutung und sprengten den Streitgegenstand. Darauf könne vorab
nicht eingetreten werden (E. 5 Abs. 1 S. 3). Sodann kritisiere die
Beschwerdeführerin zwar einlässlich die angeblich fehlerhafte Verfahrensführung
des Beschwerdegegners. Mit der Ausstandsproblematik resp. mit der
vorrichterlichen Argumentation setze sie sich indes nicht substantiiert
auseinander. Der blosse Verweis auf Verfassungsbestimmungen zusammen mit der
Behauptung, diese seien verletzt, stelle keine argumentative Auseinandersetzung
mit dem angefochtenen Entscheid dar. Insbesondere werde nicht erörtert,
inwieweit die durch das kantonale Recht geregelte sachliche Zuständigkeit des
Ausstandsrichters gegen die Verfassung verstosse. Die Beschwerdeführerin zeige
sodann nicht auf, was an der Eventualbegründung des Vorrichters zu bemängeln
sei. Eine Auseinandersetzung mit der vorrichterlichen Erwägung, wonach
angebliche Fehler in der Verfahrensführung oder der Entscheidfindung keine
Befangenheit zu begründen vermöchten, fehle vollständig. Für eine
rechtsgenügliche Begründung sei gerade nicht ausreichend, einfach eine schwere
Verletzung von Amtspflichten zu behaupten und den Beschwerdegegner der
Rechtsbeugung zu bezichtigen (E. 5 Abs. 2 S. 3 f. des angefochtenen
Entscheids).

2.4.2. Erfolgreiche Beschwerdeführung vor Bundesgericht setzt voraus, dass es
der Beschwerdeführerin darzutun gelingt, inwiefern die obergerichtliche
Auffassung zum Streitgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren
bundesrechtswidrig ist. Das Obergericht hat dafürgehalten, das Verfahren
bezwecke die Frage nach dem Ausstand des Beschwerdegegners zu beantworten,
hingegen nicht Straf- und Staatshaftungsklagen gegen den Beschwerdegegner oder
das Verfahren wegen Rechtsverweigerung vorwegzunehmen (vgl. E. 1.3 oben). Eine
Bundesrechtswidrigkeit vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, indem
sie schlicht das Gegenteil behauptet und insbesondere den Beweis für eine
amtsmissbräuchliche und rechtsbeugerische Vorgehensweise des Beschwerdegegners
für erbracht hält (Ziff. 17-18 S. 12) und ihren Beweisführungsanspruch
betreffend das Verhalten des Beschwerdegegners zur Begründung der
Staatshaftungsklage als verletzt rügt (Ziff. 1 und Ziff. 11 ff. der
Beschwerdeschrift).

2.4.3. Der Ausstand einer Gerichtsperson ist in den Art. 47 ff. ZPO geregelt.
Die Beschwerdeführerin belegt, dass sie neben Art. 47 ZPO weitergehend
Bestimmungen der Verfassung und der EMRK angerufen und als verletzt gerügt hat,
das Obergericht in diesen Vorbringen jedoch keine rechtsgenügliche
Beschwerdebegründung erblickt hat. Erfolgreiche Beschwerdeführung vor
Bundesgericht setzt voraus, dass es der Beschwerdeführerin darzutun gelingt,
inwiefern diesen Verfassungsbestimmungen hinsichtlich des in der ZPO geregelten
Ausstands eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. E. 1.4 oben). Daran fehlt
es. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr darauf, ihre
Verfassungsrügen über Seiten hinweg zu wiederholen (insbesondere Ziff. 20 ff.
der Beschwerdeschrift).

2.4.4. Um die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift zu erfüllen,
müsste die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht aufzeigen und mit
Aktenhinweisen belegen, welche Einwände sie gegen den erstinstanzlichen
Entscheid vor Obergericht erhoben hat und weshalb das Obergericht ihre Einwände
zu Unrecht nicht als rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 321 Abs. 1
ZPO anerkannt hat. Da der erstinstanzliche Entscheid auf einer Haupt- und einer
Eventualbegründung beruht hat, hätten die Einwände vor Obergericht die beiden
Fragen betreffen müssen, ob die Erstinstanz einerseits das Ausstandsverfahren
wegen des inzwischen erklärten Klagerückzugs als gegenstandslos abschreiben und
andererseits die behauptete Befangenheit des Beschwerdegegners wegen schwerer
Verletzung der Richterpflichten verneinen durfte. Allfällige Einwände vor
Obergericht gegen die erstinstanzliche Hauptbegründung belegt die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht, so dass diesbezüglich auf ihre
Beschwerde nicht einzutreten ist. Was die erstinstanzliche Eventualbegründung
angeht, versucht die Beschwerdeführerin, den Ausstandsgrund der schweren
Verletzung von Richterpflichten darzutun (insbesondere Ziff. 19, 23 und 24 der
Beschwerdeschrift), übersieht damit aber, dass das Bundesgericht nicht über das
Ausstandsbegehren, sondern nur über die Rechtsgenüglichkeit der kantonalen
Beschwerde zu entscheiden hat (E. 1.2 oben). Ihre Einwände, die sie vor
Obergericht erhoben hat und heute wiederholt (Ziff. 18 S. 14 ff. und Ziff. 25
S. 19 f.), haben - wie sie selber einräumt (Ziff. 18 S. 16) - nicht der
Begründung des Ausstands, sondern des angeblichen Staatshaftungsanspruchs
gedient. Inwiefern das Obergericht diese Einwände gleichwohl als Begründung des
Ausstandsgesuchs hätte zulassen müssen und seine gegenteilige Sicht einen
überspitzten Formalismus und eine Verletzung des Willkürverbots wie auch von
Treu und Glauben bedeute, ist weder ersichtlich noch dargetan. Darauf kann
nicht eingetreten werden.

2.4.5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gibt die Beschwerdeführerin ihren
Einwand zur Pflicht des Beschwerdegegners, zum Ausstandsgesuch Stellung zu
nehmen (Art. 49 Abs. 2 ZPO), wieder (Ziff. 17 S. 13 der Beschwerdeschrift). Sie
belegt damit vor Bundesgericht gleich selber, wie weitschweifig, schwer
leserlich bzw. verständlich, unübersichtlich strukturiert und juristisch
laienhaft ihre kantonale Beschwerde war, und vermag deshalb nicht darzutun,
weshalb das Obergericht den fraglichen Einwand als rechtsgenüglich begründet
hätte anerkennen müssen.

2.5. Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde insgesamt nicht
eingetreten werden. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht hat anwaltlich vertreten lassen. In Zivilsachen kann
eine Partei vor Bundesgericht selber Beschwerde führen oder sich von einem
Rechtsanwalt vertreten lassen (Art. 40 BGG). Das bedeutet aber nicht, dass die
Partei, die (freiwillig) ohne anwaltliche Vertretung vor dem höchsten Gericht
der Schweiz einen Prozess führt, ein besonderes Entgegenkommen beanspruchen
kann. Mit anderen Worten gelten grundsätzlich die gleichen Massstäbe für alle
(Urteile 5A_496/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3; 5D_87/2018 vom 3. Mai 2018 E.
4.1).

3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten