Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.488/2019
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5A_488/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Mai 2019
(AB.2019.33-AS).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdegegnerin betreibt den Beschwerdeführer für nicht bezahlte
Krankenversicherungsprämien. Im Pfändungsprotokoll wurde festgehalten, dass die
Pfändung am 16. Januar 2019, 10.15 Uhr, vollzogen worden sei. In der Folge
teilte das Sozialamt dem Betreibungsamt auf Anfrage hin mit, es begleiche die
Forderung nicht. Am 1. Februar 2019 erliess das Betreibungsamt eine
Pfändungsurkunde als Verlustschein und hielt darin fest, dass die Pfändung am
1. Februar 2019, 10.00 Uhr, auf dem Betreibungsamt vollzogen worden sei.

Gegen diese Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019
(Poststempel) Beschwerde an das Kreisgericht See-Gaster. Mit Entscheid vom 15.
März 2019 wies das Kreisgericht das Betreibungsamt an, die Pfändungsurkunde
dahingehend zu berichtigen, dass die Pfändung am 16. Januar 2019 um 10.15 Uhr
vollzogen worden sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. April 2019
(Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Am 15. April 2019
teilte das Betreibungsamt mit, es habe am 19. März 2019 bereits den
korrigierten Verlustschein mit dem auf den 16. Januar 2019 berichtigten
Vollzugszeitpunkt ausgestellt, dabei allerdings den Zins nicht korrekt
berechnet, weshalb ein Zins von Fr. 7.85 ausgewiesen werde (anstatt Fr. 5.50).
Mit Zirkulationsentscheid vom 29. Mai 2019 trat das Kantonsgericht auf die
Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten
beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht
eingetreten, soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, das Sozialamt habe die
Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Das Kreisgericht habe erwogen, dies wäre
mittels Rechtsvorschlags bzw. Einsprache gegen die Verfügung, mit welcher der
Rechtsvorschlag aufgehoben worden sei, vorzubringen gewesen. Dem sei - so das
Kantonsgericht - zuzustimmen und der Beschwerdeführer setze sich mit den
Argumenten des Kreisgerichts nicht auseinander.

Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, er sei nicht damit einverstanden, dass
die Pfändung am 16. Januar 2019 um 10.15 Uhr vollzogen worden sei. Wenn dieses
Datum stimme, müsse die Zinsdauer angepasst werden. Das Kantonsgericht hat
erwogen, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den Erwägungen des
Kantonsgerichts zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs auseinander. Hinsichtlich
des Zinsenlaufs hat es erwogen, die umstrittene Verfügung (d.h. vom 1. Februar
2019) sei am 19. März 2019 durch eine neue anfechtbare Verfügung ersetzt
worden. Dem Beschwerdeführer fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für eine
Abänderung der Verfügung vom 1. Februar 2019. Eine Änderung der Zinsberechnung
sei ohnehin nicht angezeigt, da vorliegend der Verlust des Gläubigers erst am
1. Februar 2019 definitiv festgestanden habe.

4. 

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er
geht insbesondere nicht darauf ein, dass seine Beschwerde an das Kantonsgericht
ungenügend begründet war. Seine Kritik richtet sich zur Hauptsache gegen das
Sozialamt, dem er vorwirft, dass der Verlustschein nicht ausgestellt worden
wäre, wenn es korrekt gearbeitet hätte (d.h. die Prämien bezahlt hätte). Die
Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG steht für Kritik an den Sozialbehörden
jedoch nicht zur Verfügung, sondern betrifft nur die Arbeitsweise der
Zwangsvollstreckungsbehörden.

Der Beschwerdeführer verlangt sodann, dass die Pfändungsurkunde vom 19. März
2019 ersetzt werde, da der Zins zu hoch sei. Die Pfändungsurkunde vom 19. März
2019 ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in dem es einzig um
diejenige vom 1. Februar 2019 geht. Im Übrigen legt er nicht dar, was an der
Zinsberechnung falsch sein soll.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung.
Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch
das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. 

Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg