Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.47/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_47/2019

Urteil vom 5. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Vuillaume,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zufahrtsberechtigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer,
vom 26. November 2018 (ZK1 18 10).

Sachverhalt:

A.

A.a. Auf dem Grundstück Nr. xxx, Einwohnergemeinde (EG) U.________, befindet
sich die Wohnliegenschaft "C.________", an der Stockwerkeigentum besteht. Die
"C.________" grenzt an das Grundstück Nr. yyy, welches im Eigentum der
Baugesellschaft D.________ steht. Auf diesem Grundstück befinden sich
unmittelbar an die "C.________" angrenzend drei von deren Bewohnern genutzte
Parkplätze. Für diese Parkplätze erteilte die Baukommission der EG U.________
am 10. September 2012 eine nachträgliche Baubewilligung, wogegen A.A.________
und B.A.________ (Beschwerdeführer) erfolglos bis ans Bundesgericht gelangten
(vgl. Urteil 1C_244/2014 vom 11. November 2014). Bei diesen handelt es sich um
die Eigentümer des Grundstücks Nr. zzz, über das der E.________weg führt. Die
von den Bewohnern der "C.________" benutzten Parkplätze sind von der
F.________strasse (Hauptstrasse) her allein über den E.________weg befahrbar,
wobei ein grosser Teil der Zufahrt über diesen Weg führt.

Im Grundbuch sind zugunsten des Grundstücks Nr. xxx ein "Benützungsrecht an der
Zufahrtsstrasse zulasten Grundstück Nr. zzz" sowie ein "Zufahrts-, Zugangs- und
Parkplatzbenutzungsrecht" zulasten des Grundstücks Nr. yyy eingetragen.
Ausserdem besteht zugunsten des Grundstücks Nr. zzz und zulasten des
Grundstücks Nr. yyy ein Bauverbot.

A.b. Die Ausübung des auf dem Grundstück Nr. zzz lastenden Benützungsrechts
führte zwischen A.A.________ und B.A.________ sowie den Miteigentümern der
"C.________" zu Streitigkeiten. Am 30. November 2015 machten A.A.________ und
B.A.________ beim Vermittleramt Region Plessur ein Schlichtungsverfahren
anhängig, das erfolglos blieb. Mit Klage vom 18. März 2016 gegen die
Stockwerkeigentümergemeinschaft "C.________" (Beschwerdegegnerin) ersuchten sie
das heutige Regionalgericht Plessur zusammengefasst darum, dieser zu verbieten,
den E.________weg als Zufahrt sowie das Grundstück Nr. yyy als Parkplatz für
Fahrzeuge zu nutzen. Eventuell sei festzustellen, dass keine
Zufahrtsberechtigung über den E.________weg und keine Berechtigung zur Nutzung
des Parkplatzes bestehe. Mit Entscheid vom 11. Juli 2017 wies das
Regionalgericht die Klage ab.

B. 

Die von A.A.________ und B.A.________ gegen diesen Entscheid eingereichte
Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 26. November
2018 (eröffnet am 29. November 2018) ab, soweit es darauf eintrat.

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Januar 2019 (Poststempel) gelangen
A.A.________ und B.A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das
Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und der Stockwerkeigentümergemeinschaft
"C.________" sowie allen in ihrer Verantwortung liegenden Personen (Verwandte,
Freunde, Bekannte, Feriengäste und sonstige Dritte) unter Androhung der
Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, den E.________weg als Zufahrt zur
Parzelle Nr. yyy zu benützen. Eventualiter sei der
Stockwerkeigentümergemeinschaft und den genannten Personen unter Androhung der
Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, die Parzelle Nr. yyy als
Parkierungsanlage für Fahrzeuge zu nutzen. Subeventualiter sei die Sache zur
Ergänzung und Untersuchung des Sachverhalts bzw. zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ausserdem ersuchen
A.A.________ und B.A.________ das Bundesgericht darum, über ihre Beschwerde in
einer öffentlichen Beratung zu entscheiden.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen
Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über die Beseitigung einer
behaupteten Beeinträchtigung des Eigentums sowie eines beschränkten dinglichen
Rechts der Beschwerdeführer entschieden hat. Hierbei handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 5A_221/2017
vom 22. Januar 2018 E. 1; 5A_245/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 1.1). Der
erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist nach
der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz erreicht. Die Beschwerde in
Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind
nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht
erhoben haben (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Dabei ist von der
beschwerdeführenden Partei gefordert, dass sie auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Es reicht nicht aus, die bereits im
kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte erneut zu bekräftigen (BGE
142 III 364 E. 2.4; 140 III 115 E. 2). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist
das Bundesgericht aber weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe
noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die
Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Person
angerufenen Grund gutheissen und sie mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4).

Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder
auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Es gilt das strenge Rügeprinzip
nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die beschwerdeführende Partei muss präzise angeben,
inwiefern das angerufene Recht verletzt worden sein soll. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

1.3. Die Beschwerdeführer verlangen eine öffentliche Beratung vor
Bundesgericht. Ein Anspruch der Parteien auf eine solche Beratung besteht
nicht. Eine mündliche Beratung, die grundsätzlich zugleich öffentlich ist (Art.
59 Abs. 1 BGG), ist vorgeschrieben, wenn der Abteilungspräsident dies anordnet
oder ein Richter des Spruchkörpers es verlangt (Art. 58 Abs. 1 Bst. a BGG) oder
wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt (Art. 58 Abs. 1 Bst. b BGG). In allen
übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation
(Art. 58 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 4A_629/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2;
5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2).

Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 BGG nicht gegeben,
sodass keine öffentliche Beratung stattfindet. Im Übrigen verstehen die
Beschwerdeführer die massgebenden Bestimmungen falsch, wenn sie aus Art. 59
Abs. 1 BGG ableiten, dass alle Abteilungen des Bundesgerichts grundsätzlich
verpflichtet sind, in jedem Fall eine öffentliche Urteilsberatung mit
öffentlicher Abstimmung durchzuführen.

2.

2.1. Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, jede ungerechtfertigte
Einwirkung auf diese abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB; vgl. allgemein dazu
Urteil 5A_340/2017 vom 11. Dezember 2018 E. 3.1, mit zahlreichen Hinweisen,
nicht publiziert in: BGE 145 III 121, aber in: AJP 2019 S. 647). Zur
Geltendmachung dieser Eigentumsfreiheitsklage (sog. actio negatoria) ist neben
dem Eigentümer auch der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts befugt
(WOLF/WIEGAND, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 60
zu Art. 641 ZGB; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 5. Aufl. 1981, N. 93 zu Art.
641 ZGB). Der Dienstbarkeitsberechtigte kann sich entsprechend gegen jede
unzulässige Behinderung in der Ausübung seiner Dienstbarkeit zur Wehr setzen
(sog. actio confessoria; BGE 142 III 551 E. 2.4; 95 II 14 E. 4; Urteil 5A_652/
2010 vom 4. März 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 137 III 145; vgl. Art. 737
Abs. 3 ZGB).

2.2. Nach Dafürhalten der Beschwerdeführer ist die Beschwerdegegnerin (bzw.
sind die Stockwerkeigentümer) nicht berechtigt, mit Motorfahrzeugen den
E.________weg zu befahren, soweit er über das Grundstück Nr. zzz führt. Auch
das "Benützungsrecht an der Zufahrtsstrasse" berechtige sie nicht dazu. Sodann
verbiete das zugunsten des Grundstücks Nr. zzz bestehende Bauverbot, das
Grundstück Nr. yyy zu überbauen (vgl. zum Ganzen vorne Bst. A.a). Ausserdem
bestehe die Verpflichtung, dieses Grundstück als ständige natürliche
Waldparkanlage zu erhalten. Daher sei die Errichtung und Nutzung eines
Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. yyy nicht zulässig. Indem die Vorinstanz den
Stockwerkeigentümern dennoch das Befahren des E.________wegs mit
Motorfahrzeugen und das Parkieren auf dem Grundstück Nr. yyy erlaube, verletze
sie Bundesrecht, habe sie willkürlich entschieden und den Anspruch der
Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt.

Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die Miteigentümer der "C.________" gestützt
auf die zugunsten ihres Grundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit (Art. 730
ZGB; vorne Bst. A.a) zum Befahren des E.________wegs mit Motorfahrzeugen
berechtigt sind oder ob hierineine ungerechtfertigte Einwirkung auf das
Eigentum der Beschwerdeführer liegt (hinten E. 3). Sodann ist zu entscheiden,
ob mit der Nutzung des Parkplatzes auf der Parzelle Nr. yyy gegen das zugunsten
des Grundstücks der Beschwerdeführer bestehende Bauverbot - auch bei diesem
handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit nach Art. 730 ZGB - verstossen wird
(hinten E. 4).

3.

3.1. Hinsichtlich der Berechtigung zum Befahren des E.________wegs mit
Motorfahrzeugen ergibt sich, was folgt:

Gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB ist der Dienstbarkeitsberechtigte befugt, alles zu
tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Für die
Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine
Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag, der massgebend ist,
soweit sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergeben (Art. 738 Abs. 1
ZGB). Bei unklarem Wortlaut ist im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund,
das heisst den Begründungsakt zurückzugreifen, der als Beleg beim Grundbuch
aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil desselben bildet
(Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der
Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie
sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden
ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 137 III 145 E. 3.1; Urteile 5A_770/2017 vom 24.
Mai 2018 E. 3.2; 5A_698/2017 vom 7. März 2018 E. 4, nicht publiziert in: BGE
144 III 88).

3.2. Umstritten ist, ob die einzelnen Stockwerkeigentümer den E.________weg
überhaupt befahren dürfen, soweit dieser über das Grundstück Nr. zzz der
Beschwerdeführer führt.

3.2.1. Zum zugunsten des Grundstücks Nr. xxx eingetragenen Recht zur Benutzung
der Zufahrtsstrasse hält das Kantonsgericht fest, nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch werde unter einer solchen eine Strasse verstanden, welche die
Zufahrt zu etwas ermögliche. Daher sei die Annahme naheliegend, das
Benützungsrecht erstrecke sich bis zur Einmündung des E.________weges in die
F.________strasse. Wie es sich hiermit verhalte könne aber offen bleiben, da
jedenfalls die Auslegung des Erwerbsgrundes, vorliegend der Kaufverträge
betreffend die Parzellen Nr. yyy und xxx aus dem Jahre 1928 bzw. 1929, zu eben
diesem Ergebnis führe.

3.2.2. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, für den strittigen Inhalt der
Dienstbarkeit gebe deren Benennung als Benützungsrecht an der Zufahrtsstrasse
im Grundbuch nichts her. Dem kann nicht gefolgt werden:

Wie das Kantonsgericht zutreffend erkannt hat, ist unter einer Zufahrtsstrasse
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine die Zufahrt zu etwas ermöglichende
Strasse zu verstehen. Eine Zufahrt wiederum ist die Möglichkeit des Fahrens bis
zu einem bestimmten Ziel (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015,
S. 2085; zur Auslegung des Grundbucheintrags vgl. BGE 86 II 243 E. 5; Urteil
5C.257/2001 vom 3. Dezember 2001 E. 2a; vgl. auch Urteile 5A_657/2014 vom 27.
April 2015 E. 5.2, in: ZBGR 97/2016 S. 345; 5A_449/2014 vom 2. Oktober 2014 E.
4.3). Die Beschwerdeführer bestreiten sodann nicht, dass der E.________weg in
seiner heutigen Form der Schaffung eines Zugangs zur F.________strasse als
Hauptstrasse dient. Die Dienstbarkeit eröffnet folglich die Zufahrt zur
F.________strasse. Das Benützungsrecht bezieht sich laut Grundbucheintrag
sodann auf die "Zufahrtsstrasse zulasten Grundstück zzz". Es erfasst die
gesamte über das fragliche Grundstück führende Strasse und nicht nur Teile
davon (vgl. dazu etwa BGE 107 II 331 E. 2). Damit ergibt sich auch der Umfang
der Dienstbarkeit klar aus dem Grundbucheintrag. Folglich bleibt kein Raum, sie
unter Rückgriff auf den Erwerbsgrund einzuschränken, wie die Beschwerdeführer
dies mit dem Argument versuchen, die Dienstbarkeit beziehe sich allein auf eine
im Zeitpunkt der Begründung projektierte, indes niemals gebaute Strasse, zumal
die einzelnen Stockwerkeigentümer unbestritten nicht Parteien des
Begründungsaktes waren (vgl. BGE 123 III 461 E. 2; Urteil 5A_181/2011 vom 3.
Mai 2011 E. 3.2, in: ZBGR 93/2012 S. 266). Die Beschwerdeführer gehen in diesem
Zusammenhang auch fehl, wenn sie behaupten, Rechte an einer (noch) nicht
existierenden Strasse könnten nicht begründet werden. In der im Begründungsakt
vorgesehenen Pflicht zum Strassenbau ist vielmehr die Verpflichtung zur
Errichtung von Dienstbarkeitsanlagen zu sehen (vgl. dazu CYRIL GALLAND, Le
contenu des servitudes foncières, 2013, § 14 S. 373 ff.). Unbesehen darum, ob
später die ursprünglich projektierte oder eine anders verlaufende Strasse
errichtet wurde, hat dies jedenfalls auf den Bestand der Grunddienstbarkeit
keinen Einfluss.

3.2.3. Nach dem Ausgeführten ergibt bereits die Auslegung des
Grundbucheintrags, dass die Stockwerkeigentümer den gesamten E.________weg
benutzen dürfen, soweit dieser über das Grundstück Nr. zzz führt. Der
angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden.

3.3. Strittig ist weiter, ob die Stockwerkeigentümer zum Befahren des
E.________wegs mit Motorfahrzeugen berechtigt sind.

3.3.1. Diesbezüglich kam das Kantonsgericht zum Schluss, es liege nicht
lediglich ein Fusswegrecht vor. Es sei ein unbeschränktes Fuss- und
Fahrwegrecht errichtet worden. Sodann stünde die Behauptung der
Beschwerdeführer, U.________ sei bei Errichtung der Dienstbarkeit autofrei
gewesen, bereits im Widerspruch zur eigenen ins Recht gelegten Urkunde. Die
ursprünglich projektierte Strasse habe weiter eine Breite von insgesamt neun
Metern aufgewiesen (Fahrbahn und Trottoirs). Dies deute auf die Absicht der
Benutzung der Strasse mit Motorfahrzeugen. Die gegenteilige Ansicht der
Beschwerdeführer stehe ausserdem im Widerspruch zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung betreffend Mehrbelastung infolge objektiver Änderung der
Verhältnisse.

3.3.2. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, das Kantonsgericht habe nicht
berücksichtigt, dass das Fahrwegrecht im Jahre 1928 errichtet worden sei, als
es in U.________ faktisch noch keinen Autoverkehr gegeben habe. Das
Benützungsrecht habe sich daher auf Pferdefuhrwerke bezogen. Ausserdem habe
aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten kein Bedürfnis bestanden, das
Grundstück Nr. yyy, dieses sei als Spielplatz genutzt worden, zu befahren.

Unbegründet ist der Vorwurf, das Kantonsgericht habe das Argument des fehlenden
Autoverkehrs nicht beachtet (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Mit den entsprechenden
Überlegungen der Vorinstanz setzen die Beschwerdeführer sich indes nicht
auseinander. Vielmehr beschränken sie sich darauf, dem Bundesgericht ihre
eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten. Damit genügt die Beschwerde insoweit
den Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 1.2).

3.3.3. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es sei bei Begründung der
Dienstbarkeit mit einer bloss minimalen Frequenz an Fahrten zu rechnen gewesen.
Erst mit der Umnutzung des Kinderheims G.________ zu Stockwerkeinheiten mit elf
Parteien, welche die Wohnungen auch vermieten und damit gewerblich nutzen
würden, und mit der Erstellung der Parkplätze auf dem Grundstück Nr. yyy,
hätten sich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit geändert. Mit einem
Verkehrsaufkommen wie dem heutigen habe bei deren Begründung keinesfalls
gerechnet werden müssen. Diese Mehrbelastung sei den Verpflichteten nach Art.
739 ZGB nicht zuzumuten.

Dem angefochtenen Urteil lässt sich nichts zu einer Umnutzung des Grundstücks
Nr. xxx entnehmen und auch nichts bezüglich einer wesentlichen Steigerung des
Verkehrs im Nachgang an die Schliessung eines Kinderheims. Damit weichen die
Beschwerdeführer von dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne
aber dem Kantonsgericht in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige
oder sonstwie Bundesrecht verletzende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen
(vgl. vorne E. 1.2). Auch legen sie nicht dar, weshalb es zulässig sein sollte,
vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzutragen (Art. 99Abs. 1 BGG). Sie sind mit
ihren Vorbringen damit nicht zu hören.

3.3.4. Zuletzt werfen die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
vor, weil dieses einen von ihnen ins Recht gelegten Bericht über den Verkehr in
V.________ im letzten Jahrhundert nicht zur Kenntnis genommen bzw. ins
Gegenteil verkehrt habe. Die Beschwerdeführer unterschlagen, dass die
Vorinstanz den von ihnen erwähnten Bericht sehr wohl berücksichtigt, ihn
allerdings als Beweis dafür gewertet hat, dass die EG U.________ im Zeitpunkt
der Begründung der Dienstbarkeit nicht autofrei war (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Im
Umstand, dass das Kantonsgericht den fraglichen Bericht anders als die
Beschwerdeführer würdigte, liegt indes keine Gehörsverletzung (vgl. Urteil
5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit den einschlägigen
Ausführungen der Vorinstanz haben sich die Beschwerdeführer sodann wie erwähnt
nicht hinreichend auseinandergesetzt (vgl. E. 3.3.2 hiervor).

3.4. Zusammenfassend hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es
zum Schluss kam, die Stockwerkeigentümer seien zum Befahren des gesamten
E.________wegs mit Motorfahrzeugen berechtigt und das Eigentum der
Beschwerdeführer werde dadurch nicht unzulässig beeinträchtigt. Die Beschwerde
erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Nutzung des Parkplatzes auf der
Parzelle Nr. yyy verstosse gegen das zugunsten ihres Grundstücks bestehende
Bauverbot.

Zur Beantwortung dieser Frage ermittelte die Vorinstanz in Anwendung von Art.
738 ZGB den Inhalt der betroffenen Dienstbarkeit (vgl. dazu vorne E. 3.1).
Dabei hielt sie fest, im Grundbuch sei einzig das Stichwort "Bauverbot zulasten
Grundstück Nr. yyy" bzw. "Bauverbot zugunsten Grundstück Nr. zzz" eingetragen.
Der Grundbucheintrag sei zur Bestimmung des Dienstbarkeitsinhalts nicht
dienlich. Diese Schlussfolgerung ist unbestritten geblieben und auch nicht zu
beanstanden.

4.2. Demgemäss hat die Vorinstanz zur Bestimmung der Dienstbarkeit in einem
weiteren Schritt auf deren Erwerbsgrund zurückzugreifen, mithin den Kaufvertrag
betreffend das belastete Grundstück vom 26. Juli 1928. Dessen Ziffer 3 besage,
dass das Grundstück Nr. yyy zu keiner Zeit überbaut werden dürfe und als
ständige natürliche Waldparkanlage bestehen bleiben müsse, wobei abgehende
Bäume rechtzeitig zu ersetzen seien. Ausgeschlossen sei damit das Errichten von
Gebäuden. Ob auch Parkplätze vom Bauverbot erfasst würden, sei mit Blick auf
den Zweck der Dienstbarkeit zu entscheiden. Die Rechtsprechung habe
verschiedentlich die Umgestaltung des Bodens und insbesondere die Errichtung
von Parkplätzen mit einem Bauverbot als vereinbar erachtet. Unter einer
Überbauung, wie sie vorliegend ausgeschlossen sei, werde gemeinhin einzig eine
künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte Einrichtung verstanden, die den
Erdboden überrage und in fester Beziehung zu diesem stehe. Das Parken normal
benutzter Fahrzeuge sei sodann weniger stabil und dauerhaft als eine
Fahrnisbaute und verletzte eine Bauverbotsdienstbarkeit grundsätzlich nicht.
Fraglich sei weiter, ob die Parkplätze sich mit dem Ziel des Erhalts des
Grundstücks als ständige Waldparkanlage vereinbaren lasse. Die Ausübung des
Fuss- und Fahrwegrechts jedenfalls sei mit der Waldparkanlage vereinbar, zumal
in der Berufungsschrift nicht dargetan werde, dass dies anders sei. Der Zugang
und die Zufahrt über das Grundstück seien im Wegrecht mitenthalten, womit die
ausschliessliche Nutzung des Grundstücks als Waldparzelle gerade nicht Zweck
des Vertrags vom 26. Juli 1928 gewesen sei. Die Parkplätze bewirkten ebenfalls
keine anderweitige Nutzung des Grundstückes als Ganzes; sie beträfen nur die
Umgestaltung einer Teilfläche. Damit verletze das Errichten der Parkplätze die
Dienstbarkeit nicht. Zudem befinde sich auf dem Grundstück heute unbestritten
nur noch ein einziger Baum und verlaufe über dieses ein wesentlicher Teil des
E.________weges. Folglich werde weder das Grundstück als ausschliessliche
Waldparzelle erhalten noch seien abgehende Bäume rechtzeitig ersetzt worden.
Das Auslegungsergebnis entspreche daher der Art, wie die Dienstbarkeit seit
längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sei.

4.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführer widerspricht die Erstellung von
Parkplätzen demgegenüber dem Zweck des Erhalts einer Waldparkanlage. Diese
Anlage habe in ihrer Natürlichkeit erhalten bleiben und nicht als Autoparkplatz
dienen sollen, und zwar auch nicht auf Teilflächen. Zumal U.________ im
Zeitpunkt der Errichtung der Dienstbarkeit weitgehend autofrei gewesen sei. Mit
der Erstellung und Nutzung der Parkplätze sei eine Zweckänderung der
Dienstbarkeit vorgenommen worden, welche die Beschwerdeführer nicht hinzunehmen
hätten. Es gehe auch nicht an, dass die Beschwerdeführer durch den
"Parkierungstourismus" der Stockwerkeigentümer eine unzumutbare Mehrbelastung
dulden müssten.

4.4. In ihren Ausführungen setzen die Beschwerdeführer sich nicht mit den
Überlegungen des Kantonsgerichts zur Frage auseinander, ob die Errichtung eines
Parkplatzes als (blosse) Umgestaltung des Bodens an sich gegen das Bauverbot
verstosse. Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen (vorne E. 1.2).

Was die Frage betrifft, ob die Errichtung der Parkplätze mit dem Ziel des
Erhalts des Grundstückes als Waldparzelle vereinbar ist, lässt sich der
Beschwerde letztlich allein entnehmen, dass die Beschwerdeführer dezidiert
anderer Ansicht sind als das Kantonsgericht. Eine Auseinandersetzung mit dessen
diesbezüglichen Überlegungen (insbesondere dem Einfluss des Wegrechts auf den
Nutzungszweck des Grundstücks, die bloss teilweise Betroffenheit des
Grundstückes und die langjährige gutgläubige Nutzung desselben) erfolgt dagegen
nicht oder nur in Stichworten. Auch den Hinweis, die Gemeinde sei im Zeitpunkt
der Errichtung der Dienstbarkeit weitgehend autofrei gewesen und es liege heute
eine Mehrbelastung vor, führen die Beschwerdeführer nicht weiter aus. Soweit
diese sich zuletzt darauf berufen, für die Nutzung des Parkplatzes sei bis
heute keine Gegenleistung erfolgt, stützen sie sich wiederum unzulässig auf von
der Vorinstanz nicht festgestellte Tatsachen, ohne die notwendigen Rügen zu
erheben. Auch insoweit genügt die Beschwerde folglich den
Begründungsanforderungen nicht und ist nicht auf sie einzutreten (vgl. vorne E.
1.2).

5. 

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der
obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung
keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden, sodass keine Parteientschädigung zu
sprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber