Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.476/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_476/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen.

Gegenstand

Anpassung der Aufträge an die Beiständin, Einschränkung der elterlichen Sorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Mai 2019
(KES.2019.9-EZE2).

Sachverhalt:

C.________ (2005) und D.________ (2007) sind die Kinder von B.________ und
A.________. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Schulamtes entzog die
damalige Vormundschaftsbehörde den Eltern am 7. Dezember 2011 die Obhut und
platzierte die Kinder in einer Institution. Auf Betreiben der Eltern hin wurde
die Lage ab Mai 2013 neu beurteilt, wobei zahlreiche Rechtsmittelverfahren
erfolgten. Im Gutachten vom 2. Dezember 2014 kam die Gutachterin zum Schluss,
beiden Eltern sei die Erziehungsfähigkeit abzusprechen und eine Rückgabe der
Kinder nicht vertretbar. Das letzte Verfahren vor Bundesgericht wurde mit
Urteil 5A_284/2018 vom 3. Mai 2018 entschieden.

Vorliegend geht es um zwei gleich lautende Beschlüsse vom 14. Juni 2018, mit
welchen die KESB Region St. Gallen den Aufgabenkreis der Beiständin erweiterte
(Vertretung in administrativen, medizinischen, schulischen und
freizeitgestalterischen Belangen), unter betreffender Einschränkung der
elterlichen Sorge. Mit Verfügung vom 13. März 2019 trat die
Verwaltungsrekurskommission auf die hiergegen von den Eltern erhobene
Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Mit der gleichen Begründung
trat sodann das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 8. Mai 2019 auf die
Beschwerde der Eltern nicht ein.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts haben A.________ und B.________ am 11.
Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird.
Indes vermag auch die Begründung den vorstehend dargelegten
Begründungsanforderungen nicht zu genügen: Die Vorinstanz ist mangels
genügender Ausführungen in der kantonalen Beschwerde auf diese nicht
eingetreten. Die Beschwerdeführer müssten anhand konkreter Aktenstellen
darlegen, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt worden sein soll. Sie setzen
sich aber mit den diesbezüglichen ausführlichen und unter Bezugnahme auf die
einschlägigen Gesetzesbestimmungen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung und
die einschlägige Literatur erfolgten Erwägungen nicht auseinander, sondern
machen abstrakt geltend, ihre Beschwerde habe rechtsgenügliche Begründungen
enthalten.

Im Übrigen äussern sie sich - soweit nicht ohnehin völlig andere Punkte
betroffen sind - direkt in der Sache selbst (Vorwurf, die involvierten Personen
seien nicht als Zeugen befragt worden; man gebe ihnen kein faires Verfahren, um
ihre Kinder zu befreien; sie hätten eindeutig bewiesen, dass der Beiständin
keine weiteren Aufträge erteilt werden dürften, da diese wie die KESB
willkürlich agiere und gegen die Menschenrechte verstosse; sie hätten die
Kinder lange nicht mehr gesehen, obwohl sie in allen Punkten 100 % unschuldig
seien; sinngemässes Vorbringen, alle involvierten Gerichte, Behörden und
Beamten seien befangen). Anfechtungsobjekt bildet indes ein
Nichteintretensentscheid und zuerst müsste deshalb - aufgrund erfolgreicher
Darlegung, dass mit dem Nichteintreten gegen Bundesrecht verstossen wurde - ein
materieller Entscheid der Vorinstanz erwirkt werden, was vorliegend aufgrund
des Gesagten nicht gelingt.

3. 

Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend
begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im
vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Region St. Gallen und dem
Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli