Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.475/2019
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5A_475/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

angeblich vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Erbschaftsangelegenheit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 4. Juni 2019 (ZK 19 285, ZK 19 286).

Sachverhalt:

A.________ und seine Schwester reichten beim Regionalgericht Berner
Jura-Seeland im Zusammenhang mit einer Erbschaftsangelegenheit gegen eine Bank
und eine Versicherung je eine Klage ein. Die Klagen wurden zunächst zur
Verbesserung zurückgeschickt und schliesslich in Anwendung von Art. 132 Abs. 2
ZPO als nicht erfolgt retourniert.

Darauf verlangte die Schwester am 1. April 2019 den Ausstand des zuständigen
Gerichtspräsidenten. Mit Entscheid vom 16. Mai 2019wurde das betreffende
Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse zufolge Retournierung der Klage und des
im Übrigen am 8. April 2019 erfolgten schriftlichen Rückzuges als
gegenstandslos abgeschrieben.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Obergericht des Kantons Bern
Beschwerde erhoben, welches mit Entscheid vom 4. Juni 2019 darauf nicht
eintrat.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 11. Juni 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung,
eventualiter um Rückweisung, um Sachverhaltskorrektur durch das Bundesgericht
von Amtes wegen, um Befangenerklärung des Beschwerdegegners, um Erlaubnis zur
Wiedereinreichung der Klagen gegen die Bank und die Versicherung mit
ursprünglicher Rechtshängigkeit, u.a.m. Ferner verlangt er die unentgeltliche
Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten
werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu
berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt
durch B.________, welcher Arzt und Ehemann der Schwester, indes offensichtlich
nicht Rechtsanwalt und deshalb nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers
befugt ist.

Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige
Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers) erübrigt sich jedoch, weil auf
die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. E. 2-4).

2. 

Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich das Ausstandsgesuch und dabei die
Frage der Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren. Neue Begehren sind
vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer
mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2
S. 156).

3. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Das Obergericht hat festgehalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
insofern an der Sache vorbeigingen, als im vorliegenden Verfahren nicht die
Retournierung der Klagen, sondern die Abschreibung des Ausstandsverfahrens zu
prüfen sei, in welchem allein die Schwester Partei gewesen sei und mithin dem
Beschwerdeführer die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels abgehe,
zumal er nicht geltend mache, dass ihm die Teilnahme an jenem
Ausstandsverfahren verweigert bzw. er zu Unrecht nicht zur Teilnahme zugelassen
worden wäre.

Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den
dargelegten Anforderungen genügenden Weise auseinander; er äussert sich primär
zu einer Vielzahl von anderen Dingen (er habe Anspruch, mit rechtserheblichen
Vorbringen und Beweismitteln zugelassen zu werden; sein rechtliches Gehör werde
verletzt; die Befangenheit sei wesentlich und klärungsbedürftig; auch seine
Klage sei zurückgesandt worden, nicht nur diejenige der Schwester; Ausführungen
zur postalischen Behandlung der Klagen und der Registrierung auf der
Gerichtskanzlei; er sei evident ungleich und unsachlich behandelt worden; den
Gerichtspräsidenten treffe ein schweres Verschulden, weshalb er klarerweise
befangen sei; Rügen in Bezug auf weitere Entscheide des Regionalgerichtes;
u.a.m.) und ruft in diesem Zusammenhang eine ganze Palette von
verfassungsmässigen Rechten an. All dies hat nichts mit der vorliegend allein
entscheidenden Frage der Rechtsmittellegitimation im kantonalen
Beschwerdeverfahren zu tun.

Soweit schliesslich das Gegenteil der in beiden kantonalen Entscheiden für das
Bundesgericht verbindlich getroffenen Feststellung (Art. 105Abs. 1 BGG), wonach
im Ausstandsverfahren nur die Schwester Partei gewesen sei, behauptet wird,
steht dies in Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen
Verfahren selbst eingereichten Unterlagen (in Beilage 7 wurde mit Eingabe vom
27. März 2019 eine Begründung für die Retournierung der Klagen verlangt und ein
Ausstandsgesuch angekündigt; in Beilage 8 wurde das Ausstandsgesuch am 1. April
2019 schliesslich eingereicht [vgl. Rechtsbegehren 8 und 9], dies aber explizit
einzig im Namen der Schwester). Sodann zeigt der Beschwerdeführer auch nicht
auf, inwiefern die Erwägung des Obergerichtes, er tue im kantonalen
Rechtsmittelverfahren nicht dar, dass ihm die Teilnahme verweigert worden wäre,
gegen Recht verstossen soll.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich
unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb
auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten
Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons
Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli