Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.474/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_474/2019

Urteil vom 25. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Appellationsgericht Basel-Stadt.

Sachverhalt:

Im Zusammenhang mit in den Jahren 1981 und 1982 erfolgten schulischen
Unterbringungen gingen beim Appellationsgericht Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht und ferner als Beschwerdegericht in Strafsachen verschiedene
Beschwerden von A.________ ein, im Wesentlichen mit den Anliegen um
Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Verfügungen der
damaligen Vormundschaftsbehörde und um Genugtuung.

Obwohl ihm diesbezüglich Entscheide für das zweite Quartal in Aussicht gestellt
worden waren, reichte A.________ am 11. Juni 2019 beim Bundesgericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche sich mit den zwei gleichentags in den
Verfahren VD.2018.119 und VD.2019.70 ergangenen Urteilen des
Appellationsgerichtes überschnitt. Diese wurden ihrerseits beim Bundesgericht
angefochten und bilden Gegenstand der Verfahren 5A_499/2019 und 5A_500/2019.

Ferner verlangte der Beschwerdeführer für das vorliegende bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Am 21. Juni 2019 reichte das Appellationsgericht seine Vernehmlassung ein.

Erwägungen:

1. 

Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG).

2. 

Indem das Appellationsgericht am Tag der Einreichung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde über die beiden kantonalen Beschwerden VD.2018.119
und VD.2019.70 entschieden hat, ist die beim Bundesgericht eingereichte
Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden bzw. war sie genau besehen von
Anfang an ohne Gegenstand, was der Beschwerdeführer freilich nicht wissen
konnte, weil er die beiden Urteile erst in den Folgetagen zugestellt erhielt.

Indes besteht angesichts der zwischenzeitlich durch Urteil erledigten Verfahren
kein aktuelles und praktisches Interesse an einem Entscheid über die behauptete
Rechtsverzögerung mehr und es wird auch kein ausnahmsweise fortbestehendes
virtuelles Interesse behauptet (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 142 I 135 E. 1.3.1
S. 143), so dass sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt.

Infolge Gegenstandslosigkeit ist das Verfahren 5A_474/2019 in Bezug auf die
kantonalen Verfahren VD.2018.119 und VD.2019.70 in Anwendung von Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben. Hierfür zuständig ist der Präsident als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer dem
Appellationsgericht am 14. September 2018 mitgeteilt hatte, dass er ab dem 26.
November 2018 den Winter in Übersee verbringen werde.

3. 

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezieht sich ferner auch auf das Verfahren
BES.2018.229. Dabei geht es um eine strafrechtliche Eingabe, welche A.________
in gleicher Sache beim Jugendgericht Basel-Stadt gemacht hatte. Dieses trat auf
die Eingabe nicht ein und das Appellationsgericht sistierte die hiergegen
gerichtete Beschwerde bzw. das betreffende Verfahren mit Verfügung vom 4. April
2019 bis zu zum rechtskräftigen Urteil im Verfahren VD.2019.70.

Indem der Beschwerdeführer die Sistierungsverfügung nicht anfocht und auch nie
die Wiederaufnahme verlangte, ist er in diesem Verfahren nicht zur Erhebung
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Im Übrigen könnte darauf auch
mangels einer Beschwerdebegründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
eingetreten werden.

Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich nicht
zulässig und offensichtlich hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht
eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren
entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66
Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht ohnehin
gegenstandslos ist.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli