Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.468/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_468/2019

Urteil vom 18. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde
über Betreibungsämter,

2. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

Beschwerdegegner,

Stadt Zürich,

vertreten durch das Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,

Betreibungsamt Zürich 4.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, Rechtsverzögerung
(Betreibungsverfahren),

Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 21. Mai 2019 (PS190068-O/U).

Erwägungen:

1. 

Am 14. Februar 2019 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 dem Beschwerdeführer in
der Betreibung Nr. xxx für eine Forderung der Stadt Zürich aus einem
Verlustschein vom 23. September 2014 über Fr. 820.10 den Zahlungsbefehl zu.

Am 21. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht
Zürich. Mit Beschluss vom 22. März 2019 trat das Bezirksgericht auf das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht ein. Zudem setzte es dem
Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Akteneinsendung und der Stadt
Zürich zur Beschwerdeantwort an. Am 29. März 2019 wurde den Parteien
Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des Betreibungsamts Stellung zu nehmen.

Gegen den Beschluss vom 22. März 2019 erhob der Beschwerdeführer am 5. April
2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil
vom 21. Mai 2019 wies das Obergericht das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das obergerichtliche Verfahren ab und
schrieb im Übrigen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
obergerichtliche Verfahren ab. Die Beschwerde wies es ab. Es erhob keine Kosten
und sprach keine Entschädigungen zu.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75,
Art. 76, Art. 93 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken.
Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, das Bezirksgericht habe dem Beschwerdeführer die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht verweigert. Wie die
Eingabe des Beschwerdeführers zeige, sei er als akademisch gebildeter
Unternehmensberater in der Lage, seine Interessen im Beschwerdeverfahren vor
Bezirksgericht selber zu vertreten. Zu Recht habe das Bezirksgericht sodann den
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nicht geprüft. Das Verfahren vor den
kantonalen Aufsichtsbehörden sei - bös- oder mutwillige Prozessführung
vorbehalten - kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer
habe kein schützenswertes Interesse an der Prüfung der Voraussetzungen, unter
welchen der bedürftigen Partei in kostenpflichtigen Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei.

Der Beschwerdeführer habe sich zudem über die "trölerische Arbeitsweise" des
Bezirksgerichts beklagt. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei jedoch
unbegründet: Angesichts des Ablaufs des Verfahrens (vgl. oben E. 1, 2. Absatz)
könne von einer ungehörigen Verschleppung nicht die Rede sein.

Das Obergericht hat schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
für das obergerichtliche Verfahren als gegenstandslos erachtet, da keine Kosten
zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen seien. Das Gesuch um
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat es abgewiesen, da die Beschwerde
aussichtslos gewesen sei und zudem keine Notwendigkeit für eine anwaltliche
Vertretung bestanden habe.

4. 

Gegenstand des Verfahrens ist einzig die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung vor Bezirks- und Obergericht sowie die behauptete
Rechtsverzögerung. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen
Anträgen und seiner weitschweifigen Beschwerdebegründung zu anderen Punkten
äussert (z.B. zu einem angeblichen Betreibungsverbot bei uneinbringlichen
Forderungen bzw. gegenüber Sozialhilfeempfängern), ist darauf nicht einzugehen.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Beschwerde
gegen das Betreibungsamt inhaltlich noch nicht beurteilt worden ist und damit
namentlich die erhobenen Betreibungsgebühren nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sind.

Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht
zielgerichtet auseinander. Insbesondere genügt es nicht, den Gerichten
Gewinninteressen zu unterstellen oder das subjektive Empfinden wiederzugeben,
das Verfahren dauere angesichts der kriminellen Machenschaften der
Stadtverwaltung zu lange. Weshalb die Vorinstanzen beim Beschwerdeführer hätten
nachfragen müssen, aus welchem Grund er einen unentgeltlichen Vertreter
verlange, erschliesst sich nicht. Ebenso wenig genügt es, auf gleich langen
Spiessen gegenüber den Verfahrensbeteiligten und den Vorinstanzen zu beharren.
Welche seiner Anträge nicht behandelt worden sein sollen, legt er nicht dar.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Für
diesen Fall ersucht der Beschwerdeführer darum, ihn genau anzuweisen, wie die
Beschwerde zu verbessern sei, und ihm dafür genügend Zeit einzuräumen.
Ansonsten sei die mangelnde Postulationsfähigkeit festzustellen und ihm ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Die ungenügende Begründung
der Beschwerde an das Bundesgericht stellt keinen verbesserlichen Mangel dar.
Eine Rückweisung zur Verbesserung fällt ausser Betracht (BGE 134 II 244 E.
2.4.2 S. 247 f.). Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
unfähig zur Prozessführung wäre. Es besteht demnach kein Anlass, ihm einen
Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen (Art. 41 BGG; vgl. zur unentgeltlichen
Verbeiständung unten E. 5). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied
der Abteilung nicht einzutreten.

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist
deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Für die verlangte
Umtriebsentschädigung besteht kein Raum (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg