Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.464/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_464/2019

Verfügung vom 20. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

Ausgeschlagene Verlassenschaft des

A.________ sel., 

vertreten durch das Konkursamt March,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.________,

9. J.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

10. Kantonsgericht Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung
(Widerspruchsklage),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. April 2019
(ZK1 2019 4).

Nach Einsicht

in die Beschwerde in Zivilsachen von A.________ vom 5. Juni 2019 (Postaufgabe)
gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. April 2019,

in Erwägung,

dass A.________ am xx.xx.2019 verstorben ist,

dass sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die
konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet worden ist (Art. 573
Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG),

dass das Konkursamt March dem Bundesgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2020
mitteilt, die Konkursverwaltung ziehe die von A.________ eingereichte
Beschwerde zurück,

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben
ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG),

verfügt die Einzelrichterin:

1. 

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

4. 

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht March und dem
Konkursrichter des Bezirks March schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss