Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.463/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_463/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

U.________,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nina Lang Fluri,

betroffenes Kind.

Gegenstand

Unterbringung in einem Jugendheim,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Mai
2019 (KES.2019.32).

Sachverhalt:

Für die jahrelange Platzierungsbiographie des 2003 geborenen B.________ kann
auf die 10-seitige Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 bestätigte die KESB U.________ den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und ordnete die Unterbringung von B.________ im
Jugendheim C.________ an, wobei er für mindestens drei Monate auf der
geschlossenen Wohngruppe unterzubringen sei.

Die hiergegen erhobene Beschwerde von B.________ wies das Obergericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. Mai 2019 ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Mutter von B.________ am 4. Juni 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Inwiefern der Mutter, welche durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar
berührt ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), aber im vorinstanzlichen Verfahren
nicht als Partei teilgenommen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) die Legitimation
zur Erhebung einer Beschwerde in eigenem Namen zukommt, kann insofern offen
bleiben, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (vgl. E.
2 und 3).

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Das Obergericht hat sich in seinem 26-seitigen Entscheid zu allen
Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen geäussert
und ausführlich dargelegt, weshalb die vorliegend verfügte Platzierung
unabdingbar ist. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie
bittet, dass man in den nächsten eingeschriebenen Briefen nichts von ihrer
früheren Krankheit erwähne, da sie eine gesunde und starke Frau sei, und wirft
dem Obergericht und der KESB vor, keine Ahnung zu haben, was sie alles habe
durchmachen müssen. Sie sei nicht einverstanden, dass ihr Sohn wiederum
irgendwo platziert werde; viel besser wäre, wenn er bei ihr wohnen und zur
Schule gehe würde, weshalb sie darum bitte, dass er "in ihr Sorgerecht komme".

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, der KESB U.________, dem
Obergericht des Kantons Thurgau und D.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli