Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.459/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_459/2019

Urteil vom 26. November 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Habegger,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

handelnd durch C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kindesunterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 17. April 2019 (LZ190001-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 2002; Beschwerdegegner) ist der Sohn von A.A.________
und C.________. Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet.
Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Seit August 2017 lebt der Sohn bei seinem
Vater.

A.b. Im August 2017 führten die Kindseltern mit der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Kreis U.________ (KESB) separate Gespräche betreffend
die elterliche Sorge, Obhut und Kindesunterhalt. Die KESB versuchte alsdann im
September 2017, zwischen den Eltern auf schriftlichem Weg zu vermitteln.
Mangels Rückmeldung innert angesetzter Frist teilte die KESB den Eltern mit
Schreiben vom 10. Oktober 2017 das Scheitern einer einvernehmlichen Regelung
mit. Es erklärte überdies, unter Beilage des Schreibens könne beim zuständigen
Bezirksgericht eine Unterhaltsklage eingereicht werden.

A.c. Da innert angesetzter Frist keine Klage erhoben wurde, setzte die KESB das
Verfahren bezüglich elterlicher Sorge, Obhut und Besuchsrecht fort und stellte
den Sohn mit Entscheid vom 8. März 2018 unter Beibehaltung der gemeinsamen
elterlichen Sorge unter die Obhut des Vaters.

A.d. Des Weiteren fand am 18. April 2018 infolge Einreichung eines
Schlichtungsbegehrens betreffend Kindesunterhalt seitens des Vaters vor dem
Friedensrichteramt V.________ eine Schlichtungsverhandlung statt. Eine
Klagebewilligung wurde nicht ausgestellt.

A.e. Die KESB stellte dem Vater am 17. Mai 2018 auf entsprechende Nachfrage hin
ein mit "Bestätigung Scheitern Einigungsverhandlung Unterhalt /
Klagelegitimation" betiteltes Schreiben aus.

A.f. Am 8. Juni 2018 klagte B.A.________, handelnd durch seinen Vater, beim
Bezirksgericht Bülach gegen die Mutter auf Neufestsetzung des Unterhalts. Er
legte dabei das vorstehend genannte Schreiben der KESB vom 17. Mai 2018 (vgl.
Ziff. A.e) bei. Nach einmaligem Schriftenwechsel forderte das Bezirksgericht
B.A.________ zur Stellungnahme auf, namentlich beschränkt auf die Frage der
Gültigkeit der Klagebewilligung bzw. Fristwahrung durch Klageeinleitung. Die in
der Folge eingetroffene Eingabe wurde A.A.________ zur Kenntnisnahme
mitgeteilt, woraufhin diese unaufgefordert Stellung nahm. Mit Verfügung vom 30.
November 2018 stellte das Gericht diesbezüglich fest, dass die Voraussetzungen
nach Art. 198 lit. b ^bis ZPO erfüllt sind und die Unterhaltsklage vom 8. Juni
2018 rechtzeitig erfolgte.

B.

Dagegen erhob A.A.________ am 22. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons
Zürich Berufung. Soweit vor Bundesgericht relevant, beantragte sie die
Feststellung, dass die Voraussetzungen von Art. 198 lit. b ^bis ZPO nicht
erfüllt sind bzw. dass die Unterhaltsklage vom 8. Juni 2018 verspätet erfolgt
und auf die Klage nicht einzutreten sei. B.A.________ beantragte demgegenüber
die vollumfängliche Abweisung. Das Obergericht wies die Berufung mit Urteil vom
17. April 2019 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der
angefochtenen Punkte.

C.

C.a. Hierauf wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom
3. Juni 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils bzw. das Nichteintreten auf die Unterhaltsklage
mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 198 lit. b ^bis ZPO,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung.

C.b. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung in der Sache verzichtet. Der
Beschwerdegegner hat mit Eingabe vom 27. September 2019 aufforderungsgemäss
Stellung genommen. Er beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin
antwortete darauf mit Eingabe vom 1. Oktober 2019, wobei sie erneut um
Gutheissung der Beschwerde ersuchte. Am 8. Oktober 2019 erklärte der
Beschwerdegegner, auf eine Stellungnahme zur letzten Eingabe der
Beschwerdeführerin zu verzichten.

C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Ob eine Beschwerde zulässig ist, überprüft das Bundesgericht von Amtes
wegen und mit freier Kognition (BGE 145 V 57 E. 1 S. 59; 141 III 395 E. 2.1 S.
397).

1.2. Angefochten ist ein Entscheid der Vorinstanz, mit welchem diese den
Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 30. November 2018 geschützt
hat. Danach sind die Voraussetzungen von Art. 198 lit. bbis ZPO (Ausnahme vom
Schlichtungsobligatorium bei Klagen betreffend Kindesunterhalt) erfüllt und die
Unterhaltsklage vom 8. Juni 2018 rechtzeitig erfolgt. Das erstinstanzliche
Verfahren betreffend Neufestsetzung des Kindesunterhalts ist mithin nicht
abgeschlossen, weshalb auch der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid zu
qualifizieren ist. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder
Art. 93 BGG angefochten werden.

1.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Diese
Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Erfasst werden Entscheide, welche sich auf die örtliche, sachliche oder auch
auf die funktionelle Zuständigkeit beziehen (BGE 133 IV 288 E. 2.1 S. 290). Die
funktionelle Zuständigkeit betrifft die Aufteilung der Rechtspflegeinstanzen in
ein und demselben Rechtsstreit auf verschiedene Organe; der
Zuständigkeitsbegriff umfasst insofern alle bundesrechtlichen
Verfahrensbestimmungen, welche die Zulässigkeit eines Rechtsweges oder die
Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans zum Gegenstand haben (BGE 138 III 558 E.
1.3 S. 559; 123 III 67 E. 1a S. 68 f.). Der Entscheid, auf eine Klage mangels
Erforderlichkeit eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens einzutreten, ist ein
nach Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid über die funktionelle
Zuständigkeit (BGE 138 III 558 E. 1.3 S. 559).

1.4. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit
dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E.
1.1 S. 382; BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der
Hauptsache geht es um eine Streitigkeit betreffend Kindesunterhalt, mithin eine
Zivilsache vermögensrechtlicher Natur, wobei der Streitwert erfüllt ist (Art.
72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art.
76 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich
grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfordert
(BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien
offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266
mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden,
inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit
Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein
(BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegner wirft der Beschwerdeführerin vor, unzulässigerweise neue
Tatsachen vorzutragen, was letztere bestreitet. Die Frage, ob die
Beschwerdeführerin unzulässige Noven vorbringt, kann offen gelassen werden. Wie
sich zeigen wird, haben diese Ausführungen keinen Einfluss auf den Ausgang des
Verfahrens (vgl. E. 5.3).

3.

In der Hauptsache dreht sich der Streit um die Frage, ob das
Schlichtungsverfahren vorliegend infolge Erfüllung der Voraussetzungen nach
Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt bzw. ob die Unterhaltsklage gültig erhoben
wurde.

3.1. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der ratio legis von Art. 198 lit. bbis ZPO
müsse in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Überlegungen angenommen
werden, ein einmaliger Schlichtungsversuch der Kindesschutzbehörde berechtige
nicht zeitlich unbegrenzt zur direkten Klageeinleitung vor Gericht. So liege
nach einem gewissen Zeitablauf oder nach erheblicher Veränderung der
Verhältnisse in einem erneuten Schlichtungsversuch keine unnötige
Doppelspurigkeit, zumal sich die Streitsache verändert haben könnte. Ob dabei
von einer Frist von drei oder sechs Monaten auszugehen ist, oder ob im
Einzelfall sogar eine noch längere Frist gewährt werden dürfe, könne aufgrund
der besonderen Konstellation im gegebenen Fall offen gelassen werden. Es sei
nämlich zu berücksichtigen, dass sich vorliegend innerhalb weniger Monate
bereits zwei Behörden - die KESB und das Friedensrichteramt - mit der
Streitsache befasst und den Kindseltern Gelegenheit zur einvernehmlichen
Regelung eingeräumt haben. Die genauen Umstände betreffend Beendigung des
Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt seien im erstinstanzlichen
Verfahren ungeklärt geblieben, könnten jedoch offen gelassen werden. Vor diesem
Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass die KESB auf Ersuchen des
Rechtsvertreters des Vaters am 17. Mai 2018 ohne weitere Vermittlungsversuche
erneut eine "Klagelegitimation" ausgestellt habe. Die Vorinstanz dürfe zur
Bejahung der Voraussetzungen nach Art. 198 lit. bbis ZPO bzw. hinsichtlich der
Rechtzeitigkeit der Klageeinleitung ohne Weiteres auf das Schreiben vom 17. Mai
2018 abstellen. Anders zu entscheiden sei weder mit der Ausgestaltung des
Vermittlungsverfahrens vor der Kindesschutzbehörde - als gesetzlich weitgehend
nicht geregeltes, informelles Verfahren - noch mit der ratio legis von Art. 198
lit. bbis ZPO vereinbar.

3.2. Gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei
Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der
Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d
ZGB). Dieser Ausnahmetatbestand vom Schlichtungsobligatorium wurde erst im Zuge
der Revision des Kindesunterhaltsrechts eingeführt. Gesetzgeberischer Gedanke
hinter dieser Bestimmung war die Vermeidung von Leerläufen in Fällen, in denen
bereits bei der Kindesschutzbehörde erfolglos eine Einigung gesucht wurde (AB
2014 S 1126; AB 2015 N 86 f.).

3.3.

3.3.1. Der Wortlaut von Art. 198 lit. bbis ZPO lässt offen, welche
Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer gehörigen Verfahrenseinleitung
im Sinne dieser Bestimmung auszugehen. In der Lehre wird vorgebracht, dass nach
der ratio legis von Art. 198 lit. bbis ZPO, welche in der Vermeidung von
Doppelspurigkeiten liegt (vgl. E. 3.2), ein minimales vermittelndes Element zu
verlangen ist, das wenigstens darin bestehen muss, dass der andere Elternteil
(vergeblich) zur Teilnahme an einem Vermittlungsversuch aufgefordert wurde (EVA
SENN, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen
Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, FamPra.ch 2017 S. 992; SAMUEL ZOGG,
Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren
Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019 S. 9; vgl. auch
JONAS SCHWEIGHAUSER/DIEGO STOLL, Neues Kindesunterhaltsrecht - Bilanz nach
einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 646 f.). Sodann muss das Vermittlungsverfahren
erfolglos abgeschlossen worden sein (ZOGG, a.a.O., S. 10). 

3.3.2. Die Gesetzesbestimmung enthält bezüglich des Nachweises der Anrufung der
Kindesschutzbehörde keine formellen Anforderungen. In gewissen Kantonen lassen
die Kindesschutzbehörden nach erfolglosen Vermittlungsversuchen den Parteien
schriftliche Bestätigungen zukommen. Im Kanton Zürich stellt die
gerichtsübergreifende Arbeitsgruppe zum neuen Unterhaltsrecht in ihrem
Leitfaden den Kindesschutzbehörden ein entsprechendes Musterschreiben zur
Verfügung (abrufbar unter http://www.gerichte-zh.ch). Mangels gesetzlicher
Formvorschriften kann der Nachweis auch in anderer Form erbracht werden (vgl.
ZOGG, a.a.O., S. 10; SENN, a.a.O., S. 993).

3.3.3. Hinsichtlich der Wirkungsdauer eines Vermittlungsverfahrens vor der
Kindesschutzbehörde äussert sich das Gesetz ebenfalls nicht. Im Lichte des
Gesetzeszwecks besehen, kann ein solches Verfahren vor der Kindesschutzbehörde
keine unbeschränkte Wirkung haben. Je weiter der Vermittlungsversuch vor der
Kindesschutzbehörde zurückliegt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass
sich die Verhältnisse verändert haben und ein erneuter Schlichtungsversuch
sinnvoll sein kann bzw. kein Leerlauf darstellen würde. In der Lehre wird in
Analogie zu Art. 209 Abs. 3 ZPO eine Frist von drei Monaten ab formellem
Abschluss des Vermittlungsverfahrens postuliert (ZOGG, a.a.O., S. 11; so auch
SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., Fn. 239). In Anlehnung an die Praxis des Kantons
Basel-Stadt wird überdies eine Frist von sechs Monaten genannt (SENN, a.a.O.,
S. 994).

4.

Umstritten ist in erster Linie, ob die Vorinstanz für die Bejahung der
Rechtzeitigkeit der Klageeinleitung auf das Schreiben der KESB vom 17. Mai 2018
abstellen durfte.

4.1.

4.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Parteien darin einig sind, dass im
August/September 2017 Vermittlungsbemühungen seitens der KESB stattgefunden
haben, welche erfolglos geblieben sind. Unbestritten ist weiter, dass die KESB
im Nachgang mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 den Parteien das Scheitern der
erwähnten Vermittlungsbemühungen bestätigte.

4.1.2. Es ist weiter unbestritten, dass das Schreiben vom 10. Oktober 2017 vor
Gericht als Beleg für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands von Art. 198 lit.
bbis ZPO hätte dienen können. In Übereinstimmung mit den zitierten
Lehrmeinungen (E. 3.3.3) ist indes davon auszugehen, dass ein
Einigungsverfahren vor der Kindesschutzbehörde bzw. ein solches
Bestätigungsschreiben lediglich eine zeitlich limitierte Geltungswirkung haben
kann. Sinn und Zweck von Art. 198 lit. bbis ZPO ist es, Schlichtungsverfahren
in Fällen auszuschliessen, in denen bereits ein Einigungsversuch stattgefunden
hat, weshalb erneute Vermittlungsbemühungen zwecklos wären. Ein möglicher
Leerlauf kann dabei freilich nur bejaht werden, wenn der Zeitpunkt des letzten
Vermittlungsversuchs nicht zu weit in der Vergangenheit liegt. Vorliegend
vergingen knapp acht Monate zwischen der Ausstellung des besagten Schreibens
(10. Oktober 2017) und der Einleitung der Klage (8. Juni 2018). Bei isolierter
Betrachtung dieser Vorgänge und ohne Festlegung einer exakten "Frist", wäre die
Klage wenigstens im vorliegenden Fall verspätet erfolgt.

4.2. Daran ändert das Schreiben der KESB vom 17. Mai 2018 nichts. Wie die
Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, lässt sich diesem Schreiben nicht
entnehmen, dass sich dieses auf neue Vermittlungsbemühungen der KESB bezieht.
Derartiges macht der Beschwerdegegner auch nicht geltend. Ein Schreiben der
KESB, das inhaltlich die Durchführung eines knapp acht Monate zuvor
stattgefundenen Einigungsverfahrens bestätigt, kann für sich selbst betrachtet
keine Wirkung entfalten; die Vorinstanz durfte nicht gestützt darauf die
Gültigkeit der Unterhaltsklage bejahen. Wie sich allerdings in der
nachstehenden Erwägung zeigen wird, hat diese Schlussfolgerung im Ergebnis
keine Auswirkungen.

5.

Die Vorinstanz hat nicht ausschliesslich auf die Vermittlungsbemühungen der
KESB abgestellt. Sie hat vielmehr auch berücksichtigt, dass sich innerhalb
weniger Monate nicht nur die KESB, sondern auch das Friedensrichteramt mit der
Streitsache befasst und den Kindseltern Gelegenheit zur einvernehmlichen
Regelung eingeräumt hat (E. 3.1).

5.1. Im Kanton Zürich sind die Friedensrichterinnen und Friedensrichter die
Schlichtungsbehörden gemäss ZPO (§ 52 und § 57 des Gesetzes vom 10. Mai 2010
des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess [GOG/ZH; LS 211.1]) und damit nicht primär für
Kindesschutzangelegenheiten zuständig.

5.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vorinstanzliche Feststellung als
"offensichtlich unrichtig", denn sie gründe auf der irrigen Annahme, es hätten
anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt tatsächlich
Einigungsgespräche stattgefunden. Richtig sei, dass die Eltern am 18. April
2018 zu einer Verhandlung vorgeladen wurden und erschienen sind. Gelegenheit
zur einvernehmlichen Regelung habe nicht bestanden. Im Übrigen, so die
Beschwerdeführerin weiter, sei es aber "im Grunde genommen" unerheblich, ob
anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt tatsächlich
ein Vermittlungsversuch stattgefunden habe, da es für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Klageeinleitung nicht darauf ankomme. Im Anwendungsbereich von
Art. 198 lit. bbis ZPO seien "echte" Vermittlungsbemühungen einer Behörde
gefordert, nicht bloss die theoretische Möglichkeit dazu. Die Friedensrichterin
habe keine Vermittlungsbemühungen im Sinne von Art. 198 lit. bbis ZPO
vorgenommen und dies nicht aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin,
sondern aufgrund des falschen prozessualen Vorgehens des Kindsvaters und des
entsprechenden Hinweises der Friedensrichterin. Konkrete Vermittlungsbemühungen
würden vom Beschwerdegegner bis heute nicht behauptet, weshalb die Vorinstanz
nicht von solchen, den Anforderungen von Art. 198 lit. bbis ZPO genügenden
Vermittlungsbemühungen hätte ausgehen dürfen. Überhaupt müsse der
Vermittlungsversuch gemäss dieser Bestimmung vor der Kindesschutzbehörde und
nicht vor "irgendeiner Behörde" stattgefunden haben. Für die Beurteilung der
Rechtzeitigkeit der Klageeinleitung sei demzufolge einzig das Schreiben der
KESB vom 10. Oktober 2017 relevant.

5.3. Mit der Lehre ist davon auszugehen, dass nach der ratio legis von Art. 198
lit. bbis ZPO ein minimales vermittelndes Element verlangt wird, aber auch
genügt (vgl. E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall wurden die Eltern für den 18.
April 2018 zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen, und sie sind dort
erschienen. In diesem Rahmen hätten die Parteien bei entsprechender
Bereitschaft unter Beisein der Friedensrichterin verhandeln können. Mit anderen
Worten lag eine Gelegenheit, sich einvernehmlich zu einigen und damit ein
"minimales vermittelndes Element" im Sinne von Art. 198 lit. bbis ZPO vor,
ungeachtet dessen, dass besagte Verhandlung in Abweichung vom Gesetzeswortlaut
nicht vor der Kindesschutzbehörde (vgl. E. 3.2), sondern vor der
Schlichtungsbehörde (E. 5.-5.1) erfolgte. Ob anlässlich der
Schlichtungsverhandlung tatsächlich Einigungsgespräche geführt worden sind oder
nicht, worüber die Parteien unterschiedliche Behauptungen aufstellen, ist im
vorliegenden Kontext ohne Belang. Damit braucht nicht auf die diesbezüglichen
Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden. Im Lichte der
ratio legis im Sinne der gewissermassen erleichterten Voraussetzungen für die
Einleitung einer Unterhaltsklage durfte die Vorinstanz das
Schlichtungsverfahren vom 18. April 2018 mitberücksichtigen und ohne
Bundesrecht zu verletzen daraus ableiten, es hätten zeitnah und genügend
Gelegenheiten für eine gütliche Einigung gegeben. Das alleinige Abstellen auf
das Schreiben vom 10. Oktober 2017 und die analoge Anwendung der
Dreimonatsfrist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO würde dagegen aufgrund der besonderen
Umstände des Falls und mangels gesetzlicher Fristbestimmung im Widerspruch zum
Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) stehen (vgl. statt
vieler: BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304 f.). Im konkreten Fall konnte die
Unterhaltsklage daher gestützt auf Art. 198 lit. bbis ZPO ohne Klagebewilligung
gültig anhängig gemacht werden.

5.4. Lediglich der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass die
angebliche Begründung der Friedensrichterin, wonach es dem Kindsvater
betreffend Kindesunterhalt an der Aktivlegitimation fehle, im Widerspruch zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht. Danach wird dem Inhaber der
elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte
des minderjährigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere
betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht
selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei,
d.h. als sog. Prozessstandschafter handelt (BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 80 f.; 136
III 365 E. 2 S. 367 f.; je mit Hinweisen).

6.

6.1. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), und sie hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

6.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ist
gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet
werden kann und die Prozessarmut der Beschwerdeführerin aktenkundig ist. Die
Gerichtskosten werden folglich einstweilen auf die Bundesgerichtskasse
genommen. Der Beschwerdeführerin ist ihr Anwalt als unentgeltlicher
Rechtsvertreter beizuordnen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. Es wird Rechtsanwalt Christian
Habegger, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'500.-- zu
entschädigen.

5.

Rechtsanwalt Christian Habegger, Winterthur, wird aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 1'200.-- entschädigt.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller