Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.457/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_457/2019

Urteil vom 13. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Parteikosten (Verfahren nach Art. 175 ZGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12.
April 2019 (3B 18 42 / 3F 18 2 / 3U 18 66).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ heirateten am 16. April 2003. Sie haben die
gemeinsamen Kinder C.________ (geb. 2003), D.________ (geb. 2005), E.________
(geb. 2007) und F.________ (geb. 2014).

A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 11. Juni 2018 hob das Bezirksgericht Willisau
den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf und berechtigte sie zum
Getrenntleben. Weiter genehmigte es die Vereinbarung der Ehegatten über die
Folgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Demnach wurden die Kinder in
die Obhut der Kindsmutter gegeben, unter Einräumung eines Besuchsrechts an den
Kindsvater. Sodann wurde der Kindsvater zur Bezahlung von Kindesunterhalt
verpflichtet, unter Anrechnung bereits erbrachter Unterhaltsleistungen.

B. 

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung beim Kantonsgericht des
Kantons Luzern, wobei er mit seinen Anträgen auf Herabsetzung der
Kindesunterhaltsbeiträge nahezu umfassend durchdrang. Das Kantonsgericht
änderte die Kindesunterhaltsbeiträge mit Urteil vom 12. April 2019 entsprechend
ab (Disp.-Ziff. 1). Zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers vor der
Berufungsinstanz auferlegte das Kantonsgericht die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens B.________ (Disp.-Ziff. 6 Abschnitte 1 und 2) und
verpflichtete dieselbe zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr.
1'615.50 (inkl. Auslagen und MWST) an A.________ (Disp.-Ziff. 6 Abschnitt 3).

C.

C.a. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Disp.-Ziff. 6, Abschnitt 3
des Urteils des Kantonsgerichts (vgl. Bst. B) sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung von mindestens Fr. 6'000.-- für das vorinstanzliche
Verfahren. Eventualiter sei die Sache zur Entscheidung über die
Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die
Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht zur Bezahlung eines
Gerichtskosten- sowie eines Anwaltskostenvorschusses in Höhe von mindestens Fr.
3'000.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers zu verpflichten. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

C.b. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2019 mit, zufolge
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Einforderung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.

C.c. Die Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 12. Juni 2019 auf Einladung hin
geäussert, wobei sie die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragt. Die
Beschwerdegegnerin hat sich dagegen - trotz beantragter bzw. bewilligter
Fristverlängerung - nicht vernehmen lassen.

C.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer ficht die im Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten
kantonalen Instanz festgelegte Parteientschädigung für das oberinstanzliche
Verfahren an. Diesbezüglich folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht
grundsätzlich demjenigen der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; 134 V 138
E. 3 S. 144). In der Hauptsache geht es um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit (Kindesunterhalt), wobei der gesetzliche Mindeststreitwert
überschritten wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist zur
Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf die fristgerecht
(Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich
einzutreten.

1.2. Da die massgebliche Streitwertgrenze vorliegend erreicht ist, erübrigt es
sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich vorliegend eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, einzugehen (vgl. Art. 74 Abs.
1 und Abs. 2 BGG).

1.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Leistung eines
Anwaltskostenvorschusses ist unzulässig. Ein Gesuch um provisio ad litem
(Gesuch um Bevorschussung von Prozesskosten) kann vor Bundesgericht nicht im
Kleid eines Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt werden.
Der aus Art. 163 ZGB fliessende Anspruch auf eheliche Unterstützung ist vor dem
dafür zuständigen erstinstanzlichen Massnahmegericht geltend zu machen (Urteile
5A_393/2018 vom 21. August 2018 E. 3; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E.
1.4; 5A_793/2008 vom 8. Mai 2009 E. 6.2). Auf das Gesuch wird entsprechend
nicht eingetreten.

2.

2.1. Eheschutzurteile gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
BGG (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), so dass nur die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Auch die Anwendung von Bundes- und
kantonalen Gesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG allein
auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf die Verletzung
des Willkürverbots (Art. 9 BV), hin. Vorliegend ist dies gerade im Zusammenhang
mit den Prozesskosten relevant, zumal die Tarife von den Kantonen festgesetzt
werden (Art. 96 ZPO). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinne von Art.
106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
Rügen, während es auf appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 142 III 364 E.
2.4 S. 368).

Daraus folgt, dass soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von
bundesrechtlichen Vorschriften des Eherechts rügt, er nicht zu hören ist.

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht sodann den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn die
kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E.
4.1 S. 588).

Der Beschwerdeführer fasst in seiner Beschwerde vorab den Gang des bisherigen
Verfahrens zusammen, ohne dem Kantonsgericht diesbezüglich eine
(offensichtlich) unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Diese
Ausführungen bleiben somit unbeachtlich; das Bundesgericht stellt auf den von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab.

3. 

Anlass zur Beschwerde gibt die von der Vorinstanz für das Berufungsverfahren
festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, zzgl.
Fr. 115.50 MWST).

3.1. Die Parteientschädigungen sind Teil der Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1
ZPO). Dazu gehören nebst dem Ersatz notwendiger Auslagen auch die Kosten einer
berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und lit. b ZPO). Berufsmässige
Vertreter im Sinn dieser Bestimmung sind namentlich Anwältinnen und Anwälte,
die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) berechtigt sind,
Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a
ZPO). Die Kosten umfassen das Honorar und die Auslagen eines zugelassenen
Parteivertreters sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer. Das
Anwaltshonorar muss in einem vernünftigen Verhältnis zur tatsächlich erbrachten
Leistung und der mit der Parteivertretung verbundenen Verantwortung stehen
(Urteil 5A_767/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.2).

Grundsätzlich greift das Bundesgericht auf der Basis der ihm in Bezug auf die
Anwendung kantonalen Rechts zustehenden Verfassungskontrolle (vgl. E. 2.1) nur
ein, wenn ein kantonales Gericht eine Entschädigung zuspricht, die - positiv
oder negativ - ausserhalb jeden Verhältnisses zur erbrachten Leistung steht
(BGE 93 I 116 E. 5b S. 123; Urteil 5A_767/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.2).

3.2. Im Kanton Luzern gilt für die Entschädigung der Rechtsanwälte die
Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen
Verfahren (Justiz-Kostenverordnung; JusKV; SRL Nr. 265). Danach beträgt die
ordentliche Gebühr für die berufsmässige Vertretung im Rechtsmittelverfahren 50
% bis 120 % der Gerichtsgebühr (§ 31 Abs. 2 JusKV). Für Eheschutzverfahren gilt
für die Gerichtsgebühren gestützt auf die kantonale Rechtsprechung der
Gebührenrahmen für summarische Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr.
100'000.--, d.h. Fr. 300.-- bis Fr. 5'000.-- (§ 7 Abs. 2 lit. a JusKV;
Kantonsgericht Luzern, LGVE 2014 II Nr. 11 E. 5.1). Dieser Gebührenrahmen hat
auch für das Berufungsverfahren Geltung (§ 9 JusKV). Für die
Parteientschädigung im vorliegenden Berufungsverfahren folgt daraus ein
ordentlicher Gebührenrahmen von Fr. 150.-- bis Fr. 6'000.-- (§ 31 Abs. 2 JusKV
i.V.m. § 9 und § 7 Abs. 2 lit. a JusKV). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens
bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der
Streitsache, nach dem Umfang der Prozesshandlungen, nach dem Zeitaufwand für
die Verfahrenserledigung und den Interessen an der Beurteilung der Streitsache
(§ 1 JusKV).

3.3. In der Vernehmlassung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass es im
vorliegenden Fall im Wesentlichen ausschliesslich um die (vergleichsweise eher
geringfügige) Anpassung der Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge ging, die der
Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegen, weshalb sich der notwendige
Aufwand des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf die Einreichung der
begründeten Berufung und das Stellen der Anträge betreffend Höhe der geltend
gemachten Unterhaltsbeiträge beschränkt habe. Damit erweise sich (auch im
Vergleich zu anders gelagerten Eheschutzverfahren) die Festsetzung der
Parteientschädigung im unteren Bereich des Gebührenrahmens in der Höhe von Fr.
1'500.-- (inkl. Auslagen, zzgl. Fr. 115.50 MWST) als gerechtfertigt.

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer rechnet demgegenüber vor, er habe 13 Stunden für
die Berufungsschrift, zwei Stunden für neue Unterhaltsberechnungen, vier
Stunden für die Replik, vier Stunden für ein Instruktionsgespräch und
Telefonate, zwei Stunden für die übrigen Schriften, wie z.B. das Gesuch um
Akteneinsicht, und zwei Stunden für das Studium des vorinstanzlichen Urteils
und das Abschlussgespräch aufgewendet. Dies ergebe einen Aufwand von mindestens
27 "Anwaltsstunden", entsprechend einem Betrag von Fr. 6'210.-- (27h x Fr.
230.--). Indem die Vorinstanz die Gerichtsgebühr pauschal und ohne Rücksicht
auf den Ersatz notwendiger Auslagen und Kosten einer berufsmässigen Vertretung
(Art. 95 ZPO) auf Fr. 1'500.-- festgelegt habe, habe sie willkürlich gehandelt
(Art. 9 BV) und sei ferner ihrer Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht
nachgekommen.

3.4.2. Was die Begründungspflicht anbelangt, verkennt der Beschwerdeführer
dessen Tragweite bezüglich des Kostenpunkts. Nach der Rechtsprechung muss der
Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung in der Regel nicht begründet
werden. Ist eine Prozesspartei - wie hier - anwaltlich vertreten und hat sie
sich das Wissen ihres Gehilfen deshalb entgegenhalten zu lassen, so muss sie
wissen, dass das Gericht die Parteientschädigung in Abhängigkeit von der Natur
und vom Ausmass der Bemühungen festsetzt, die der Prozess im konkreten Fall
erforderte. Eine allgemeine Begründungspflicht im Bereich der Festsetzung der
Parteientschädigung liefe Gefahr, in formelhafte Standardsätze zu münden, die
einer fehlenden Begründung kaum vorzuziehen wären. Strengere
Begründungsanforderungen gelten, wenn das Gericht einen vorgegebenen
Tarifrahmen nicht einhält oder ausserordentliche Umstände vorgebracht werden
(BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.; Urteil 5A_749/2019 vom 15. November 2019 E. 3.3).
Dass das Luzerner Recht für Kostenentscheide innerhalb des gesetzlichen
Tarifrahmens eine spezielle Pflicht zur Begründung des Entschädigungspunktes
vorsieht, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig nennt er
ausserordentliche Umstände, aufgrund derer eine (ausführlichere) Begründung
notwendig erschiene. Soweit er sich darüber beklagt, dass die Vorinstanz keine
Aufwandübersicht bzw. Kostennote einverlangt habe, übersieht er Art. 105 Abs. 2
Satz 2 ZPO, wonach die Parteien eine Kostennote einreichen können (vgl. hierzu
auch Urteil 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 4). Weshalb die Vorinstanz
angesichts dieser bundesgesetzlichen Vorgabe verpflichtet gewesen sein soll,
ihn zur Einreichung einer Kostennote oder von sonstigen Aufstellungen der
gehabten Aufwendungen aufzufordern, mag der Beschwerdeführer nicht erklären.
Die diesbezüglichen pauschalen Vorwürfe, die Vorinstanz habe willkürlich
gehandelt bzw. den Sachverhalt unvollständig festgestellt, genügen jedenfalls
nicht. Unbehelflich ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das
Nichteinreichen einer Kostennote keinen Verzicht auf eine Parteientschädigung
darstelle, zumal die Vorinstanz ihm eine - wenn auch nach seinem Dafürhalten zu
tiefe - Parteientschädigung zugesprochen hat.

3.4.3. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung bewegt sich der von der
Vorinstanz festgesetzte Betrag (Fr. 1'500.--) innerhalb des ordentlichen
Tarifrahmens (Fr. 150.-- bis Fr. 6'000.--; vgl. E. 3.2). Der Beschwerdeführer
beschränkt sich namentlich darauf, auf die Anzahl Seiten der Berufung und
Replik sowie auf die Zeit, die er für das Aktenstudium und Klientengespräche
benötigte, hinzuweisen. Dabei zeigt er jedoch nicht auf, aus welchen Gründen
hier die Vorinstanz - im Vergleich zu anderen Eheschutzfällen - zwingend
gehalten gewesen wäre, die Entschädigung im oberen Bereich des Gebührenrahmens
anzusetzen. Weiter hat er es - wie bereits erwähnt - unterlassen, im
vorinstanzlichen Verfahren eine Kostennote einzureichen. Die vorinstanzliche
Festsetzung der Parteientschädigung vermag er damit nicht als willkürlich
auszuweisen.

3.4.4. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, mit der pauschalen
Festsetzung der Parteientschädigung werde der garantierte freie Zugang zum
Gericht eingeschränkt, womit er sinngemäss die Verletzung der Rechtsweggarantie
(Art. 29a BV) geltend macht. Diese Rüge zielt insofern an der Sache vorbei, als
die Vorinstanz die Berufung offensichtlich behandelt hat. Entsprechend kann von
einer Einschränkung des Zugangs zum Gericht - wenigstens im konkreten Fall -
nicht die Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf zukünftige Fälle
argumentieren möchte, dass der Zugang zum Gericht infolge zu tiefer
Parteientschädigungen in faktischer Hinsicht eingeschränkt werde, handelt es
sich um appellatorische Kritik, womit er nicht zu hören ist (vgl. E. 2.1). Bei
der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er bei Gewährung von unentgeltlicher
Rechtspflege zufolge der praxisgemässen Einholung einer Kostennote finanziell
besser gestellt gewesen wäre, handelt es sich um eine reine Behauptung, auf die
nicht weiter einzugehen ist. Was die Kritik des Beschwerdeführers an der
pauschalen Festsetzung der Entschädigung anbelangt, kann der Vorinstanz kein
Vorwurf gemacht werden, war es doch der Beschwerdeführer, der auf die
Einreichung einer Kostennote verzichtete. Dass die Vorinstanz nicht
verpflichtet war, eine Kostennote einzuholen, wurde bereits dargelegt (vgl. E.
3.4.2). Eine Verletzung von Art. 29a BV ist nicht auszumachen.

4.

Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und ist damit
kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal die
Beschwerdegegnerin sich nicht vernehmen lassen hat und dem Kanton Luzern
gestützt auf Art. 68 Abs. 3 BGG keine Entschädigung geschuldet ist. Wie die
vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indes rechtfertigt es sich,
angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Leistung eines Anwaltskostenvorschusses
für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.

3. 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller