Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.456/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_456/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.

Gegenstand

Revision einer Pfändung, Disziplinaranzeige,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Mai 2019 (ABS 19
164).

Erwägungen:

1. 

Mit Verfügung vom 26. April 2019 wies das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
Dienststelle Oberaargau, ein Revisionsbegehren des Beschwerdeführers in der
Pfändungsgruppe Nr. xxx ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 Beschwerde an das Obergericht
des Kantons Bern. Zudem verlangte er die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 wies das Obergericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Eröffnung eines
Disziplinarverfahrens verzichtete es. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig, soweit sie sich gegen
die Beurteilung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG durch das Obergericht richtet
(Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG).
Unzulässig ist sie, soweit der Beschwerdeführer auch die Weigerung des
Obergerichts anficht, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Als blosser
Verzeiger ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht zur Beschwerde an das
Bundesgericht berechtigt (Urteil 7B.122/2002 vom 24. Juli 2002).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer wiederhole, was er bereits in
früheren Verfahren vorgebracht habe (z.B. betreffend Wohnsitz oder der von ihm
behaupteten Unpfändbarkeit seiner Rente). Änderungen in den relevanten
Umständen seien nicht ersichtlich und würden nicht geltend gemacht. Sodann habe
das Betreibungsamt zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Revision
des Existenzminimums Zahlungsbelege eingereicht werden müssten. Bestimmte
Auslagen (z.B. Lebensmittel, Versicherungsprämien etc.) seien schon im
Grundbetrag enthalten. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen, seine Belege
ungeschwärzt einzureichen. Blankoausgaben könne das Betreibungsamt nicht
berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer Fragen aufwerfe, die bereits mehrfach
entschieden worden seien, sei seine Beschwerde mutwillig. Das Obergericht hat
ihm deshalb die Verfahrenskosten auferlegt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

4. 

Der Beschwerdeführer zeigt in seiner weitschweifigen Beschwerde nicht auf,
inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. Die wahllose Anrufung von
Gesetzes- und Verfassungsnormen genügt dazu ebenso wenig, wie die blosse
Wiederholung des eigenen Standpunkts oder die Behauptung, es seien Belege
unterdrückt worden oder er beziehe keine IV-, sondern eine IR-Rente, bei der
die Unpfändbarkeit vereinbart worden sei. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die geltend gemachte Staatshaftung.

5. 

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und
rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. a bis c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten.

6. 

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor
Bundesgericht nicht kostenlos. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt
er die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg