Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.451/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_451/2019

Urteil vom 28. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Arndt,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Martina Schmid,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Abänderung von
Eheschutzmassnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 15. April 2019

(ZK1 18 36).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1974) und B.________ (geb. 1969) heirateten im Jahr 2005. Sie
sind die Eltern der Kinder C.________ (geb. 2005) und D.________ (geb. 2008).
Seit dem 7. Dezember 2014 leben die Ehegatten getrennt.

B.

B.a. Die Ehefrau machte am 1. Dezember 2014 am Bezirksgericht O._________ ein
Eheschutzverfahren anhängig.

Am 10. Juli 2015 erliess der Einzelrichter zur Sicherung der Unterhaltsbeiträge
Verfügungsbeschränkungen betreffend die im Eigentum des Ehemannes stehenden
Stockwerkeigentümerparzellen Nr. ttt, uuu, vvv, www, Plan Nr. xxx und die
Parzelle Nr. yyy, Plan Nr. zzz in P.________.

Mit Eheschutzurteil vom 27. November 2015 stellte der Einzelrichter, soweit
hier von Belang, die Kinder unter die Obhut der Mutter, regelte das
Besuchsrecht des Vaters und setzte die vom Ehemann für die Kinder und seine
Ehefrau monatlich zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge fest.

B.b. Der Ehemann erhob dagegen am 10. Dezember 2015 Berufung beim
Kantonsgericht Wallis.

Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 hielt das Kantonsgericht zuvor vorsorglich
angeordnete Erinnerungskontakte zwischen den Kindern und dem Vater aufrecht und
regelte sein Besuchsrecht ab dem 1. Januar 2018 sowie sein Ferienrecht. Es
bestätigte ferner das erstinstanzliche Eheschutzurteil mit Bezug auf die
Kinderalimente und setzte den Ehegattenunterhalt herab. Ebenso liess es die
Verfügungsbeschränkungen bestehen.

C.

C.a. Mit Klage vom 11. Januar 2017 machte der Ehemann beim Regionalgericht
Q._________ den Scheidungsprozess anhängig. Beide Ehegatten beantragten den
Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren.

Der Einzelrichter wies mit Massnahmenentscheid vom 26. März 2018 das Gesuch der
Ehefrau ab (Ziff. 1) und hiess jenes des Ehemannes teilweise gut (Ziff. 2). Er
bezeichnete infolge zwischenzeitlich erfolgten Umzugs der Ehefrau mit den
Kindern in den Kanton Thurgau eine neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
mit dem Vollzug und der Umsetzung der Erinnerungskontakte und ergänzte die
Besuchs- und Ferienrechtsregelung (Ziff. 3). Ferner setzte er die
Kindesunterhaltsbeiträge neu fest (Ziff. 4) und reduzierte den
Ehegattenunterhalt (Ziff. 5). Schliesslich hob er alle Verfügungsbeschränkungen
bis auf jene betreffend die Stockwerkeigentümerparzelle Nr. uuu, Plan xxx in
P.________, auf (Ziff. 6).

C.b. Am 10. April 2018 erhob die Ehefrau gegen diesen Entscheid Berufung beim
Kantonsgericht von Graubünden.

Mit Urteil vom 15. April 2019 hob das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung
der Berufung die Ziff. 1 und 3-6 des Dispositivs des erstinstanzlichen
Massnahmenentscheids auf (Ziff. 1). Es bestimmte, auf die Weiterführung von
Erinnerungskontakten zwischen Vater und Kindern werde einstweilen bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Oberwallis
gegen den Vater betreffend Drohung und einfache Körperverletzung zum Nachteil
seiner Kinder verzichtet (Ziff. 2). Ferner erhöhte es die Kinderalimente für
C.________ auf Fr. 1'595.-- (ab 1. März 2017) und für D.________ ab 1. März
2017 auf Fr. 5'191.-- (davon Fr. 3'941.-- Betreuungsunterhalt), ab 1. November
2018 auf Fr. 3'991.-- (davon Fr. 2'741.-- Betreuungsunterhalt), ab 1. September
2019 auf Fr. 3'191.-- (davon Fr. 1'941.-- Betreuungsunterhalt), ab 1. November
2020 auf Fr. 3'536.-- (davon Fr. 1'941.-- Betreuungsunterhalt), ab 1. September
2021 auf Fr. 2'336.-- (davon Fr. 741.-- Betreuungsunterhalt) und ab 1. November
2024 auf Fr. 1'595.--. Es sprach die Kinderalimente längstens bis zum
ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung und zuzüglich
allfälliger Familienzulagen zu (Ziff. 3). Den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau
setzte es höher als im erstinstanzlichen Massnahmenentscheid vom 26. März 2018,
aber tiefer als im Eheschutzurteil vom 30. Dezember 2016 fest, nämlich auf Fr.
4'295.-- ab 1. März 2017 und auf Fr. 4'850.-- vom 1. November 2018 bis 31.
Oktober 2024 (Ziff. 4). Es beschränkte sodann die Löschung der
Verfügungsbeschränkungen auf die Parzelle Nr. yyy, Plan zzz in P.________
(Ziff. 5).

Das Berufungsurteil wurde dem Ehemann am 30. April 2019 zugestellt.

C.c. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer)
an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Ziff. 1, 3-5, 8a
(Gerichtskosten) und 8b (Parteientschädigungen) des Urteils vom 15. April 2019.
Er verlangt mit bezifferten Rechtsbegehren die Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge sowie die Löschung der Verfügungsbeschränkungen betreffend
die Stockwerkeigentümerparzellen Nr. ttt, vvv und www, Plan xxx in P.________.

Der Präsident der urteilenden Abteilung sistierte das Beschwerdeverfahren mit
Verfügung vom 26. Juni 2019 auf Antrag des Beschwerdeführers zwecks
Durchführung von Vergleichsgesprächen. Nachdem diese scheiterten, nahm er das
Verfahren mit Verfügung vom 15. November 2019 wieder auf.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) und in
Abänderung eines Eheschutzentscheids über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer
des Scheidungsverfahrens geurteilt hat (Art. 276 ZPO; vgl. BGE 134 III 426 E.
2.2 S. 431 f. mit Hinweisen). Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs.
1 BGG) beschlägt - zumindest formell - sowohl vermögensrechtliche
(Unterhaltsbeiträge, Verfügungsbeschränkungen) als auch nicht
vermögensrechtliche Belange (persönlicher Verkehr), sodass grundsätzlich kein
Streitwerterfordernis gilt (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382 mit Hinweis).
Ohnehin wäre der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
bereits angesichts der vor Vorinstanz noch streitigen Höhe und Dauer der
Unterhaltsbeiträge erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat
die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde gemäss Art.
72 ff. BGG grundsätzlich zulässig.

1.2. Nebst anderem richtet sich die Beschwerde auch gegen die Aufhebung der in
erster Instanz angeordneten Erinnerungskontakte sowie des Besuchs- und
Ferienrechts des Beschwerdeführers (Ziff. 1 des angefochtenen
Entscheiddispositivs und Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In
der Beschwerdeschrift fehlt jedoch jegliche Begründung für dieses Begehren,
weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 1 BGG). Ohnehin
verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziff. 2 des angefochtenen
Entscheiddispositivs nicht.

1.3. Mit Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin
stellt der Beschwerdeführer ein Feststellungsbegehren. Ein
Feststellungsinteresse weist er nicht nach (vgl. Urteil 5A_54/2011 vom 23. Mai
2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Indes ergibt sich aus der Beschwerdebegründung,
dass er vielmehr ein Leistungsbegehren stellen will, weshalb sein
Rechtsbegehren nachfolgend als solches zu behandeln ist (vgl. BGE 136 V 131 E.
1.2 S. 136).

2.

Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art.
98 BGG (Urteile 5A_670/2015 vom 4. Februar 2016 E. 2; 5A_247/2013 vom 15.
Oktober 2013 E. 1.3; je mit Hinweisen). Demnach kann vorliegend nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von
Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (vgl. Urteil 5A_857/2016 vom 8.
November 2017 E. 2; zum Begriff der Willkür vgl. nachstehend E. 3.1). In
Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f. mit
Hinweisen). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar
und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E.
2.4 S. 368). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41).

3.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit
Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht
(BGE 143 I 321 E. 6.1 S. 324 mit Hinweisen).

3.2. Vorab wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine willkürliche
Anwendung von Art. 311 Abs. 1 ZPO vor.

3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe betreffend die
Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge sowie die Verfügungsbeschränkungen in
der Sache keine formellen Berufungsanträge gestellt, sondern diesbezüglich
lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Aus diesem
Aufhebungsantrag in Verbindung mit der Berufungsbegründung ergäben sich jedoch
die Anträge in der Sache selbst.

3.2.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Berufungsanträge der
Beschwerdegegnerin hätten keinen Antrag zu den Unterhaltsbeiträgen enthalten
und seien nicht beziffert gewesen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
könne auch der Berufungsbegründung nichts Entsprechendes entnommen werden,
sodass die Rechtsbegehren ungenügend gewesen seien.

3.2.3. In seiner Beschwerdeschrift zitiert der Beschwerdeführer unter anderem
eine Passage aus der Berufungsschrift, aus welcher sich eindeutig ergibt, dass
die Beschwerdegegnerin die für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen
notwendige Voraussetzung von veränderten Verhältnissen (Art. 276 Abs. 2 ZPO
i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB) als nicht gegeben erachtete ("Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass selbst wenn der Ehemann nur Fr. 5'715.50 im Monat
verdienen sollte, was angesichts des eben Ausgeführten kaum zutrifft, die
Voraussetzungen einer Abänderung nicht gegeben wären, denn es fehlt zumindest
an der Dauerhaftigkeit."). Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, die
Beschwerdegegnerin wolle an der Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzurteil
festhalten, und beurteilte die derart ausgelegten Berufungsanträge als
ausreichend (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Schlussfolgerung, die
Beschwerdegegnerin strebe die Abweisung seines Massnahmengesuchs an, sowie die
implizite Erkenntnis, dass der Antrag auf Abweisung eines gegnerischen Gesuchs
nicht beziffert werden müsse, als willkürlich auszuweisen vermöchte. Allein die
Tatsache, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit seiner
eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 142 II 433
E. 4.4 S. 444 mit Hinweisen).

3.2.4. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Berufungsbegründung genüge
den Anforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, denn die Beschwerdeführerin
habe sich in ihrer Berufungsschrift mit dem angefochtenen Urteil nicht
auseinandergesetzt. Auf ihre Berufung hätte daher auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht eingetreten werden dürfen.

3.2.5. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, in ihrer
Berufungsschrift "grösstenteils" Passagen aus Eingaben vor der Erstinstanz
wiedergegeben zu haben. Indes behauptet er nicht, die Berufungsschrift sei in
ihrer Gesamtheit eine Abschrift früherer Eingaben, was in der Tat den
Eintretensvoraussetzungen nicht genügt hätte. Auf die vorinstanzliche Erwägung,
die Beschwerdegegnerin habe sich in ihrer Berufung hinsichtlich der
Erinnerungskontakte zwar knapp, aber genügend mit den Erwägungen der ersten
Instanz auseinandergesetzt, geht er nicht ein. Lediglich mit Bezug auf die
Verfügungsbeschränkungen bringt er vor, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
erschöpften sich in Wiederholungen des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis
sowie der pauschalen Behauptung, dass der vorinstanzliche (gemeint wohl:
erstinstanzliche) Entscheid unangemessen sei. Hier unterlässt er es indes
detailliert aufzuzeigen, welchen Passagen aus früheren Eingaben die einzelnen
Textstellen der Berufungsschrift entsprechen und welche (verbleibenden)
Passagen allgemein gehalten sein sowie jeglicher Auseinandersetzung mit dem
erstinstanzlichen Urteil entbehren sollen. Damit ist die behauptete Willkür
nicht dargetan.

3.3. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Art. 285a
ZGB.

3.3.1. Die Vorinstanz wandte vorliegend trotz gehobener Verhältnisse für die
Unterhaltsberechnung die zweistufige Methode (Existenzminimumberechnung mit
Überschussverteilung) an. Sie verzichtete in ihrer Berechnung darauf, die
Familienzulagen vom Barbedarf der Kinder abzuziehen, und sprach die
Kinderalimente zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu. Dieses Vorgehen
begründete sie damit, der gestützt auf die Zürcher Tabellen ermittelte
Barbedarf der Kinder enthalte diverse Auslagen, welche in Anwendung der
zweistufigen Berechnungsmethode eigentlich aus dem Überschuss zu bezahlen
wären. Deshalb werde der Überschuss nicht auch auf die Kinder verteilt, sondern
nur auf die Eltern. Würden nun aber die Familienzulagen vom Barbedarf der
Kinder abgezogen, würde sich die im Barbedarf bereits enthaltene Freiquote
unverhältnismässig stark reduzieren.

3.3.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die rechtlichen
Grundsätze der Berücksichtigung von Kinder- und Familienzulagen zwar korrekt
wiedergegeben, dann aber im gleichen Atemzug entschieden, davon abzuweichen.
Ihre Vorgehensweise führe dazu, dass er monatliche Unterhaltsbeiträge von rund
Fr. 8'700.-- bzw. von Fr. 9'500.-- für die Jahre 2017 bis 2022 zuzüglich
Familienzulagen zu leisten habe. Im Ergebnis entspreche dies beinahe der
Gesamtsumme der Unterhaltsbeiträge gemäss den Eheschutzurteilen, obwohl die
Vorinstanz eine Reduktion seines Einkommens von 65 % festgestellt habe und er
einer Lohnpfändung unterliege. Die Anwendung der zweistufigen Methode stellt er
nicht in Frage.

3.3.3. Es entspricht einem unumstrittenen Rechtsgrundsatz und konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass vom Bedarf jedes
unterhaltsberechtigten Kindes dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen
ist. Diese Leistungen sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes
bestimmt und deshalb nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils
hinzuzuzählen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64 mit Hinweisen). Allein der
Umstand, dass die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise nicht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt ist, vermag den angefochtenen
Entscheid indes noch nicht als willkürlich auszuweisen, denn er muss es auch im
Ergebnis sein (vgl. vorne E. 3.1; s.a. BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64 mit
Hinweisen).

3.3.4. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, der Vorinstanz Willkür aufgrund
falscher Berechnung der Unterhaltsbeiträge vorzuwerfen, ohne seine
Argumentation auf eine eigene Berechnungsweise zu stützen. Er schweigt sich
sowohl über die Höhe der fraglichen Familienzulagen als auch über die konkrete
rechnerische Auswirkung von deren Abzug vom Kindesbedarf auf die Höhe der
Unterhaltsbeiträge aus. Ebenso wenig zeigt er auf, dass eine allfällige
Differenz zwischen den auf seine eigene Weise berechneten und den gesprochenen
Alimenten im Ergebnis den dem Sachgericht bei der Unterhaltsfestsetzung
zustehenden Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB) sprengen würde. Überhaupt
unterlässt er es zu erläutern, weshalb er dieselben Unterhaltsbeiträge
verlangt, welche die Erstinstanz gesprochen hatte, obwohl diese von einem
deutlich tieferen Monatseinkommen des Beschwerdeführers (Fr. 5'715.50)
ausgegangen war als die Vorinstanz (Fr. 17'800.--). Sollte er mit seinem
Hinweis auf eine bestehende Lohnpfändung beabsichtigen darzutun, dass seine
finanziellen Verhältnisse schlechter sind als von der Vorinstanz angenommen,
genügt seine Kritik den Anforderungen an die Rüge der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung nicht (vgl. vorne E. 2). Die Tatsache allein, dass die
Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge trotz bedeutender Einkommensreduktion des
Beschwerdeführers (von monatlich rund Fr. 50'200.-- auf etwa Fr. 17'800.--)
nicht drastisch herabsetzte, belegt noch keine Willkür, denn im
Eheschutzverfahren war ihm in Anwendung der einstufigen Methode eine nun durch
die eingetretene Einkommensreduktion aufgebrauchte Sparquote belassen worden.
Überdies stellte die Vorinstanz nicht nur auf ein vermindertes Einkommen des
Beschwerdeführers ab, sondern erhöhte im Rahmen der neuen Unterhaltsberechnung
namentlich auch die Bedarfszahlen der Beschwerdegegnerin und der Kinder. Der
Beschwerdeführer dringt deshalb mit seiner Rüge nicht durch.

3.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür auch
betreffend die Verfügungsbeschränkungen vor.

3.4.1. Die Vorinstanz stelle fest, dass gestützt auf ihre Unterhaltsberechnung
noch ein Betrag von Fr. 570'000.-- sicherzustellen sei, was gegenüber dem
abgeänderten Urteil einer Reduktion von rund 70 % entspräche. Weshalb sie dann
aber lediglich die Verfügungsbeschränkung auf einem einzigen Grundstück
aufhebe, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Werten der betroffenen
Grundstücke und dem gegenüberstehenden Sicherungsbedarf auseinanderzusetzen,
sei völlig unklar und nicht nachvollziehbar.

3.4.2. Auch hier fehlt es der beschwerdeführerischen Kritik an der genügenden
Substantiierung. Der Beschwerdeführer unterlässt es, die Werte der einzelnen
Grundstücke zu nennen und aufzuzeigen, dass diese aktenkundig waren, sodass die
Vorinstanz angesichts der bekannten Werte gehalten gewesen wäre, noch weitere
Verfügungsbeschränkungen aufzuheben. Er behauptet nicht einmal, dass der Wert
des Grundstückes, für welches die Verfügungsbeschränkung aufgehoben wurde,
nicht der Reduktion des nun noch sicherzustellenden Betrages entspreche. Seine
Rüge erweist sich demnach auch hier als unbegründet.

4.

Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ficht der
Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens an,
sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen.

5.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und wird
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, zumal auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
R.________, Berufsbeiständin E.________, dem Grundbuchamt S.________ sowie dem
Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller