Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.448/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_448/2019

Urteil vom 4. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG Klinik C.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Fürsorgerechtliche Kammer, vom 22. Mai 2019 (F 2019 19).

Sachverhalt:

A.________ wurde am 14. Januar 2019 von Psychiater Dr. med. D.________ in der
Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Per 21. Januar 2019 wurde die
Massnahme aufgehoben und sie blieb auf freiwilliger Basis in der Klinik. Als
sie diese am 14. Mai 2019 verlassen wollte, verfügte die Klinikleitung gestützt
auf Art. 427 ZGB eine Zurückbehaltung. Am 17. Mai 2019 verfügte Oberarzt Dr.
med. E.________ von der Klinik F.________ eine ärztliche fürsorgerische
Unterbringung wegen einer psychischen Störung mit Selbst- und Fremdgefährdung.

Gestützt auf die Beschwerde von A.________ führte das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug am 22. Mai 2019 eine Verhandlung durch, an welcher sie teilnahm,
aber sich weigerte, Fragen zu beantworten. Mit Urteil gleichen Datums wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 29. Mai 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf das
erstellte Gutachten ausführlich den Schwächezustand (chronisch paranoide
Schizophrenie, die schon mehrmals zu stationärer Behandlung führte) sowie das
selbstgefährdende - bis zu einem gewissen Grad auch drittgefährdende (Äusserung
von massiven Drohungen gegen das Pflegepersonal) - Verhalten und die
Erforderlichkeit der Unterbringung (latente Suizidalität und
gesundheitsgefährdend drohende Mangelernährung bei baldiger Entlassung) wie
auch die Eignung der Klinik ausführlich behandelt.

2. 

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge
Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S.
116).

3. 

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschlagen den Sachverhalt. Sie
bezichtigt den Gutachter der Falschaussage, welche strafbedroht sei. Sie leide
nicht an Paranoia, geschweige denn an einer Schizophrenie, sondern höchstens an
einer Zwangsstörung, mit der sie aber gut umgehen könne; sie sei weder für sich
noch für andere eine Gefahr. Diese rein appellatorischen Aussagen - welche sich
im Übrigen mit der gutachterlich festgestellten und im angefochtenen Urteil
ausführlich dargestellten fehlenden Krankheitseinsicht decken - vermögen dem
Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.

Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ist
aber nicht zu sehen, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen rechtlichen
Erwägungen - zu welchen sich die Beschwerdeführerin nicht äussert - gegen Recht
verstossen haben könnte.

4. 

Das weitere Anliegen, seit Monaten einen Anwalt verlangt zu haben, geht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus; es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern
der Beschwerdeführerin der Beizug eines Rechtsvertreters verweigert worden
wäre. Ebenso wenig gehört zum Beschwerdegegenstand, dass sie schon oft Anzeigen
gegen die Polizei gemacht habe.

5. 

Soweit der Anfechtungsgegenstand betroffen ist, erweist sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf
sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren
entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

6. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der B.________ AG Klinik C.________
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli