Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.446/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_446/2019

Urteil vom 5. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Hediger,

Beschwerdeführer,

gegen

A.B.________ und B.B.________,

handelnd durch C.B.________, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Ursula
Hail-Weber,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 24. April 2019 (LZ180012-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.B.________ (geb. 2014; Beschwerdegegnerin) und B.B.________ (geb. 2012;
Beschwerdegegner) sind die gemeinsamen Kinder von C.B.________ und A.________.
Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet; die Trennung
erfolgte im Jahr 2015. Spätestens seit Mai 2016 betreuten sie ihre Kinder je
zur Hälfte.

A.b. Am 9. März 2017 erhob C.B.________ im Namen ihrer Kinder A.B.________ und
B.B.________ beim Bezirksgericht Dielsdorf unter Beilage der Klagebewilligung
eine Klage gegen A.________ betreffend Unterhalt, "Feststellung" der
gemeinsamen elterlichen Sorge, Obhutszuteilung, Wohnsitz und
Betreuungsregelung. Mit Verfügung vom 30. April 2018 verpflichtete das
Bezirksgericht A.________ (soweit vor Bundesgericht relevant) vorsorglich zur
Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 1'138.-- je Kind rückwirkend ab
1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (Phase 1) bzw. Fr. 979.-- je Kind ab
1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens (Phase 2) zzgl. allfälliger
gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen an die Kindsmutter, unter
Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziff. 1). Des
Weiteren hat es die Kindseltern verpflichtet, sämtliche über den Barunterhalt
hinausgehenden Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie
beim betreuenden Elternteil verbringen (z.B. Ferienaufenthalte), jeweils selber
zu übernehmen (Dispositiv-Ziff. 2).

B.

Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Dieses
ermittelte die geschuldeten monatlichen Kindesunterhaltsbeiträge für die
Zeitabschnitte 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 (je Fr. 900.-- zzgl.
hälftiger Anteil an Familienzulagen), 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 (je Fr.
710.-- zzgl. hälftiger Anteil an Familienzulagen) und ab 1. Juni 2018 (je Fr.
710.-- zzgl. hälftiger Anteil an Familienzulagen). Unter Berücksichtigung der
bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge verpflichtete das Obergericht A.________
schliesslich, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juli 2018 eine Restanz
von Fr. 1'140.-- (Dispositiv-Ziff. 1) und ab 1. August 2018 für die weitere
Dauer des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 710.--
(zzgl. die Hälfte der gesetzlichen und/oder vertraglichen Familienzulage) an
die Kindsmutter zu bezahlen; im Übrigen betreuen die Kindseltern die Kinder
jeweils auf eigene Kosten (Dispositiv-Ziff. 2). Das Obergericht ist für die
drei Zeitfenster bei A.________ von einem Überschuss ausgegangen und hat
insgesamt 30 % davon den Kindern zugesprochen, in dem an die Kindsmutter zu
leistenden Unterhaltsbeitrag allerdings zufolge der je hälftigen Betreuung nur
die Hälfte davon eingerechnet. Hinsichtlich der Kindsmutter stellte es eine
Unterdeckung fest, sprach den Kindern aber dennoch keinen Betreuungsunterhalt
zu, weil es das Manko nicht als betreuungsbedingt einstufte. Überdies
auferlegte die Vorinstanz die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche
Verfahren A.________ und verpflichtete ihn zur Leistung einer
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. 4-6).

C.

C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Mai 2019 gelangt A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht; er beantragt, die
Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember
2017 auf monatlich je Fr. 488.-- (zzgl. gesetzliche oder vertragliche
Kinderzulagen) und ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich je Fr. 535.-- (inkl.
Kinderzulagen) festzusetzen; alles unter Anrechnung der bisher geleisteten
Zahlungen und Rückerstattung zu viel geleisteter Beiträge. Ausserdem verlangt
er eine Änderung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Sache zur Neubeurteilung an
das Obergericht zurückzuweisen.

C.b. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den prozessualen Antrag,
wonach der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollstreckung des Urteils des Obergerichts hinsichtlich
Dispositiv-Ziff. 1, 2, 4, 5 und 6 aufzuschieben seien. Mit Verfügung vom 21.
Juni 2019 (Unterhaltsbeiträge bis und mit April 2019) bzw. 15. Juli 2019
(Gerichtskosten und Parteientschädigung) hat der Präsident der urteilenden
Abteilung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C.c. Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung in
der Sache verzichtet.

C.d. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens
eingeholt.

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Entscheid verpflichtet den Beschwerdeführer zu vorsorglichen
Unterhaltszahlungen während der Dauer des Prozesses um den Kindesunterhalt,
wobei das Kindesverhältnis feststeht. Dabei handelt es sich um einen
Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 137 III 586 E. 1.2 S. 588 f.; U rteil 5A_1053/
2017 vom 25. September 2019 E. 1.1 mit Hinweisen) eines letzten kantonalen
Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Betroffen
ist eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert
von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1
lit. a und Abs. 4 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende
Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist ferner nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde berechtigt, und er hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1
BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; vgl. BGE 137
III 193 E. 1.2 S. 196). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz
solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge
Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise
angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid
verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich
belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 140
III 264 E. 2.3 S. 266). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV
geltend gemacht, reicht es dabei nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht
darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich
zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1
S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vertretungsbefugnis der Kindesmutter
zufolge Interessenkollision und macht in diesem Zusammenhang Willkür in der
Feststellung des Sachverhalts (Art. 9 BV), Verletzung der Begründungspflicht
(Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV i.V.m. Art.
306 Abs. 2 und 3 ZGB) geltend.

3.2. Der Beschwerdeführer verkennt die Bedeutung der richterlichen
Begründungspflicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht,
einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche
sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen,
muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist
das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das
allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist
also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (zum Ganzen: BGE
145 III 324 E. 6.1 S. 326; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f., je mit Hinweisen). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert nicht, dass sich das Gericht
ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument
auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 182; 141 III
28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl,
weshalb die Vorinstanz eine relevante Interessenkollision zwischen Kindsmutter
und den Kindern verneint hat. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe dem Lohngefälle, der (angeblich) überobligatorischen Mehrleistung des
Beschwerdeführers und dem nicht betreuungsbedingten Eigenversorgungsmanko der
Kindesmutter keine bzw. zu wenig Beachtung geschenkt, zielt nicht auf eine
fehlende, sondern eine falsche Begründung, mithin auf die unrichtige
Rechtsanwendung, was aber nichts mit einer Verletzung der Begründungspflicht zu
tun hat.

3.3. Das Bundesgericht hat sich in BGE 145 III 393 mit der vom Beschwerdeführer
aufgeworfenen Thematik befasst. Danach sind im selbständigen
Kindesunterhaltsverfahren hinsichtlich der Vertretungsmacht eines Elternteils
mit Blick auf Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB die Grundsätze des Art. 299 ZPO analog
anzuwenden. Danach besteht im Kindesunterhaltsprozess im Normalfall keine
relevante Interessenkollision zwischen dem vertretenden Elternteil und dem
vertretenen Kind (E. 2.7.2). Handlungsbedarf besteht erst, wenn ein konkreter
Interessenkonflikt vorliegt oder die Handlungen des vertretenden Elternteils
ungenügend erscheinen (E. 2.7.3). Aus diesem Grunde hat das Gericht nur dann
einen Vertreter des Kindes zu bestellen, wenn dies im konkreten Fall notwendig
erscheint (E. 2.7.4).

Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage und argumentiert auch vor
Bundesgericht ausschliesslich auf der abstrakten Ebene der Interessenkollision
(bei der alternierenden Obhut sei eine Interessenkollision "systemimmanent");
weshalb hier ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen oder die Handlungen der
Kindsmutter aus anderen Gründen ungenügend sein sollen, erläutert er dagegen
nicht. Daher erweist sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene
Sachverhaltsrüge insofern als unbeachtlich, als die Behebung des behaupteten
Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist (vgl. dazu BGE
133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz den
Einwand, die Kindsmutter sei zufolge Interessenkollision nicht zur Vertretung
der Kinder befugt, willkürfrei verneinen.

4.

Zentraler Streitpunkt bildet die Höhe des Kindesunterhalts, den der
Beschwerdeführer zu bezahlen hat.

4.1. Das Gericht ist bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge in vielerlei
Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (BGE 135 III 59 E. 4.4 S. 64). Das
Bundesgericht überprüft einen solchen Entscheid mit Zurückhaltung und greift
nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Tatsachen berücksichtigt hat,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
wenn es umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet
werden müssen; ausserdem werden Ermessensentscheide aufgehoben, die sich als
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142
III 617 E. 3.2.5 S. 622; 141 III 97 E. 11.2 S. 98).

4.2. Im Einzelnen umstritten ist zunächst das Einkommen des Beschwerdeführers,
dessen Berechnung der Beschwerdeführer verschiedentlich als verfassungswidrig
ansieht.

4.2.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass grundsätzlich vom
tatsächlich erwirtschafteten Einkommen auszugehen sei. Erscheine indes die
Belastung einer der am Unterhaltsverhältnis beteiligten Parteien wesentlich
höher als jene der anderen Partei oder leiste eine Partei erheblich mehr, als
ihr aufgrund der Umstände zumutbar wäre, so müsse die Nichtanrechnung von
tatsächlich erzieltem Einkommen zur Schaffung eines gewissen Ausgleichs möglich
sein. Der Beschwerdeführer habe seit jeher in einem 100 %-Pensum gearbeitet.
Seit der Trennung im Juli 2015 werde das 50:50-Betreuungsmodell gelebt.
Entsprechend könne daraus gefolgert werden, dass er diese Mehrbelastung bereits
seit mindestens drei Jahren trage. Vor der ersten Instanz habe er bestritten,
dass es ihm nicht möglich sei, die Kinderbetreuung und seine Arbeit unter einen
Hut zu bringen. Es wäre ihm auch eine Mehrbetreuung möglich. Auch bringe er
nicht vor, sein Pensum aufgrund der unzumutbaren Mehrbetreuung in tatsächlicher
Hinsicht zu reduzieren. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kindsvater mit
seiner neuen Lebenspartnerin zusammenlebe und damit in Bezug auf den Haushalt
sowie Betreuungsaufgaben im Bedarfsfall unterstützt werden könne, wenngleich
die Lebenspartnerin gemäss seiner Darstellung nicht die Betreuung übernehme.
Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Belastung sich
physisch äussere, insbesondere in Schlafschwierigkeiten, sei unbelegt geblieben
und werfe die Frage auf, weshalb er unter diesen Umständen sein Pensum bis
heute nicht reduziert habe. Der Beschwerdeführer mache hierzu keine Angaben.
Unbestritten leiste er viel. Zu beachten sei indes, dass eine Trennung der
Eltern zwangsläufig eine Mehrbelastung hinsichtlich der Kinderbetreuung mit
sich bringe. Insgesamt sei nach dem Ausgeführten nicht von einer unzumutbaren
(überobligatorischen) Mehrbelastung des Beschwerdeführers auszugehen, die eine
Nichtberücksichtigung des tatsächlich erwirtschafteten Einkommens rechtfertigen
würde.

4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 276 und Art. 285 ZGB seien
willkürlich angewendet worden.

Nach Art. 276 ZGB wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und
Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach
seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen
insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der
Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte
des Kindes zu berücksichtigen sind.

Gemäss dem Beschwerdeführer springe die ungleiche Lastenverteilung der
Kindseltern vorliegend förmlich ins Auge. Der Beschwerdeführer leiste die
Hälfte der Kinderbetreuung bzw. des Naturalunterhalts. Zusätzlich gehe er einer
vollen Erwerbstätigkeit nach und komme für den gesamten Barbedarf der Kinder
auf. Die Kindsmutter sei neben der hälftigen Kinderbetreuung lediglich in einem
40-50 %-Pensum tätig und trage finanziell nichts zum Barunterhalt der Kinder
bei. Vielmehr bevorzuge sie es, an den Wochenenden ihre Freizeit zu geniessen,
statt ihr Eigenversorgungsmanko zu decken. Dass der Beschwerdeführer erheblich
mehr leiste als die Kindsmutter sei offensichtlich. Die Vorinstanz verfalle
damit in Willkür, wenn sie aufgrund der offensichtlich ungleichen
Lastenverteilung keine Korrektur des Einkommens des Beschwerdeführers vornehme.
Dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, einer vollen Erwerbstätigkeit
nachzugehen, stehe ausser Frage. Es sei jedoch - analog zu den Grundsätzen der
Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens - zu prüfen, ob die Leistung
eines Vollzeitpensums in der vorliegenden Situation als zumutbar erscheine,
wobei es sich um eine Rechtsfrage handle. Bei den Beschwerdegegnern handle es
sich um zwei Kleinkinder, welche intensive Betreuung benötigen und praktisch
rund um die Uhr beaufsichtigt werden müssten. Dies allein schliesse die
Zumutbarkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben der hälftigen Kinderbetreuung
aus. Mit Bezug auf die Kindsmutter anerkenne dies die Vorinstanz auch implizit,
gehe sie doch davon aus, es sei angesichts des Alters der Kinder nicht geboten,
ihr ein höheres Pensum als 50 % anzurechnen. Wende die Vorinstanz bei der Frage
der Zumutbarkeit, bei gleicher Ausgangslage hinsichtlich der Kinderbetreuung,
beim Beschwerdeführer einen anderen Massstab an, so verfalle sie in Willkür.
Entsprechend müsse auch beim Beschwerdeführer das über ein 50 %-Pensum
hinausgehende Einkommen als unzumutbar und damit überobligatorisch betrachtet
werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Frage der Zumutbarkeit beim
überobligatorischen Einkommen strenger zu handhaben sei als beim hypothetischen
Einkommen, so laufe die Anrechnung des doppelten Pensums bei gleicher
Kinderbetreuung doch jedem Gerechtigkeitsempfinden zuwider und müsse daher als
willkürlich betrachtet werden. Ein über ein 70 %-Pensum hinausgehendes
Einkommen müsse zumindest als überobligatorisch betrachtet werden. Daran ändere
nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebe,
zumal diese selber zwei Kinder habe, weshalb in puncto Haushalt und
Kinderbetreuung in beiden Haushalten der Kindseltern dieselben "Lasten"
anfielen. Aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit sei es der Lebenspartnerin zumindest
am Dienstag und Mittwoch gar nicht möglich, ihn bei der Kinderbetreuung zu
unterstützen.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz legte
klar und nachvollziehbar dar, nach Massgabe welcher Kriterien sie das Einkommen
des Beschwerdeführers ermittelte bzw. weshalb sie auf das tatsächliche und
nicht auf ein geringeres Einkommen abstellte (vgl. E. 4.2.1). Dass die
Vorinstanz dabei - unter anderem - den Umstand berücksichtigte, dass die
Lebenspartnerin im gleichen Haushalt lebt und dies mit Blick auf den Haushalt
und die Kinderbetreuung als Unterstützung des Beschwerdeführers beurteilte,
erweist sich nicht als willkürlich, zumal nicht die Rede ist von einer
vollständigen Entlastung des Beschwerdeführers. Was die physischen Auswirkungen
anbelangt, unterlässt es der Beschwerdeführer, sich mit der vorinstanzlichen
Erwägung, wonach er sein Arbeitspensum trotz behaupteter unzumutbarer
Mehrbelastung in tatsächlicher Hinsicht nicht reduziert habe,
auseinanderzusetzen. Er äussert sich auch nicht zum Umstand, dass er selber vor
erster Instanz noch bestritten hatte, die Kinderbetreuung und Arbeit nicht
unter einen Hut bringen zu können. Entsprechend vermag er auch diesbezüglich
keine Willkür darzutun.

4.2.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Ungleichbehandlung der
Kindseltern halte vor dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nicht
stand.

Grundrechte entfalten ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis
zwischen Bürger und Staat. Art. 8 BV hat keine unmittelbare Drittwirkung in den
Beziehungen zwischen Privatpersonen. Indessen sind bei der Auslegung der
Vorschriften des Zivilrechts die besonderen Anforderungen zu berücksichtigen,
die sich aus den Grundrechten ergeben (BGE 137 III 59 E. 4.1 S. 61 f.).
Allerdings setzt dies voraus, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit den
zivilrechtlichen Normen auseinandersetzt und nicht einfach abstrakt auf
Grundrechte beruft (vgl. BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280 f.; 143 I 217 E. 5.2 S.
219; Urteile 5P.40/2003 vom 27. Mai 2003 E. 4; 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3;
5A_362/2016 vom 20. Februar 2017 E. 6.3; 5A_252/2017 vom 21. Juni 2017 E. 5;
5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.3).

Die Frage der Ermittlung des Kindesunterhaltsrechts ist in Art. 276 ff. ZGB
geregelt (vgl. E. 4.2.2). Soweit der Beschwerdeführer pauschal eine Verletzung
von Art. 8 BV geltend macht, zeigt er nicht auf, inwiefern die Regelung von
Art. 276 ff. ZGB mit dem übergeordneten Verfassungsrecht unvereinbar wäre bzw.
sich aus dieser abstrakten Norm weitergehende Ansprüche als aus der
konkretisierenden Gesetzesregelung ableiten liessen. Mangels Substantiierung
der Verfassungsrüge kann auf diese deshalb nicht eingegangen werden (vgl. E.
2).

4.2.4. Ferner rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe sich mit dem
Argument, wonach es aus arbeitspsychologischer Sicht unbestritten sei, dass die
Bewältigung eines 150 %-Pensums gesundheitsschädigende Folgen nach sich ziehe,
nicht auseinander gesetzt, obschon auch das Kriterium der Gesundheit bei der
Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu prüfen sei. In Bezug auf die
geltend gemachten Schlafschwierigkeiten des Beschwerdeführers verkenne die
Vorinstanz zudem, in willkürlicher Anwendung der Beweismassregeln, dass diese
nicht belegt, sondern glaubhaft gemacht sein müssten. Auch setze sie sich nicht
mit konkreten Betreuungszeiten des Beschwerdeführers bzw. seinen konkreten
Arbeitszeiten auseinander.

Die Rüge des Beschwerdeführers hält nicht stand. Entgegen seinem Dafürhalten
hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit der Zumutbarkeit seines Arbeitspensums
unter Berücksichtigung seiner Betreuungsaufgaben auseinandergesetzt (vgl. E.
4.2.1). Der Beschwerdeführer selbst weist darauf hin, dass die Vorinstanz die
Schlafschwierigkeiten für unbelegt halte.

Im Übrigen fällt das im Zusammenhang mit den Schlafschwierigkeiten aufgebrachte
Beweisthema bei richtiger Betrachtung nicht unter das Thema des rechtlichen
Gehörs. Vielmehr macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung von Art.
8 ZGB geltend. Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass im vorsorglichen
Massnahmeverfahren das (reduzierte) Beweismass der Glaubhaftmachung zur
Anwendung gelangt. Allerdings unterlässt es der Beschwerdeführer darzutun, dass
er vor den kantonalen Instanzen die Schlafschwierigkeiten glaubhaft gemacht
hätte. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 8 ZGB auch nicht um eine
Verfassungsbestimmung, womit er mit dieser Rüge ohnehin nichts auszurichten
vermöchte (vgl. E. 2). Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach
die Schlafschwierigkeiten unbelegt geblieben sind.

4.2.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihr
Ermessen willkürlich ausgeübt, da sie darauf abstellt, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe und von
der Möglichkeit der Mehrleistung auf dessen Zumutbarkeit schliesse. Es sei
offensichtlich unbillig, wenn bei einem Elternteil ein über 50 % hinausgehendes
Pensum als nicht zumutbar erachtet werde, demgegenüber beim anderen Elternteil
ein 100 %-Pensum und damit das Doppelte als nicht unzumutbar angesehen werde.
Auch erweise sich der Entscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig bzw. in
stossender Weise ungerecht, da der Beschwerdeführer neben der hälftigen
Kinderbetreuung für den gesamten Barbedarf - mit Ausnahme des strittigen
Überschussanteils - der Kinder aufkomme und die Kindsmutter über ein nicht
betreuungsbedingtes Eigenversorgungsmanko verfüge, welches sie mit dem den
Beschwerdegegnern zustehenden Überschuss decken will.

Die Rüge geht fehl. Auf der einen Seite stehen die Sachverhaltsschilderungen
des Beschwerdeführers mehrfach im Widerspruch zu den vorinstanzlichen
Erwägungen. So blendet der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen aus, dass
die Vorinstanz ausdrücklich betont hat, dass der Überschuss nicht der Deckung
des Eigenversorgungsmankos dient, sondern wirtschaftlich den Kindern zusteht.
Auch übergeht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach er
sich vor Gericht dazu bereit erklärt hatte, für den gesamten Barbedarf der
Kinder aufzukommen. Begründete Sachverhaltsrügen erhebt er hier nicht, weshalb
die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verbindlich bleiben (vgl. E.
2).

Auf der anderen Seite hat die Vorinstanz eingehend begründet, weshalb sie bei
beiden Elternteilen von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
abgesehen hat. Während es beim Beschwerdeführer nicht von einer unzumutbaren
Mehrleistung ausging und daher auf sein tatsächliches Einkommen abstellte (vgl.
E. 4.2.1), führte es hinsichtlich des Einkommens der Kindsmutter aus, der
Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, inwiefern es der
Kindsmutter in tatsächlicher Hinsicht möglich sein soll, ihr aktuelles Pensum
in der Bäckerei zu steigern oder mittels einer zusätzlichen Teilzeitstelle ein
zusätzliches Einkommen zu generieren. Dies sei auch weder ersichtlich noch
erscheine es angesichts des Alters der Kinder geboten, weshalb - zumindest im
Rahmen der vorsorglichen Massnahmen - von der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens abgesehen werde. Im Lichte dieser Sachverhaltsfeststellungen
erscheint es nicht als geradezu willkürlich, dass die Vorinstanz beim Einkommen
der Kindseltern an die tatsächlichen Gegebenheiten angeknüpft hat, um den
Kindesunterhalt zu berechnen.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Berechnung seines Bedarfs in
mehrfacher Hinsicht.

4.3.1. Zum einen macht der Beschwerdeführer die willkürliche Anwendung von Art.
261 ZPO, wonach im summarischen Verfahren das Glaubhaftmachen von Tatsachen
genügt, geltend. Die Vorinstanz habe ihm für die Mehrkosten für die auswärtige
Verpflegung monatlich Fr. 120.-- angerechnet. Es widerspreche jedoch jeglichen
Gerechtigkeitsüberlegungen, wenn man dem Beschwerdeführer, der sich über Gebühr
verausgabe und der während seiner Arbeitstätigkeit über keine Möglichkeit
verfüge, sich vergünstigt zu verpflegen, lediglich Fr. 120.-- pro Monat
anrechne. Entsprechend sei der gerichtsübliche Betrag von Fr. 220.--
einzusetzen.

Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschwerdeführer verpflege sich die
Hälfte der Woche auswärts, wobei er hierfür keine Vergünstigungen erhalte,
weshalb die erste Instanz für die auswärtige Verpflegung pro Mahlzeit Fr. 10.--
bzw. monatlich Fr. 120.-- angerechnet habe (3 Arbeitstage pro Woche bzw. 12
Arbeitstage pro Monat x Fr. 10.--). Weiter führte sie unter Verweis auf das
einschlägige kantonale Kreisschreiben zur Berechnung des Existenzminimums
darauf hin, dass die üblichen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag
enthalten seien, weshalb bei der Position für auswärtige Verpflegung nur die
Mehrkosten zu berücksichtigen seien, wobei diese nachzuweisen seien. Es genüge
nicht, lediglich unter pauschalem Hinweis auf die Arbeitszeiten Mehrkosten von
Fr. 220.-- pro Monat zu behaupten. Es rechtfertige sich indes, die von der
Vorinstanz berücksichtigten Kosten von monatlich Fr. 120.-- zu belassen,
nachdem die Beschwerdegegner diesen Betrag im Wesentlichen anerkennt hätten.

Auch vor Bundesgericht unterlässt es der Beschwerdeführer darzutun, dass ihm
für die auswärtige Verpflegung effektiv Mehrkosten anfallen und er dies vor der
Vorinstanz auch geltend gemacht hätte. Stattdessen begründet er die Einsetzung
eines höheren Betrages wiederum mit seiner Arbeitszeit. Dies geht indessen an
der Sache vorbei, zumal einzig relevant ist, ob ihm tatsächlich Mehrkosten
anfallen. Dies hat der Beschwerdeführer weder belegt noch glaubhaft gemacht.
Mangels Belegen ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz von monatlich Fr.
120.-- für die auswärtige Verpflegung ausgegangen ist, zumal die Gegenparteien
diesen Betrag im Grundsatz anerkannt haben.

4.3.2. Zum anderen macht der Beschwerdeführer die willkürliche Anwendung von
Art. 296 Abs. 1 ZPO (Untersuchungsgrundsatz) geltend. Die Vorinstanz gehe
hinsichtlich der Steuerlast davon aus, der Beschwerdeführer werde zum
Verheiratetentarif besteuert. Es sei zwar richtig, dass er in den Jahren 2015/
2016 den Kinderabzug in seiner Steuererklärung vorgenommen habe und beim
anwendbaren Tarif vom Verheiratetentarif ausgegangen sei. Dies erging jedoch in
Verletzung der steuerrechtlichen Vorschriften, weshalb ein Verfahren mit den
Steuerbehörden laufe, was der Vorinstanz bekannt gewesen sei. Wenn die
Vorinstanz trotz Hinweis des Beschwerdeführers auf die anwendbaren
Gesetzesbestimmungen und zugehörigen Weisungen und Kreisschreiben sowie in
Kenntnis des laufenden Steuerrekursverfahrens unterlasse, diesbezügliche
Unterlagen beim Beschwerdeführer einzufordern, so handle sie willkürlich. Es
seien beim Beschwerdeführer bei den Steuern die geltend gemachten Kosten von
Fr. 650.-- (statt Fr. 500.--) pro Monat zu berücksichtigen. Der vorinstanzliche
Entscheid habe es nötig gemacht, vor Bundesgericht die Unterlagen zum
Steuerrekursverfahren einzureichen. Als Beweisofferte legt der Beschwerdeführer
den Einspracheentscheid vom 3. August 2018 vom kantonalen Steueramt des Kantons
Zürich betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2016 bei.

In Bezug auf den anwendbaren Steuertarif erwog die Vorinstanz, es sei davon
auszugehen, der Beschwerdeführer werde nach dem Verheiratetentarif gemäss § 35
Abs. 2 StG/ZH besteuert, zumal er zumindest mit einem der Kinder im Sinne von §
34 Abs. 1 lit. a StG/ZH zusammenlebe, wobei sie hier auf Urk. 8/9/3
(Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vom 16. Februar 2017 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2015) verwies, wonach bereits im Jahr 2015 der
Verheiratetentarif zur Anwendung gelangt sei. Für das Jahr 2017 resultiere eine
Steuerlast von (abgerundet) Fr. 500.-- pro Monat und für das Jahr 2018 Fr.
535.-- pro Monat.

Hinsichtlich des vor Bundesgericht beigelegten Einspracheentscheids des
Steueramts gilt Art. 99 Abs. 1 BGG, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur
soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann - wie sich nachstehend
gleich zeigen wird - indes offen gelassen werden.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, gilt im vorliegenden
Berufungsverfahren betreffend Kindesunterhalt der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO; Urteile 5A_404/2019 vom 15. Juli
2019 E. 4; 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.3). Demnach erforscht das Gericht
den Sachverhalt von Amtes wegen. Es ist verpflichtet, von sich aus alle
Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig
von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183
f.). Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die
sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich
darauf Bezug nehmen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352; 128 III 411 E. 3.2.1 S.
413). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die
Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder
Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 S.
184). Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die
verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; Urteile
5A_1000/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.1.2; 5A_400/2018 vom 28. August 2018 E.
4.3.1).

Vorliegend wies der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
in der Eingabe vom 7. August 2018 darauf hin, dass er "wie er feststellen
musste" zum Alleinstehendentarif besteuert werde, weshalb auch ein Verfahren
mit den Steuerbehörden laufe. Über diesen Hinweis durfte sich die Vorinstanz im
Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht einfach
hinwegsetzen. Vielmehr hätte sie den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer
Unterlagen auffordern müssen, gerade auch weil sie in der vorliegenden
Konstellation die Anwendbarkeit des Alleinstehendentarifs nicht eindeutig
ausschliessen konnte.

Die Vorinstanz hat somit ohne sachlichen Grund einen entscheidrelevanten,
rechtsgenüglich substantiierten Hinweis unberücksichtigt gelassen und ist damit
in Willkür verfallen. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als
begründet.

4.4. Strittig ist schliesslich die Unterhaltsberechnung bzw. Festsetzung der
Unterhaltsbeträge.

4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 276 und Art. 285 ZGB seien
willkürlich angewendet worden (vgl. zum Norminhalt E. 4.2.2), da sie die
Leistungen des Beschwerdeführers in natura und damit zwei der drei in Art. 276
Abs. 1 ZGB aufgezählten Kriterien (Pflege und Erziehung) unberücksichtigt
lasse. Auch wende sie Art. 285 ZGB willkürlich an, wenn sie einem der drei
Elemente (Lebensstellung) keinerlei Bedeutung zumesse und ausführe, unabhängig
vom Zutreffen eines sparsamen und bescheidenen Lebensstils des
Beschwerdeführers es sich mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse
rechtfertige, den Überschussanteil der Kinder auf insgesamt 30 % festzusetzen.
Damit schliesse sie trotz gegenteiligen Ausführungen in willkürlicher Weise von
seinem Einkommen auf seine Lebenshaltung. Wenn lediglich dem finanziellen
Gefälle, nicht aber dem Leistungsgefälle Rechnung getragen werde, so führe dies
im Ergebnis zu einer willkürlichen Lastenverteilung. Abermals führt der
Beschwerdeführer aus, er habe trotz hälftiger Kinderbetreuung nicht nur den
gesamten Barbedarf der Kinder zu übernehmen, sondern auch einen
Überschussanteil zu leisten, welcher den Kindern bei der Kindsmutter in
tatsächlicher Hinsicht gar nicht zugutekomme und selbst wenn er ihnen
zugutekommen würde, nicht seiner Lebensstellung entspreche.

Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind (erneut) nicht stichhaltig. Erstens
lässt er in seinen Ausführungen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er
sich dazu bereit erklärt habe, den gesamten Barunterhalt zu tragen, wiederholt
ausser Acht (vgl. E. 4.2.2). Zweitens werden bei der Überschussverteilung der
hälftige Betreuungsanteil und damit die Kriterien der Pflege und Erziehung
berücksichtigt, indem nur die Hälfte des Überschussanteils der Kinder (d.h. 15
%) aufseiten der Kindsmutter angerechnet wird. Drittens ist der
Überschussanteil - wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2.5) - Teil des
Kindesunterhalts und dient nicht zur Deckung des Mankos aufseiten der
Kindsmutter, was die Vorinstanz auch ausdrücklich betont hat. Der
Beschwerdeführer vermag somit keine willkürliche Anwendung von Art. 276 bzw.
Art. 285 ZGB darzutun.

4.4.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er kritisiert, dass die Vorinstanz bei
der Berechnung der Unterhaltszahlungen bzw. der Vornahme der
Überschussverteilung sich nicht dazu geäussert habe, ob und in welchem Ausmass
die hälftige Kinderbetreuung sowie die Übernahme des gesamten Barunterhalts
(mit Ausnahme der strittigen Überschussverteilung) bei der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge berücksichtigt worden sei. Damit habe sie sich, trotz
Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht mit den für die Festsetzung des
Unterhalts wesentlichen Kriterien auseinandergesetzt, womit sie ihre
Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers treffen nicht zu. Zum einen stützt sich
die Vorinstanz auf die Aussage des Beschwerdeführers, für den gesamten
Barbedarf der Kinder aufzukommen (vgl. E. 4.2.1). Zum anderen zeigt sie
nachvollziehbar auf, dass der Überschussanteil der Kinder 30 % betrage, wobei -
aufgrund der hälftigen Kinderbetreuung - nur die Hälfte, also 15 % (Phase 1:
Fr. 620.-- bzw. Fr. 310.-- je Kind; Phase 2 und 3: Fr. 546.-- bzw. Fr. 273.--
je Kind), auf die Seite der Kindsmutter entfallen. Entsprechend hat sich die
Vorinstanz mit den wesentlichen Kriterien auseinandergesetzt und ist ihrer
Begründungspflicht ohne Weiteres nachgekommen.

4.4.3. Unter dem Titel der "willkürlichen Ermessensausübung (Art. 9 BV) " macht
der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe bei der Unterhaltsberechnung
bzw. Überschussverteilung "einfach" auf das ganze Einkommen des
Beschwerdeführers abgestellt, ohne zu beachten, welche Mehrleistung er
aufbringe. Weiter setze sie sich nicht mit der hälftigen Kinderbetreuung sowie
der Übernahme des gesamten Barunterhalts auseinander und lasse damit
rechtserhebliche Umstände ausser Acht. Darüber möge auch die Floskel, dass "mit
Blick auf die konkreten Verhältnisse" die Addition eines Überschussanteils von
insgesamt 30% nicht zu beanstanden sei, nicht hinwegtäuschen, zumal die
Anforderungen an die Begründung bei Ermessensentscheiden erhöht seien. Hinzu
komme, dass der zugesprochene Überschussanteil in der ersten Phase 52 % des
Bedarfs der Beschwerdegegner bei den Kindseltern entspreche, in der zweiten
Phase sogar 64 %, was völlig unverhältnismässig bzw. "schlicht unbillig" sei.
Besonders stossend sei weiter, dass der zugesprochene Überschussanteil nicht
den Beschwerdeführern zukomme, sondern das Manko der Kindsmutter decke.

Dass die Vorinstanz die finanziellen Verhältnisse bzw. Betreuungslasten der
Kindseltern bei der Unterhaltsberechnung ohne Willkür berücksichtigt hat, wurde
bereits dargelegt (vgl. E. 4.2.5). Auch in Bezug auf den zugesprochenen
Überschussanteil vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzutun, zumal sich
seine Kritik darin erschöpft, diesen als "völlig unverhältnismässig" und
"schlicht unbillig" zu bezeichnen. Dass der Überschussanteil entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers den Kindern und nicht der Kindsmutter
zusteht, wurde vorstehend aufgezeigt (vgl. E. 4.2.5).

5.

Zuletzt wirft der Beschwerdeführer in hypothetischer Weise die Frage auf, ob
die kantonalen Instanzen vorliegend überhaupt hätten vorsorgliche Massnahmen
anordnen dürfen. Da mit diesen Ausführungen die Begründungsanforderungen
offenkundig nicht erfüllt sind, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen
(vgl. E. 2).

6.

6.1. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit
drauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die
Sache zur neuen Festlegung des Bedarfs des Beschwerdeführers sowie zur
Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Obergericht
zurückzuweisen. Es wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu
befinden haben (Art. 67 BGG e contrario; Art. 68 Abs. 5 BGG).

6.2. Der Beschwerdeführer unterliegt grösstenteils, sodass die Gerichtskosten
von Fr. 3'000.-- zu fünf Sechsteln dem Beschwerdeführer und zu einem Sechstel
den Beschwerdegegnern auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für den ihnen durch die
Stellungnahme zu seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung entstandenen Aufwand
eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 24. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Festlegung des Bedarfs des Beschwerdeführers sowie zur Neuberechnung des
Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer
und zu Fr. 500.-- den Beschwerdegegnern auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller