Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.445/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_445/2019

Urteil vom 31. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphael M. Schmid,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerklage (Güterrecht),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 18. April 2019 (LF190020-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und C.________ wurden mit Urteil vom 14. November 2012 geschieden.
In der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarten sie, dass die
Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter B.________ in der im Alleineigentum des
Ehemannes stehenden und vormals ehelichen Wohnung bis Ende 2018 zu einem
Mietzins von Fr. 1'500.-- verbleiben kann.

Am 18. Januar 2019 stellte C.________ gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz
in klaren Fällen) ein Exmissionsgesuch, welches das Bezirksgericht Horgen mit
Urteil vom 7. März 2019 guthiess, unter Verpflichtung zur Räumung der
Liegenschaft bis 5. April 2019 und Anweisung des Stadtammannamtes U.________
mit der Vollstreckung; gleichzeitig trat es auf die Widerklage der Frau und
Tochter nicht ein.

Dagegen erhoben diese beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung und
Beschwerde. Dieses legte zwei Dossiers an, das Beschwerdeverfahren PF190012-O/U
für die Ausweisung und das Berufungsverfahren LF190020-O/U für die Widerklage.
Je mit Urteil vom 18. April 2019 trat es auf die Berufung nicht ein und wies es
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

In einer einzigen, mit "Nachverfahren Ehegüterrecht" betitelten Eingabe erhoben
Frau und Tochter am 28. Mai 2019 beim Bundesgericht eine "Beschwerde in
Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" mit den Begehren um
Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils LF190020 und Eintreten auf die Berufung vor
Obergericht sowie um Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils PF190012, Gutheissung
der Beschwerde und Nichteintreten auf das Exmissionsgesuch.

Das Bundesgericht legte in Bezug auf die Widerklage das vorliegende Dossier
5A_445/2019 und in Bezug auf das Exmissionsurteil das Dossier 5A_444/2019 an.

Erwägungen:

1. 

Betreffend die Widerklage aus Güterrecht mit einem Streitwert von Fr.
155'000.-- liegt ein kantonal letztinstanzliches Urteil vor; die Beschwerde in
Zivilsachen ist gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1
und Art. 90 BGG).

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Bezirksgericht hatte erwogen, die Widerklagebegehren (diverse
Editionsbegehren, Verkaufsverpflichtung, Geldzahlung und verschiedene
prozessuale Anträge) wären in verschiedenen Verfahrensarten zu beurteilen und
die Voraussetzungen von Art. 90 ZPO seien nicht erfüllt, weshalb auf die
Widerklage insgesamt nicht eingetreten werden könne. Das Obergericht trat auf
die Berufung nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerinnen würden
sich ausschliesslich zur Exmission äussern und sich mit den Erwägungen des
Bezirksgericht betreffend die Widerklage mit keinem Wort auseinandersetzen,
weshalb die Berufung unbegründet bleibe.

Vor Bundesgericht äussern sich die Beschwerdeführerinnen (mit teilweise kaum
verständlichen Ausführungen) in erster Linie zur Sache selbst. Darzulegen wäre
indes, inwiefern das Obergericht mit seinen explizit auf Art. 310 lit. a und
Art. 311 Abs. 1 ZPO gestützten Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen
haben soll. Hierzu äussern sich die Beschwerdeführerinnen einzig mit den
Worten, "dies könnte allenfalls (auch) am peinlichen Versehen liegen, dass die
Rz. 11 der Eingabe v. 18. März 2019 (Beilage 9, S. 6) abrupt endet." Ferner
scheinen sie zur Begründung auf erstinstanzliche Eingaben zu verweisen. Damit
lässt sich indes keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der
obergerichtlichen Nichteintretensbegründung aufzeigen. Es wäre darzulegen, dass
und inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen entgegen der obergerichtlichen
Annahme in der Berufungsschrift mit den erstinstanzlichen Erwägungen
auseinandergesetzt hätten. Dass dies offenbar tatsächlich unterlassen wurde,
zeigt der andernorts (Beschwerde, Rz. 35) zu lesende Satz: "Aus unserer Sicht
kann in einer Rechtsschrift an eine Rechtsmittelinstanz nicht verlangt werden,
dass nochmals vorgebracht wird, was schon vor Vorinstanz vorgebracht wurde."
Mit dieser Ansicht irren die Beschwerdeführerinnen, wobei zur Begründung auf
die zutreffenden und mit einschlägigen Hinweisen unterlegten Erwägungen des
Obergerichtes verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 und
10).

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde angesichts der
fehlenden topischen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides und damit der Verletzung der sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergebenden
Begründungspflicht von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den
materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64
Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. 

Die Gerichtskosten sind unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli