Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.444/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_444/2019

Urteil vom 31. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Raphael M. Schmid,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Exmission (Güterrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 18. April 2019 (PF190012-O/U).

Sachverhalt:

A.________ und C.________ wurden mit Urteil vom 14. November 2012 geschieden.
In der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention vereinbarten sie, dass die
Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter B.________ in der im Alleineigentum des
Ehemannes stehenden und vormals ehelichen Wohnung bis Ende 2018 zu einem
Mietzins von Fr. 1'500.-- verbleiben kann.

Am 18. Januar 2019 stellte C.________ gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz
in klaren Fällen) ein Exmissionsgesuch, welches das Bezirksgericht Horgen mit
Urteil vom 7. März 2019 guthiess, unter Verpflichtung zur Räumung der
Liegenschaft bis 5. April 2019 und Anweisung des Stadtammannamtes U.________
mit der Vollstreckung; gleichzeitig trat es auf die Widerklage der Frau und
Tochter nicht ein.

Dagegen erhoben diese beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung und
Beschwerde. Dieses legte zwei Dossiers an, das Beschwerdeverfahren PF190012-O/U
für die Ausweisung und das Berufungsverfahren LF190020-O/U für die Widerklage.
Je mit Urteil vom 18. April 2019 trat es auf die Berufung nicht ein und wies es
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

In einer einzigen, mit "Nachverfahren Ehegüterrecht" betitelten Eingabe erhoben
Frau und Tochter am 28. Mai 2019 beim Bundesgericht eine "Beschwerde in
Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" mit den Begehren um
Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils LF190020 und Eintreten auf die Berufung vor
Obergericht sowie um Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils PF190012, Gutheissung
der Beschwerde und Nichteintreten auf das Exmissionsgesuch.

Das Bundesgericht legte in Bezug auf das Exmissionsurteil das vorliegende
Dossier 5A_444/2019 und in Bezug auf das angefochtene Berufungsurteil zur
Widerklage das Dossier 5A_445/2019 an. Im vorliegenden Verfahren wurde mit
Verfügung vom 29. Mai 2019 das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende
Wirkung mangels Begründung abgewiesen.

Erwägungen:

1. 

Dem Exmissionsverfahren liegt unbestrittenermassen ein Streitwert von
Fr.9'450.-- zugrunde und die Beschwerdeführer anerkennen, dass selbst wenn von
einem Mietverhältnis auszugehen wäre - sie behaupten auch, ein Wohnrecht zu
besitzen -, der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche
Mindeststreitwert nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und b BGG). Sie
behaupten deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs.
2 lit. a BGG), nämlich dahingehend, dass Zwangsmassnahmen unzulässig seien,
wenn erhebliche Gegenansprüche aus Güterrecht bestünden und diese gegenläufige
Verpflichtung "verzahnt" sei.

Dieser Gedankengang läuft schon deshalb ins Leere, weil das Obergericht auf die
Berufung betreffend Widerklage nicht eingetreten ist und das Bundesgericht mit
heutigem Datum im parallelen Beschwerdeverfahren ein Nichteintretensurteil
gefällt hat. Im Übrigen wäre weder dargetan noch ersichtlich, worin eine
Rechtsverletzung bestehen soll, wenn das Obergericht befunden hat, die
Widerklage wäre für das Exmissionsgesuch ohne Relevanz, und schon gar nicht ist
erkennbar, inwiefern diesbezüglich eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen könnte (vgl. zum betreffenden
Rechtsbegriff BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 649; 140 III 191 E. 1.3 S. 194).

2. 

Zulässig ist mithin einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit dieser
können, wie es schon ihr Name sagt, einzig Verfassungsrügen erhoben werden
(Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 117 BGG). Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich fast ausschliesslich
auf appellatorische Ausführungen, wie sie zur Begründung von Verfassungsrügen
untauglich sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Einzig ist - allerdings ohne verfassungsmässige Verweise - von der
Eigentumsgarantie die Rede und überdies vom rechtlichen Gehör, wobei nur
diesbezüglich eine Begründung erfolgt, und zwar dahingehend, dass sich das
Obergericht nicht zur Frage geäussert habe, ob es um ein Miet- oder Wohnrecht
gehe und ob natürlicher Konsens bestanden habe, was mit "Ende 2018" gemeint
gewesen sei. Indes hat sich das Obergericht damit auseinandergesetzt
(dahingehend, dass der Wortlaut der Scheidungskonvention im Zusammenhang mit
dem spätesten Endtermin für das Verbleiben in der Liegenschaft klar sei und
überdies Ziff. 9c, welche ein vorzeitiges Auszugsrecht zubillige, verdeutliche,
dass es sich um eine "Höchstdauer" handle, weshalb sich die
Beschwerdeführerinnen seit 1. Januar 2019 unter keinem Titel mehr rechtmässig
in der Liegenschaft aufhalten würden, unabhängig von was für einem vormaligen
Rechtsverhältnis ausgegangen werde, und dass im Übrigen sämtliche
Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen gegeben seien), ohne dass
sich die Beschwerdeführerinnen zu diesen Erwägungen in nachvollziehbarer Weise,
geschweige denn in einer für Verfassungsrügen hinreichenden Weise äussern
würden.

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde angesichts der
rein appellatorischen und damit für Verfassungsrügen in unzulässiger Weise
vorgebrachten Ausführungen von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb
es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt
(Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. 

Die Gerichtskosten sind unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli