Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.442/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_442/2019

Urteil vom 31. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen.

Gegenstand

Ambulante Massnahmen nach kantonalem Recht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
13. Mai 2019 (VWBES.2019.92).

Sachverhalt:

Aufgrund diverser Meldungen gab die KESB Olten-Gösgen betreffend A.________
eine Abklärung in Auftrag. Nach Eingang des Berichtes und Gehörsgewährung wurde
ihr mit Entscheid vom 13. Februar 2019 die Weisung erteilt, sich im
Psychiatrischen Ambulatorium in U.________ einer Behandlung zu unterziehen.

Dagegen erhob sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde,
sinngemäss mit dem Vorbringen, sie wolle ihren Arzt selber aussuchen. Es wurde
ihr Gelegenheit gegeben, eine Bestätigung ihres Arztes einzureichen, dass sie
sich bei diesem in psychiatrische Behandlung begeben habe. Darauf reichte sie
ein Zeugnis ihres Hausarztes Dr. B.________ zu den Akten. Mit Verfügung vom 15.
April 2019 wurde sie unter Beilage eines vorgedruckten Formulars und eines
Rückantwortcouverts ersucht, diesen vom Arztgeheimnis zu entbinden, damit er
sich über ihren Gesundheitszustand und zur Bereitschaft äussern könne, anstelle
des Ambulatoriums die Betreuung gemäss Weisung der KESB zu übernehmen.
A.________ meldete sich nicht mehr. Mit Urteil vom 13. Mai 2019 wies das
Verwaltungsgericht ihre Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil haben Dr. B.________ und A.________ am 28. Mai 2019 beim
Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den sinngemässen Begehren um
dessen Aufhebung und Feststellung, dass sich A.________ einer ambulanten
Therapie unterziehe, ihr die freie Arztwahl zuzugestehen sei und sie weiter zur
Therapie bei ihrem langjährigen Hausarzt gehen wolle.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde ist zwar von Dr. B.________ wie auch von der A.________
unterzeichnet, aber offensichtlich ausschliesslich vom Arzt verfasst; die
Eingabe erfolgt auf seinem Briefpapier und es wird durchwegs in der 3. Person
über "Frau A.________" geschrieben.

In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten
werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu
berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Dr. B.________ ist offensichtlich kein
Rechtsanwalt im genannten Sinn und deshalb nicht zur Vertretung von A.________
befugt. Sodann würde ihm mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren und
mangels eigener Beschwer jegliche Legitimation abgehen, in eigenem Namen
Beschwerde zu erheben (Art. 76 Abs. 1 BGG). Beschwerdeführerin sein kann allein
A.________.

Insofern als die Beschwerde auch durch sie selbst unterzeichnet ist, könnte von
einer Heilung des Vertretungsmangels ausgegangen werden. Diesbezügliche
Weiterungen erübrigen sich indes, weil die Beschwerde den formellen
Begründungsanforderungen nicht ansatzweise genügt (dazu E. 2) und deshalb
ohnehin nicht auf sie eingetreten werden kann.

2. 

Der Bundesgesetzgeber regelt die Nachbetreuung sowie die ambulanten
Zwangsmassnahmen nicht selbst, befugt aber die Kantone mit einem zuteilenden
Vorbehalt in Art. 437 ZGB zu entsprechender Legiferierung. Der Kanton Solothurn
hat von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und die ambulanten
Betreuungsmassnahmen in § 126 Abs. 1 EG ZGB geregelt. Das angefochtene Urteil
stützt sich explizit auf diese Rechtsgrundlage (vgl. E. 3.1 S. 5).

Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im
Zusammenhang mit Verfassungsrügen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass
das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S.
231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

In der Beschwerde werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt
angerufen, insbesondere erfolgen keinerlei Darlegungen, dass und inwiefern §
126 Abs. 1 EG ZGB/SO willkürlich angewandt worden sein soll, sondern einzig
allgemeine appellatorische Ausführungen, wie sie zur Begründung von
Willkürrügen untauglich sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

3. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. B.________, der KESB
Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli