Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.435/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_435/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi,

nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Th.,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,

2. Kammer, vom 3. April 2019 (ZOR.2018.55).

Sachverhalt:

A.

B.A.________ und A.A.________ heirateten am 7. Mai 1990 in der Türkei. Am
xx.xx.2010 wurde ihre gemeinsame Tochter C.A.________ geboren.

B.

B.A.________ klagte am 8. Juli 2014 beim Bezirksgericht Brugg auf Scheidung der
Ehe und Regelung der Scheidungsfolgen. Mit Klageantwort vom 19. Mai 2015
beantragte A.A.________ ebenfalls die Scheidung der Ehe und die Regelung der
Nebenfolgen. Mit Urteil vom 12. Juni 2018 schied der Präsident des
Bezirksgerichts Brugg die Ehe. Bezüglich der Kinderbelange beliess er die
Tochter unter der gemeinsamen Sorge der Eltern, wies die Obhut der Mutter zu,
regelte das Besuchsrecht des Vaters und bestimmte, dass die bereits am 20.
Februar 2017 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aufrecht
erhalten werde. Er umschrieb die Aufgabe der Beiständin und regelte den
Kindesunterhalt. Zudem nahm er die güterrechtliche Auseinandersetzung vor,
soweit die Ehegatten nicht bereits auseinandergesetzt waren und entschied, dass
aufgrund des früher geltenden Art. 123 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB auf die Teilung der
beruflichen Vorsorge verzichtet werde.

In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.A.________ und der
Anschlussberufung von B.A.________ regelte das Obergericht mit Urteil vom 3.
April 2019 den Unterhalt neu. Es verpflichtete B.A.________, für den Unterhalt
der Tochter für die Zeit von der Rechtskraft des Scheidungsurteils an bis zum
31. August 2022 monatlich Fr. 590.-- und für die Zeit vom 1. September 2022 bis
zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung monatlich Fr. 466.--
zu bezahlen. Zudem hielt es von Amtes wegen fest, auf welchen Werten die
Unterhaltsbeträge basieren. Demgegenüber bestätigte es die
Besuchsrechtsregelung und die Weiterführung der Beistandschaft für das Kind.
Schliesslich verweigerte es beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege,
weil die Parteien aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung für die
Prozessführung vor Obergericht genügend Barmittel erhalten hätten.

C.

Gegen dieses Urteil gelangt A.A.________ mit Beschwerde vom 25. Mai 2019 an das
Bundesgericht. Sie verlangt im Wesentlichen eine Abänderung des Besuchsrechts
dahingehend, dass Übernachtungen der Tochter beim Beschwerdegegner nur zulässig
sein sollen, wenn er der Tochter "ein eigenes Schlafzimmer, zumindest aber ein
eigenes Bett" zur Verfügung stellen könne. Zudem sei die Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben. Bezüglich des Kindesunterhalts verlangt sie
eine Erhöhung für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31.
August 2022 auf Fr. 1'201.--, ab 1. September 2022 bis 30. April 2026 auf Fr.
1'013.20 und ab 1. Mai 2026 bis Abschluss der Erstausbildung auf Fr. 740.--
monatlich.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bezüglich der Regelung des Besuchsrechts
wurde am 28. Mai 2019 präsidialiter abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend den
Kindesunterhalt, das Besuchsrecht und die Beistandschaft. Damit handelt es sich
um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer teilweise vermögensrechtlichen
und teilweise nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Damit besteht für die
Beschwerde kein Streitwerterfordernis (BGE 116 II 494 E 2a S. 495; 137 III 380
E. 1.1 S. 382). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letzt- und
oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art.
76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die - im
Weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde ist zulässig.

Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 Bst. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht
allerdings grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen,
soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115
E. 2 S. 116).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann lediglich eine
offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV
ergangene (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt
werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Das
bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte
Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist
aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E.
1.3.1 S. 253). Schliesslich können auch nicht neue Beweismittel in das
Verfahren vor Bundesgericht eingebracht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.

Das Obergericht hatte die von der ersten Instanz getroffene
Besuchsrechtsregelung bestätigt, nach welcher der Beschwerdegegner die Tochter
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2018 an den
Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag und am Sonntag von 9
bis 19 Uhr ohne Übernachtung und ab 1. Januar 2019 vom Freitagabend 18 Uhr bis
Sonntagabend 18 Uhr sowie während dreier Wochen Ferien pro Jahr zu sich nehmen
darf.

Die Beschwerdeführerin verlangt - wie schon vor den kantonalen Instanzen -, das
Besuchsrecht sei unter die Bedingung zu stellen, dass der Tochter ein eigenes
Schlafzimmer, zumindest aber ein eigenes Bett zur Verfügung gestellt werde. Sie
macht geltend, es verletze das Persönlichkeitsrecht des Kindes, wenn dieses
kein eigenes Zimmer habe bzw. wenn es das Bett des Vaters im Schlafzimmer
benützen und mit ansehen müsse, wie jener dann unbequem im Wohnzimmer auf dem
Sofa übernachte.

Die 2-Zimmer-Wohnung des nicht obhutsberechtigten Beschwerdegegners entspricht
den engen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und eine grössere Wohnung
ginge zu Lasten des Kindesunterhalts und damit zum Nachteil der Tochter. Die
vom Beschwerdegegner vorgesehene Lösung, wonach er während der Besuche der
Tochter sein Schlafzimmer überlässt und auf dem Sofa im Wohnzimmer schläft,
stellt eine durchaus befriedigende und den konkreten Verhältnissen angepasste
Lösung dar: Damit verfügt die Tochter entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin während der Besuchszeiten über ein eigenes Zimmer und ein
eigenes Bett, mithin um genügend Rückzugsmöglichkeit und Privatsphäre. Weder
das Kindeswohl noch das Persönlichkeitsrecht des Kindes erfordern, dass es sich
um ein ansonsten nicht benutztes eigentliches Kinderzimmer handelt. Die
Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

3.

Im Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufrechterhaltung der
Beistandschaft nach Art. 308 ZGB. Diese wurde im Summarverfahren mit
Teilentscheid vom 20. Februar 2017 auf Begehren beider Parteien errichtet und
das Präsidium des Familiengerichts Brugg umschrieb die Aufgabe der Beiständin
dahin, dass sie das Kind und die Eltern bezüglich der praktischen Ausübung des
Besuchsrechts beratend und unterstützend zu begleiten und bei auftretenden
Problemen zu vermitteln habe. Die Beschwerdeführerin erachtet die
Beistandschaft nicht mehr für nötig, weil kein Elternkonflikt bezüglich des
Kindes bestehe und sich die Parteien bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts
inzwischen ohne weiteres im direkten Kontakt einigen könnten. Als Beweis dafür
legt sie neu Kopien eines SMS-Verkehrs zwischen ihr und dem Beschwerdegegner
ins Recht.

3.1. Das Bundesgericht legt - wie ausgeführt - seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Entsprechend können im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auch keine neuen
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden. Eine Ausnahme besteht
grundsätzlich nur, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben
hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern dies vorliegend zutreffen soll, wird von
der Beschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt. Die von ihr eingereichten
Beweismittel sind folglich unzulässig und auf die sich darauf beziehenden
Ausführungen ist nicht einzutreten.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Parteien seien inzwischen
ohne weiteres in der Lage, das Besuchsrecht umzusetzen, und es bestehe
diesbezüglich kein Elternkonflikt mehr, bleiben die Ausführungen
appellatorisch, was unzulässig ist (vgl. E. 1). Im Übrigen widerspricht dies
ihren eigenen Ausführungen vor Obergericht, und auch ihre Vorbringen in der
Beschwerdeschrift zeigen, dass offensichtlich unterschiedliche Vorstellungen
bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Parteien bestehen.

Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich, wenn
die Vorinstanz festhält, dass die mit Blick auf die Schwierigkeiten zwischen
den Eltern bezüglich des Besuchsrechts errichtete und damals von beiden
Parteien beantragte Beistandschaft nach wie vor für das Kindeswohl notwendig
sei.

4.

Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des vom
Beschwerdegegner für die Tochter zu bezahlenden Barunterhalts. Dabei macht sie
geltend, das Obergericht sei von einem zu tiefen Einkommen des
Beschwerdegegners und auf ihrer Seite von einem zu hohen künftigen Einkommen
ausgegangen. Zudem habe es den Bedarf von ihr und dem Kind falsch berechnet.

4.1.

4.1.1. Der Beschwerdegegner ist zurzeit arbeitslos und bezieht Taggelder von
der Arbeitslosenversicherung. Das Obergericht ist bei seiner
Unterhaltsberechnung - wie schon die erste Instanz - davon ausgegangen, dass er
wieder eine Stelle finden wird, und hat ihm deshalb (nach einer im Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Urteils bereits abgelaufenen Übergangsfrist) ein
hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-- monatlich angerechnet.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ein bundesrechtswidriges Vorgehen
vor, weil diese zwar auf den auf der Lohnstrukturerhebung des Bundes
basierenden individuellen Lohnrechner "Salarium" zurückgegriffen, jedoch nicht
den Medianwert eingesetzt, sondern auf das sich für das erste Quartil ergebende
Einkommen abgestellt habe. Zudem sei dieses noch weiter nach unten gekürzt
worden. Ein solches Vorgehen sei nicht zulässig.

4.1.2. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom
tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit
dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu
decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu
erreichen zumutbar und möglich ist; dabei ist Rechtsfrage, ob eine bestimmte
Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint, während Tatfrage bildet, ob die
als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv
erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 235 E. 3.2 S. 235).
Rechtsfrage ist auch, nach welcher Methode der hypothetisch mit der zumutbaren
und möglichen Tätigkeit zu erzielende Lohn ermittelt wird. Es stehen somit Tat-
und Rechtsfragen zur Diskussion. Im Beschwerdeverfahren hat das Bundesgericht
aber vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art.
105 Abs. 1 BGG), und es kann damit grundsätzlich nur die entsprechenden
Rechtsfragen überprüfen.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, zur Berechnung eines hypothetischen
Einkommens auf statistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den
Lohnrechner des SECO (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8; zuletzt Urteil 5A_129/2019
vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1). Dieser Rechner erlaubt es zu bestimmen, welche
Löhne beim Vorliegen bestimmter Kriterien bezahlt werden. Um ein möglichst
realistisches Einkommen zu bestimmen, kann nicht der durchschnittliche Lohn
massgebend sein. Vielmehr ist grundsätzlich auf den Medianlohn abzustellen. Es
handelt sich allerdings dabei auch nicht um das am häufigsten erzielte
Einkommen. Vielmehr ist es der Wert, der in 50% der erhobenen Fälle unter- und
in 50% der Fälle überschritten wird. Es liegt auf der Hand, dass bei den für
die Berechnung dieser Werte vorgenommenen Regressanalysen nicht alle möglichen,
sondern nur bestimmte Kriterien berücksichtigt werden. Die vom SECO getroffene
Auswahl der Kriterien hängt einerseits von der statistischen Signifikanz und
den Möglichkeiten einer genauen Erhebung und Auswertung ab. Andererseits sind
es aber auch Ermessensentscheide. Entsprechend werden gewisse für die
Lohnfestsetzung im Einzelfall ebenfalls massgebende Kriterien nicht
berücksichtigt. Weil das Gericht aber bei der Unterhaltsfestsetzung den
Einzelfall zu entscheiden hat und nicht einen statistischen Durchschnitt, ist
der aufgrund des statistischen Rechners ermittelte Lohn sehr wohl nach oben
oder nach unten anzupassen, sofern der konkret zu beurteilende Fall
Besonderheiten aufweist, welche bei den Regressanalysen für den Lohnrechner
nicht berücksichtigt worden sind. Ob solche besondere Faktoren im zu
beurteilenden Fall vorliegen, ist eine vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zu
überprüfende Tatfrage. Zudem kommt dem Sachgericht in rechtlicher Hinsicht ein
grosses Ermessen zu, in welchem Umfang solche Umstände zu berücksichtigen sind,
und bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide übt das Bundesgericht
grosse Zurückhaltung (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98; 142 III 612 E. 4.5 S. 617).

4.1.3. Die Vorinstanz hat nicht auf den Medianwert sondern auf das erste
Quartil gemäss Lohnrechner "Salarium" abgestellt und diesen Wert erst noch nach
unten korrigiert, weil der Beschwerdegegner seit längerer Zeit arbeitslos sei,
auch früher nie einen Lohn gemäss dem Medianwert verdient habe und seine
Muttersprache nicht Deutsch sei. Zudem habe er bereits ein fortgeschrittenes
Alter. Das Obergericht hat folglich auf Besonderheiten des konkreten Falls
abgestellt. Mit Ausnahme des Alters handelt es sich bei allen diesen Elementen
um Kriterien, für die keine Regressanalysen beim verwendeten Lohnrechner
erfolgt sind, wie ein Vergleich des von der Beschwerdeführerin selber
aufgeführten «Profils» des Rechners zeigt.

In Bezug auf die vom Obergericht getroffenen Tatsachenfeststellungen erfolgen
keine Willkürrügen. Was sodann die Auswahl der Kriterien anbelangt, wird keine
falsche Ermessensausübung dargelegt. Dass die genannten besonderen Umstände des
konkreten Falls auf ein niedrigeres mutmassliches künftiges Einkommen
schliessen lassen, ist im Übrigen entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin einsichtig: Löhne richten sich in aller Regel auch nach den
individuellen Fähigkeiten einer Person. Wer in der Vergangenheit immer einen
Lohn am unteren statisch nachgewiesenen Rand verdient hat, wird mit grosser
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht plötzlich den Mittelwert erreichen.
Dass innerhalb der statistischen Bandbreite der Verdienst einer Person mit
schlechten Deutschkenntnissen eher am unteren als am oberen Rand anzusiedeln
ist, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung. Ebenfalls wird sich eine längere
Arbeitslosigkeit auf die Lohnverhandlungen für eine künftige Stelle eher
negativ auswirken im Vergleich zu einem Arbeitnehmer im gleichen Alter mit
einer ungebrochenen Berufskarriere. Der Lohnrechner berücksichtigt zwar das
Alter. Er unterscheidet aber nicht danach, ob jemand in einem bestimmten Alter
neu eine Stelle antritt oder innerhalb eines Betriebes seit Jahren eine
ungebrochene Karriere absolviert hat. Entgegen der Ausführungen der
Beschwerdeführerin berücksichtigt der Lohnrechner auch die Sprachkenntnisse nur
sehr indirekt, denn die Nationalität eines Arbeitnehmers besagt nichts
bezüglich seiner Muttersprache bzw. konkreten Sprachkenntnisse.

Soweit auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt eingetreten werden
kann, vermögen sie keine Bundesrechtswidrigkeit bezüglich der Festsetzung des
Einkommens des Beschwerdegegners zu begründen.

4.2. 

4.2.1. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung des Beschwerdegegners
hat das Obergericht für die Berechnung der wirtschaftlichen Leistungskraft der
Beschwerdeführerin deren künftige Einkommensentwicklung an die neue
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Kindesunterhalt angepasst. Es ist vom
sogenannten Schulstufenmodell ausgegangen, nach dem grundsätzlich dem
betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit von 50% ab der obligatorischen
Schulpflicht des jüngsten Kindes, von 80% ab dessen Übertritt in die
Sekundarstufe I und von 100% ab dem vollendeten 16. Altersjahr zumutbar ist
(BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin
nicht. Sie macht hingegen geltend, das Obergericht habe das sich durch die
entsprechenden Beschäftigungsgrade ergebende Einkommen falsch berechnet.

Es geht folglich nicht um die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, sondern um
die Frage, ob der berechnete Lohn mit dieser Tätigkeit tatsächlich erreichbar
ist. Das ist aber eine Tatfrage, welche substanziierte Willkürrügen voraussetzt
(vgl. dazu E. 1). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin stellt den
Feststellungen der Vorinstanz nur ihre eigene Betrachtungsweise entgegen.
Insoweit kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden. Demgegenüber steht
Rechtsanwendung zur Debatte, soweit sie das Vorgehen der Vorinstanz, d.h. die
angewendete Methode kritisiert.

4.2.2. Beim Einkommen der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz nicht von
statistischen Werten, sondern von der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit
ausgegangen, und sie hat berechnet, welches Einkommen auf dieser Basis erzielt
werden kann, wenn die Beschwerdeführerin ihr Pensum gemäss dem
Schulstufenmodell erhöht. Damit hat das Gericht implizit auch festgestellt,
dass eine solche Erhöhung möglich ist.

Soweit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Erhöhung ihrer Anstellung
bei den Spitex-Diensten auf 100% bestreitet, übt sie appellatorische und damit
unzulässige Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz.

4.2.3. Zur Berechnung des mutmasslichen künftigen Lohnes ist die Vorinstanz von
den für die Monate Mai, Juni, Juli und September 2015 ausgerichteten Löhnen
ausgegangen und hat diese auf eine 100%-Anstellung hochgerechnet. Dabei ist das
Obergericht zu monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'397.70, Fr. 6'665.85, Fr.
7'007.80 und Fr. 6'832.10 gekommen. Weil dabei die Beiträge für die berufliche
Vorsorge nicht berücksichtigt sind, hat die Vorinstanz das massgebliche
Einkommen bei einer 100%-Anstellung ermessensweise auf monatlich Fr. 6'125.--
festgesetzt. Bei dieser Berechnung hat es das Einkommen im August
ausgeklammert, weil die Beschwerdeführerin offenbar in den Ferien weilte bzw.
nicht arbeitete.

Die Beschwerdeführerin kritisiert dieses Vorgehen. Soweit sie geltend macht, es
hätte auch der Monat August ohne Verdienst in die Betrachtung miteinbezogen
werden müssen, weil sie in den berücksichtigten Monaten noch keinen Anspruch
auf einen vollen Monat Ferien habe erwerben können, beschlägt dies in erster
Linie die Sachverhaltsfeststellung und weniger die Methode, denn es geht nicht
um ihren arbeitsrechtlichen Anspruch, sondern um die Abschätzung des
durchschnittlichen Einkommens. Das Obergericht hat bei den berücksichtigten
Monaten das Feriengeld ausdrücklich vom ausgerichteten Lohn abgezogen. Damit
wird für die Berechnung des durchschnittlichen Stundenlohns der Monat, in dem
die Ferien bezogen werden, nicht mitberücksichtigt; dies betrifft wie gesagt
primär die Sachverhaltsfeststellung, wäre aber ohnehin auch korrekt.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es hätte nicht nur der Ferienlohn,
sondern auch die Entschädigung für Feiertage vom Nettolohn abgezogen werden
müssen, übersieht sie (soweit es überhaupt um Rechtsanwendung geht), dass das
Gericht einen Betrag für fünf und nicht nur die gesetzlich geschuldeten vier
Wochen Ferien angerechnet hat (zu den Prozentzahlen vgl. RÉMY WYLER/BORIS
HEINZER, Droit du travail, Bern 2014, S. 400). Das Gericht hat 10,64% des
Nettolohnes dafür eingesetzt. Worauf die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
eine Feiertagsentschädigung stützt, legt sie nicht dar. Der 1. August ist der
einzige Feiertag, für den auch ohne Arbeitsleistung von Gesetzes wegen Lohn
bezahlt werden muss (BGE 136 I 290; THOMAS GEISER/ROLAND MÜLLER/KURT PÄRLI,
Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2019, Rz.485; WYLER/HEINZER, a.a.O., S. 378).

Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des massgeblichen Einkommens ist
somit nicht zu beanstanden, soweit es um die Methodik und nicht ohnehin um
(nicht mit Willkürrügen angefochtene) Sachverhaltsfeststellungen geht.

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich auch gegen die
Berechnung ihres Notbedarfs und desjenigen der Tochter. Bezüglich ihres eigenen
Notbedarfs verlangt sie, dass ein Betrag für auswärtige Verpflegung und für den
Abstellplatz ihres Autos mit einberechnet werde. Sie sei aufgrund der
unregelmässigen Arbeitszeiten und der bei ihrer Tätigkeit auszuführenden
Hausbesuche auf ein Auto angewiesen. Ihre Arbeitgeberin stelle ihr kein
Fahrzeug zur Verfügung. Bezüglich des Fahrzeugs legt die Beschwerdeführerin als
neues Beweismittel eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin ins Recht. Sie macht
geltend, dass die Arbeitgeberin ihr kein Dienstfahrzeug zur Verfügung stelle,
sei bis anhin unbestritten gewesen, weshalb ein neues Beweismittel zulässig
sein müsse.

Dabei verkennt die Beschwerdeführerin allerdings die Tragweite von Art. 99 Abs.
1 BGG. Welche Beträge bei ihrem Existenzminimum zu berücksichtigen sind, war
schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Insofern gab nicht erst der
angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung von Beweismitteln, sondern hätten
diese bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht werden müssen. Ob
schliesslich ein Auto für die Ausübung der konkreten Tätigkeit unabdingbar ist,
betrifft den Sachverhalt; diesbezüglich wären substanziierte Willkürrügen
notwendig. Ohnehin hat aber das Obergericht bei der Berechnung des Einkommens
der Beschwerdeführerin Vergütungen der Arbeitgeberin ausdrücklich vom Lohn
abgezogen, weshalb es richtig scheint, diese nicht beim Existenzminimum noch
einmal zu berücksichtigen.

4.3.2. Bezüglich des Notbedarfs der Tochter macht die Beschwerdeführerin
geltend, das Obergericht hätte die Fremdbetreuungskosten im Betrag von Fr.
46.-- monatlich berücksichtigen müssen.

Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass Fremdbetreuungskosten sehr wohl beim
Barunterhalt zu berücksichtigen sind (Botschaft, BBl 2014 540 Ziff. 1.3.1, 551
Ziff. 1.5.2; BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487; so schon für das alte Recht Urteil
5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9). Sie hat aber richtig erkannt, dass das
vom Bundesgericht entwickelte Schulstufenmodell von der Überlegung ausgeht,
dass mit der Einschulung des Kindes der obhutsberechtigte Elternteil während
der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird und damit,
wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Drittbetreuung überflüssig wird, weil
diese im entsprechenden Umfang von der Schule übernommen wird, so dass keine
solche Kosten mehr anfallen (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Dem
angefochtenen Entscheid ist nichts zu entnehmen, was den Schluss zuliesse,
aufgrund von Besonderheiten des konkreten Falles seien die Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin und die Schulzeiten der Tochter nicht in Einklang zu
bringen. Soweit die Beschwerdeführerin dies bestreitet, übt sie rein
appellatorische Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Sie
ist damit nicht zu hören (vgl. E. 1).

5.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als nicht begründet, soweit darauf
eingetreten werden kann. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt, weshalb dem Beschwerdegegner keine zu entschädigenden Kosten
erwachsen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli