Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.430/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_430/2019

Urteil vom 3. Juni 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenauflage (Aufhebung einer
Beistandschaft),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 15. April 2019 (PQ190014-O/U01).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 15. April 2019 beurteilte das Obergericht des Kantons Zürich
eine Beschwerde von A.________, der sich gegen die von der KESB verfügte
Aufhebung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB betreffend die Kinder
B.________ und C.________ und weitere Anliegen in diesem Zusammenhang gewendet
hatte. Es trat auf die diversen Begehren nicht ein, wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren aus formellen
wie auch materiellen Gründen ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten
von Fr. 800.--.

Gegen die Kostenauflage und Abweisung des Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege hat A.________ am 24. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde
eingereicht. Ferner stellt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

In formeller Hinsicht hat das Obergericht festgehalten, dass die unentgeltliche
Rechtspflege vor jeder Instanz neu zu beantragen sei und dabei auch die
Voraussetzungen neu zu belegen seien; ein Verweis auf die Vorakten sei nur
zulässig, wenn klar sei, auf welche Aktenstücke er sich beziehe, und die
Unterlagen einigermassen aktuell seien. Während der Beschwerdeführer wenigstens
für das Jahr 2017 ein Einkommen in absoluten Zahlen (Fr. 56'184.--) und für das
aktuelle Einkommen einen Beschäftigungsgrad nenne, mache er mit Bezug auf das
Vermögen ausschliesslich relative Angaben, die an einen früheren Zustand
knüpften, ohne dass dieser aber dargestellt würde (das Vermögen habe sich in
zwei Jahren um Fr. 50'000.-- verringert; ausserdem hätten sich seine Schulden
um Fr. 5'000.-- bei der Schwester und um Fr. 20'000.-- bei nicht genannt sein
wollenden Geldgebern vergrössert). Ausgehend von diesen Feststellungen hat das
Obergericht erwogen, Privatschulden könnten nicht berücksichtigt werden, wenn
der Beschwerdeführer Gläubiger, Abreden und Fälligkeiten nicht offen lege. Mit
seiner weiteren Behauptung, früher sei ihm jeweils die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt worden, spiele er offensichtlich auf den Kammerbeschluss
vom 8. Februar 2017 an, mit welchem ihm aber einzig Zeit für die Verflüssigung
seines Grundeigentums im Wert von EUR 50'000.-- gewährt worden sei. Vor diesem
Hintergrund könne sein Gesuch nicht gutgeheissen werden, solange er über den
Verbleib dieser Vermögenswerte keine Auskunft erteile. Sodann wies das
Obergericht das Gesuch auch wegen Aussichtslosigkeit sämtlicher Hauptbegehren
ab.

2. 

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Beschwerde lässt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den
obergerichtlichen Erwägungen vermissen. Vielmehr bleibt der Beschwerdeführer
wiederum bei diffusen Aussagen (er könne nicht wissen, welche Unterlagen für
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege benötigt würden, weil dieses beim
vorderen Mal durch seinen Anwalt eingereicht worden sei; das Obergericht sage
ja selbst, dass ausnahmsweise ein Verweis auf frühere Verfahren erfolgen könne;
so oder so hätten sich seine finanziellen Verhältnisse weiter verschlechtert,
dies auch ohne nähere Angaben; eine Offenlegung der Quellen für die Darlehen
sei nicht nötig; sämtliche Dokumente seien ja bei den Vorinstanzen vorhanden
und könnten somit eingeholt werden; das zu verkaufende Ferienhaus habe ein
anderes Verfahren betroffen und seine finanzielle Situation habe sich seither
ohnehin weiter verschlechtert). Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun. Die
Zivilprozessordnung sieht vor, dass die unentgeltliche Rechtspflege vor jeder
Instanz neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO), und angesichts der
rudimentären, offensichtlich auf Verschleierung der wahren finanziellen
Verhältnisse ausgerichteten Vorbringen ist keine Rechtverletzung ersichtlich,
wenn das Obergericht das Gesuch aus formellen Gründen abgewiesen hat.

Weil die formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 117 lit. a und b
ZPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigen sich Weiterungen zu den
Ausführungen betreffend Erfolgschancen der kantonalen Beschwerde.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet,
soweit überhaupt von einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden
Begründung ausgegangen werden kann, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden
kann.

5. 

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an
kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist.

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli